Als Reaktion darauf wird nun zum 01.07.2018 die BEMA-Nr. 13 erweitert. So hat es der Bewertungsausschuss am 15.06.2018 beschlossen.
Zum 01.07.2018 wird die Bema-Nr. 13 der neuen Verordnung angepasst:
„Die Abrechnung von Kompositfüllungen im Seitenzahnbereich nach den BEMA-Nr. 13e bis g für Patienten mit einer absoluten Amalgam-Kontraindikation oder Niereninsuffizienz ist jetzt auch für den o. g. Personenkreis möglich. Eine entsprechende Formulierung wurde in die Leistungsbeschreibung der BEMA-Nr. 13 aufgenommen.
Zusätzlich wurde eine „mehr als dreiflächige Kompositfüllung im Seitenzahngebiet“ als neue BEMA-Nr. 13h eingeführt. Diese neue Leistung ist mit 100 Punkten bewertet.
Die Abrechnungsbestimmungen zur BEMA-Nr. 13 wurden um eine Klarstellung ergänzt, wann eine Amalgamfüllung absolut kontraindiziert ist. Diese wurde aus der bisherigen Protokollnotiz zum Beschluss des Bewertungsausschusses aus 1996 als Abrechnungsbestimmung Nr. 2 direkt in den BEMA aufgenommen. Demnach besteht diese Kontraindikation, wenn der Nachweis einer Allergie gegenüber Amalgam bzw. dessen Bestandteilen gemäß den Kriterien der Kontaktallergiegruppe der Deutschen Gesellschaft für Dermatologie erbracht wurde bzw. wenn bei Patienten mit schwerer Niereninsuffizienz neue Füllungen gelegt werden müssen.“
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