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Neue EU-Quecksilber-Verordnung in Kraft

Änderung zum 1. Juli 2018 – Kein Amalgam mehr bei Kindern, Schwangeren und Stillenden…

Laut der EU-Quecksilberverordnung dürfen Zahnärzte ab dem 01.07.2018 bei Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahrs, Schwangeren oder Stillenden oder bei der Behandlung von Milchzähnen grundsätzlich kein Dentalamalgam als Füllungsmaterial verwenden.

Amalgamfüllung am Zahn Sebastian Kaulitzki, fotolia

Als Reaktion darauf wird nun zum 01.07.2018 die BEMA-Nr. 13 erweitert. So hat es der Bewertungsausschuss am 15.06.2018 beschlossen.

Zum 01.07.2018 wird die Bema-Nr. 13 der neuen Verordnung angepasst:

„Die Abrechnung von Kompositfüllungen im Seitenzahnbereich nach den BEMA-Nr. 13e bis g für Patienten mit einer absoluten Amalgam-Kontraindikation oder Niereninsuffizienz ist jetzt auch für den o. g. Personenkreis möglich. Eine entsprechende Formulierung wurde in die Leistungsbeschreibung der BEMA-Nr. 13 aufgenommen.

Zusätzlich wurde eine „mehr als dreiflächige Kompositfüllung im Seitenzahngebiet“ als neue BEMA-Nr. 13h eingeführt. Diese neue Leistung ist mit 100 Punkten bewertet.

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Die Abrechnungsbestimmungen zur BEMA-Nr. 13 wurden um eine Klarstellung ergänzt, wann eine Amalgamfüllung absolut kontraindiziert ist. Diese wurde aus der bisherigen Protokollnotiz zum Beschluss des Bewertungsausschusses aus 1996 als Abrechnungsbestimmung Nr. 2 direkt in den BEMA aufgenommen. Demnach besteht diese Kontraindikation, wenn der Nachweis einer Allergie gegenüber Amalgam bzw. dessen Bestandteilen gemäß den Kriterien der Kontaktallergiegruppe der Deutschen Gesellschaft für Dermatologie erbracht wurde bzw. wenn bei Patienten mit schwerer Niereninsuffizienz neue Füllungen gelegt werden müssen.“

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