Steuer


Verjährung von Forderungen

21.11.2011

Quelle: © Gerd Altmann/dker.com-ocal/pixelio.de
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Zum Jahresende sollten Sie bedenken, dass Forderungen von Ihnen an Patienten, die in 2008 entstanden und in Rechnung gestellt wurden, mit Ende des Jahres ablaufen. Das Wichtigste dazu nachfolgend in Kürze.

Regelmäßige Verjährungsfrist: Drei Jahre

Vertragliche Erfüllungsansprüche von Dienstleistern, Kaufleuten, Handwerkern oder sonstigen Gewerbetreibenden, die 2008 entstanden sind, verjähren in der Regel mit Ablauf des 31.12.2011, da für diese Ansprüche die dreijährige Verjährungsfrist gem. § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gilt und die regelmäßige Verjährung mit Ablauf des Jahres der Anspruchsentstehung beginnt (§ 199 Abs. 1 BGB).

Bei Zahnärzten ist Rechnungsstellung Fälligkeitsvoraussetzung

Die Erteilung einer Rechnung ist regelmäßig keine Fälligkeitsvoraussetzung. Allerdings bestimmt § 12 GOÄ für Ärzte und § 10 GOZ für Zahnärzte, dass die Vergütung nur fällig wird, wenn dem Patienten eine korrekte Rechnung gestellt wird. Folglich ist bei Ärzten und Zahnärzten auch die Rechnungsstellung eine Fälligkeitsvoraussetzung. Somit verjähren die Forderungen von Ärzten und Zahnärzten, die in 2008 entstanden und in Rechnung gestellt sind, grundsätzlich mit Ablauf des 31.12.2011.

Mahnung verhindert Verjährung nicht

Der Eintritt der Verjährung lässt sich durch Hemmung oder Neubeginn der Verjährung (früher: Unterbrechung) beeinflussen. Dazu reicht eine bloße Mahnung des Gläubigers aber nicht aus. Erforderlich zur Hemmung der Verjährung sind z. B. schwebende Verhandlungen (§ 203 BGB) sowie die rechtzeitige Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheides oder die Klageerhebung (§ 204 BGB). Ein Anerkenntnis des Schuldners führt zum Neubeginn der Verjährung (§ 212 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt also tatsächlich neu zu laufen, während die Hemmung lediglich eine Verzögerung des Verjährungseintritts bewirkt, indem der Zeitraum der Hemmung nicht in die Berechnung der Frist eingerechnet wird (§ 209 BGB).

Keine Rückforderung

Auf verjährte Forderungen bezahlte Beträge können jedoch nicht unter Hinweis auf die eingetretene Verjährung zurückgefordert werden (§ 214 Abs. 2 Satz 1 BGB).

Anmerkung

Bei deutlich verspäteter Rechnungsstellung droht die Verwirkung des Honoraranspruchs. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg (Beschluss vom 09.01.2008) ist ein Honoraranspruch jedenfalls dann verwirkt, wenn die Rechnung dem Patienten nach Behandlungsabbruch und Aufforderung zur Rechnungsstellung grundlos erst knapp vier Jahre danach zugeht. 

Näheres zum Autor des Fachbeitrages: Felix Martin

Bilder soweit nicht anders deklariert: Felix Martin