Erfasst von der gesetzlichen Neuregelung werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 01.03. und dem 31.12.2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Sonderleistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Eine Entgeltumwandlung ist demnach ausgeschlossen.
In erster Linie gedacht ist die großzügige Steuerbefreiung für in der Krisenzeit besonders gefordertes Personal. Weil bei der Anwendung des Steuerrechts jedoch nach Berufen nicht getrennt werden kann, gilt die Steuerfreiheit letztlich für alle Sonderzahlungen in allen Branchen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Dazu reicht ein Zusammenhang mit der Corona-Krise aus.
Voraussetzung ist jedoch, dass die Sonderzahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Es ist daher nicht zulässig, dem Arbeitnehmer statt dem vertraglich geschuldeten Weihnachtsgeld einfach eine steuerfreie „Corona-Sonderzahlung“ zu gewähren.
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