Steuer


Darlehensverträge mit Angehörigen

Quelle: © Gerd Altmann/pixelio.de
Quelle: © Gerd Altmann/pixelio.de

Einen Kredit bei einer Bank zu bekommen, ist oft zeitaufwendig. Mit dem Kreditantrag muss der Darlehensnehmer einen Businessplan vorlegen, und die Bank überprüft bei der Kreditvergabe seine Bonität. Sie kann z. B. verlangen, dass Sicherheiten gestellt oder Bürgschaften übernommen werden. Um kurzfristig und unbürokratisch ein Darlehen zu bekommen, kann man das benötigte Geld auch von einem Familienangehörigen leihen. Wichtig ist, dass sich alle Beteiligten vorab genau darüber im Klaren sind, was in diesem Fall – auch steuerlich – zu beachten ist.

Was ein Vertrag enthalten muss

Verträge, die mit einem Angehörigen geschlossen werden, müssen einem sogenannten Drittvergleich standhalten. D. h. das Finanzamt prüft, ob ein entsprechender Vertrag auch unter fremden Dritten zu den gleichen Bedingungen abgeschlossen werden würde.

Bei einem Darlehensvertrag mit einem Angehörigen dürfen daher folgende Vereinbarungen nicht fehlen:

  • die Höhe des Darlehens
  • die Verzinsung
  • die Laufzeit
  • die Art der Tilgung
  • ggf. eine erforderliche Sicherungsleistung

Wie ein Vertrag aussehen könnte

Ein Vertrag könnte zum Beispiel wie folgt aussehen:

 
Darlehensvertrag

 

Zwischen Herrn/Frau … – nachfolgend „Darlehensgeber/in“ genannt – und Herrn/Frau … – nachfolgend „Darlehensnehmer/in“ genannt – wird folgender Darlehensvertrag geschlossen:

§ 1 Höhe des Darlehens

 

Der Darlehensgeber gewährt dem Darlehensnehmer ein Darlehen in Höhe von … zum … (Angabe des Verwendungszwecks). Der Betrag ist zum … auf das Konto Nr. … des Darlehensnehmers bei der …-Bank zu überweisen.

§ 2 Verzinsung

 

Das Darlehen ist mit … Prozent jährlich zu verzinsen. Die Zinsen sind in monatlichen/viertel-jährlichen Raten bis spätestens zum dritten Werktag nach Fälligkeit zu zahlen, erstmals zum…

§ 3 Rückzahlung

 

Das Darlehen ist am … zurückzuzahlen.

§ 4 Sicherheiten

Der Darlehensnehmer begibt folgende Sicherheiten: …

§ 5 Kündigung

Das Darlehen kann mit einer Frist von … Monaten gekündigt werden, erstmals zum…oder: Dem Darlehensgeber steht ein Kündigungsrecht nur zu, wenn der Darlehensnehmer mit mehr als zwei fälligen Zinszahlungen im Rückstand ist oder in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Darlehensnehmers oder bei den bestellten Sicherheiten Umstände eintreten, die nach den AGB der Banken eine Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 6 Salvatorische Klausel

 

Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein, so wird davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.

Datum, Ort …………     Unterschriften    .………......       …….......                                                                                                               (Darlehensgeber)      (Darlehensnehmer)
 
 
 

Aus Gründen der Beweissicherung sollten die Verträge zwischen Angehörigen immer schriftlich festgehalten werden. Die tatsächliche Durchführung muss dann auch den Vereinbarungen des Vertrages entsprechen. Ist beispielsweise eine Zinszahlung jeweils am 1. eines jeden Monats vereinbart, muss auch zu diesen Terminen gezahlt werden. Der Zahlungszeitpunkt darf nicht beliebig, je nach Liquiditätssituation, variiert werden.

Wie steuerliche Vorteile genutzt werden können

Wenn die Angehörigen, zwischen denen der Darlehensvertrag geschlossen wird, sich frühzeitig bei einem Steuerberater informieren, kann dieser sie beraten, wie sie die gesamte Bandbreite legitimer steuerlicher Vorteile nutzen können. Zinsaufwendungen für betrieblich veranlasste Darlehen sind beim Darlehensnehmer Betriebsausgaben. Wird das Darlehen zur Finanzierung einer Unternehmenserweiterung benötigt, z. B. zur Anschaffung eines Röntgengerätes, sind die Zinsen in voller Höhe abzugsfähig.
Da die Darlehenskonditionen frei aushandelbar sind, gibt es verschiedene Möglichkeiten, die sich positiv für den Darlehensnehmer auswirken können. Zum Beispiel:

Günstiger Zinssatz

Der Darlehensgeber kann das Darlehen zinslos oder zu einem günstigeren Zinssatz zur Verfügung stellen als eine Bank.

Variable Zins- und Tilgungszahlungen

Wenn der Darlehensgeber keinen günstigeren Zinssatz bietet als eine Bank, dann ist er vielleicht bereit, bei Zins- und Tilgungszahlungen einen Aufschub zu gewähren. Beispielsweise könnte im Jahr der Investition und in den ein oder zwei Folgejahren auf Tilgungszahlungen verzichtet werden. Auch Zinszahlungen können erst später einsetzen. Eine weitere Möglichkeit ist, dass für die ersten ein oder zwei Jahre zunächst nur ein niedriger Zinssatz vereinbart wird, der erst später ansteigt.

Partiarisches Darlehen

Ein sogenanntes partiarisches Darlehen bedeutet, dass kein fester Zins gezahlt wird. Der Darlehensgeber erhält stattdessen einen festgesetzten Anteil vom Gewinn. Der Darlehensnehmer muss dann weniger oder gar nichts zahlen, wenn die Praxis nicht gut läuft und mehr, wenn ein ordentlicher Gewinn erzielt werden kann.

All das kann dazu beitragen, finanzielle Engpässe in der Anlaufphase von Unternehmen oder aber bei nötigen Investitionen zu vermeiden.

Die Steuerpflicht des Darlehensgebers

Für den Darlehensgeber ist es wichtig zu wissen, dass die eingehenden Zinszahlungen steuerpflichtig sind. Zinszahlungen stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen dar und sind sowohl bei gewöhnlichen Darlehen als auch bei partiarischen Darlehen zu versteuern. Wurde das Darlehen aus dem Privatvermögen gewährt, liegen private Kapitalerträge vor, die grundsätzlich der Abgeltungsteuer unterliegen. Allerdings gibt es eine Ausnahmeregelung für Darlehen zwischen Angehörigen. Diese Zinsen unterliegen der normalen Besteuerung mit dem progressiven Steuersatz. Die Zinserträge müssen in der Steuererklärung angegeben werden. Hat der Darlehensgeber selbst ein Unternehmen und hat er das Geld aus seinem Betriebsvermögen gewährt, sind weitere Aspekte zu beachten. Gewährt er z. B. ein zinsloses Darlehen, ist die Darlehensforderung bei ihm mit steuerlicher Wirkung abzuzinsen.

Damit es keine Schenkung wird

Schließlich ist zu bedenken, dass bei einem Darlehen zwischen Angehörigen auch eine Schenkung vorliegen kann. Sollten die vereinbarten Konditionen einem Fremdvergleich nicht standhalten, weil z. B. der vereinbarte Zinssatz zu niedrig ist, kann die Finanzverwaltung von einer Schenkung ausgehen. Je nach Verwandtschaftsgrad gibt es für Schenkungen zwischen Angehörigen unterschiedlich hohe Freibeträge. Zwischen Geschwistern oder auch zwischen Onkel und Neffen liegt der Freibetrag bei 20.000 Euro. Bei Ehegatten ist der Freibetrag mit 500.000 Euro wesentlich höher, und zwischen Eltern und Kindern liegt er bei 400.000 Euro. Der Freibetrag gilt nicht pro Jahr, sondern es werden alle Schenkungen zwischen denselben Personen innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet. Ab welchem Zinssatz eine Schenkung vorliegt, ist nicht abschließend geklärt. Ganz sicher ist man erst, wenn der im Bewertungsgesetz genannte Zinssatz von 5,5 Prozent nicht unterschritten wird.

Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass im Fall einer Darlehensgewährung unter Angehörigen immer ein Steuerberater die steuerlichen Optionen und Konsequenzen im Vorfeld prüfen sollte. Spätere Forderungen des Finanzamts können dadurch vermieden werden.

 

 

Näheres zum Autor des Fachbeitrages: Nora Schmidt-Keßeler

Bilder soweit nicht anders deklariert: Nora Schmidt-Keßeler


Neu: das ePaper der ZMK ist jetzt interaktiv
Banner ZMK 11 12 fuer Box

Lesen Sie die ZMK jetzt digital mit vielen interaktiven Funktionen. Das ePaper erhalten Sie durch Abonnieren unseres kostenlosen Newsletters.