Abschreibung auf Vertrags(zahn-)arztzulassung

Mit Urteil vom 09.08.2011 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der mit dem Kaufpreis für eine Arztpraxis abgegoltene Praxiswert den Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt untrennbar enthält, wenn sich der zu zahlende Kaufpreis ausschließlich am Verkehrswert der Praxis orientiert.
Dies bedeutet, dass der Kaufpreis für die Praxis nach Auffassung des höchsten deutschen Finanzgerichtes im Regelfall weiterhin uneingeschränkt abschreibbar ist. Dieses Urteil bestätigt die Entscheidung des Finanzgerichtes Rheinland- Pfalz vom 09.04.2008.
BFH widerspricht Auffassung der Finanzverwaltung
Trotzdem hatte die Finanzverwaltung mit einem Erlass geregelt, wie der Anteil des Kaufpreises, der auf die Vertragsarztzulassung entfällt, zu ermitteln ist und dass dieser steuerlich nicht abgezogen werden kann. Dem ist der BFH ausdrücklich entgegengetreten. Damit ist ein langjähriger Streit, der auf ein Urteil des Finanzgerichtes Niedersachsen von 2004 zurückgeht, höchstrichterlich und hoffentlich endgültig entschieden.
Ausnahme: Kauf der Zulassung
Der BFH stellt allerdings auch klar, dass der Vorgang dann anders betrachtet wird, wenn die Zulassung als Vertragsarzt zum Gegenstand eines gesonderten Veräußerungsvorgangs gemacht wird. Daran wäre zu denken, wenn ein Arzt eine Zahlung leistet, um nur eine Zulassung zu erlangen, ohne jedoch die Praxis des Vorgängers zu übernehmen.
Anmerkung
Das Urteil rückt die Dinge wieder zurecht und ist daher völlig zu begrüßen.