Vorsicht bei Verzicht auf Praxisgebühr gegenüber Mitarbeitern

Wenn Sie auf die Praxisgebühr gegenüber Mitarbeitern verzichten, müssen Sie beachten, dass es sich dabei im Ergebnis um Barlohn und nicht um einen Sachbezug handelt. Das hat Konsequenzen für die Steuer- und Abgabenpflichten
insbesondere für Mitarbeiter auf Minijobbasis, wie der folgende Hinweis erläutert.
Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Mitarbeiter aus seinem Dienstverhältnis zufließen. Diese Einnahmen können in Geld oder Geldeswert (z. B. Waren, Dienstleistungen oder sonstige Sachbezüge) bestehen. Beim Verzicht auf die Praxisgebühr gegenüber Mitarbeitern handelt es sich nicht um den Verzicht auf konkretes (Zahn-)Arzthonorar, sondern um den Verzicht auf Erhebung einer Zuzahlung nach § 28 Abs. 4 Sozialgesetzbuch V. Damit handelt es sich im Ergebnis um die Zuwendung eines Geldbetrags und nicht um einen Sachbezug. Geschieht dies im Rahmen eines nicht nur geringfügigen Arbeitsverhältnisses (Minijob), ist das Risiko überschaubar.
Vorsicht bei Minijobs
Problematisch wird es jedoch in den Fällen, in denen im Rahmen eines geringfügigen Arbeitsverhältnisses (Minijob) die 400-€-Grenze bereits ausgereizt ist. Durch den Verzicht auf die Praxisgebühr von 10 € kommt es zu einem Überschreiten der 400-€-Grenze. Dies hätte wiederum zur Folge, dass die gesamten Vorteile der pauschalen Abgaben des Minijobs entfallen. Aus dem Minijob wird ein normales Arbeitsverhältnis mit entsprechender Steuer- und Sozialabgabenpflicht!
Tipp
Wir empfehlen Ihnen daher dringend, auch von Ihren Mitarbeitern die Praxisgebühr zu erheben.
Korrespondenzadresse:
Felix Martin
Rechtsanwalt + Steuerberater
MARTIN + PARTNER
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E-Mail: kanzlei(at)martin-partner-sw.de
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