Recht


Verjährungsfristen zum Jahresende bei ausstehenden Privathonoraren beachten

Quelle: © Lupo/pixelio.de
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Ärztliche Honorarforderungen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB einer 3-jährigen Verjährungsfrist. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden bzw. die Rechnung erstellt ist.

Verzug des Patienten 

Nach § 12 GOÄ wird der Honoraranspruch des Arztes gegenüber dem Privatpatienten erst fällig, wenn der Arzt eine den Vorschriften der GOÄ entsprechende Rechnung erteilt hat.

Hierzu gehört insbesondere das Datum der Erbringung der Leistung, die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistungen, deren Zuordnung zu einer bestimmten Gebührennummer, sowie der jeweilige Betrag und der Steigerungssatz (siehe auch Urteil Landgericht Krefeld – 3S 23/07 – v. 25.10.07).

Mit der Rechnung hat es der Arzt grundsätzlich in der Hand, durch verspätete Rechnungsstellung den Verjährungseintritt hinauszuschieben. Damit keine Verwirkung des Honoraranspruches eintritt, sollte der Arzt zeitnah liquidieren. Ist eine längere Zeit seit der letzten Leistungserbringung verstrichen und konnte der Patient auf Grund des Verhaltens des Arztes davon ausgehen, dass eine Liquidation nicht mehr erfolgt, könnte der Anspruch verwirkt sein. Welche Zeitspanne hierfür erforderlich ist, wird vom Einzelfall abhängen.

Durch § 286 BGB ist geregelt, dass der Patient spätestens dann in Verzug gerät, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung zahlt. Auf diese spezielle Regelung ist der Patient in der Rechnung gesondert hinzuweisen. Ab dem Zeitpunkt des Verzugseintritts (30 Tage nach Rechnungsstellung) hat der Arzt zusätzlich einen Anspruch auf Zinsen.

Verjährungsfristen für Honorarrechnungen aus dem Jahre 2014

Honorarforderungen aus Rechnungsstellungen im Jahr 2014 verjähren mit Ablauf des 31.12.2017. Der Arzt kann den Eintritt der Verjährung verhindern. Hierfür reicht es aber nicht, dem Patienten eine oder mehrere Mahnungen zu übersenden. Eine Unterbrechung der Verjährung tritt ein, wenn der Arzt den Honoraranspruch durch Mahnbescheid oder Klage geltend macht. Im Falle der Klage oder des Mahnbescheides muss diese/dieser vor Ablauf der Verjährungsfrist dem Patienten zugestellt sein. Es genügt zwar auch, wenn der Mahnbescheid oder die Klage vor dem 31.12. bei Gericht eingegangen ist.

Eine Unterbrechung der Verjährung tritt aber in diesem Fall nur ein, wenn der Mahnbescheid oder die Klage dem Patienten alsbald zugestellt wird (§ 167 ZPO i.V.m. 203 ff. BGB). Der sorgfältige Arzt wird deshalb spätestens im Laufe der Monate November und Dezember 2017 seine Honorarrechnungen aus dem Jahre 2014 seinem Rechtsanwalt bzw. seiner ärztlichen Verrechnungsstelle zur gerichtlichen Geltendmachung übergeben oder selbst einen Mahnbescheid beantragen bzw. Klage erheben.

Korrespondenzadresse:
Maximilian G. Broglie, Rechtsanwalt
Broglie, Schade & Partner GbR
Richard-Wagner-Str. 81
65193 Wiesbaden
Tel.: 0611 180950
Fax: 0611 1809518
www.arztrecht.de
E-Mail: broglie(at)arztrecht.de

Näheres zum Autor des Fachbeitrages: RA Maximilian G. Broglie


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