Recht


Mehrmaliger Bruch eines Provisoriums kein Behandlungsfehler

Es liegt kein Behandlungsfehler bei Einhaltung der notwendigen Behandlungsschritte vor, wenn ein Implantat eine bis zu 6 Monate dauernde Einheilzeit benötigt und ein Provisorium mehrfach bricht.
Es liegt kein Behandlungsfehler bei Einhaltung der notwendigen Behandlungsschritte vor, wenn ein Implantat eine bis zu 6 Monate dauernde Einheilzeit benötigt und ein Provisorium mehrfach bricht.

Während einer mehrmonatigen Einheilzeit von Implantaten kann es vorkommen, dass ein Provisorium repariert bzw. neu angefertigt werden muss. Selbst bei insgesamt sieben Brüchen des Provisoriums, so entschieden die Richter am Landgericht Paderborn, liegt kein Behandlungsfehler vor, wenn die Behandlungsschritte beim Erstellen des Provisoriums ordnungsgemäß nach den zahnärztlichen Behandlungsregeln durchgeführt wurden.

Geklagt hatte eine Patientin auf Schmerzensgeld und Schadensersatz für die durch die zahnärztliche Behandlung ihr entstandenen Schmerzen und Beeinträchtigungen. Ihrer Auffassung nach war die gesamte zahnärztliche Behandlung deutlich zu lange gewesen und hätte auf einen Zeitraum von 2 bis 3 Monaten reduziert werden können. Zudem hätte der behandelnde Zahnarzt ihr ein besser haltendes Provisorium eingliedern müssen.
Tatsächlich war es zwar während der Behandlung zu einem mehrmaligen Bruch des Provisoriums gekommen, das Gericht folgte jedoch der Darstellung des eingeschalteten Gutachters, der keinen Behandlungsfehler feststellen konnte. Deshalb wies das Gericht die Klage der Patientin ab (Landgericht Paderborn/Aktenzeichen: 4 O 329/16).

Was war passiert?

Für den geplanten Zahnersatz wurden im Oberkiefer augmentative Maßnahmen notwendig. Anschließend wurden Implantate gesetzt und Zähne präpariert. Ein zunächst eingesetztes Kurzzeitprovisorium wurde relativ zügig durch ein mit TempBond NE befestigtes Langzeitprovisorium ersetzt. Dieses Provisorium brach und wurde durch den Zahntechniker repariert.
Bereits zu diesem Zeitpunkt war in den Behandlungsunterlagen dokumentiert worden, dass ein neues Langzeitprovisorium erstellt werden sollte, falls es erneut zu einem Bruch kommen würde. Tatsächlich wurde die Patientin erneut wegen eines Bruchs vorstellig und auch das dann neu eingegliederte Langzeitprovisorium musste zum einen nach einiger Zeit erneut befestigt werden, zum anderen wies es bereits bei dieser Wiederbefestigung einen Riss auf, sodass auch zu diesem Zeitpunkt bereits von einer wiederholt notwendigen Neuanfertigung gesprochen wurde.
Der tatsächlich eintretende Bruch wurde mit Tetric Flow repariert und ein Termin für die Eingliederung des neu angefertigten Provisoriums vereinbart. Auch dieses brach und wurde nach Reparatur wieder befestigt. Aufgrund der wiederholten Probleme mit den Kunststoffprovisorien wurde der Patientin geraten, ein metallarmiertes Langzeitprovisorium anfertigen zu lassen. Dieses wurde nach Herstellung eingesetzt, löste sich nach einiger Zeit ohne Bruchzeichen aber wiederum und wurde neu befestigt.
Das gesamte Prozedere bewertete der zahnärztliche Gutachter nicht als fehlerhaft, da alle notwendigen Schritte zum Erstellen eines regelgerechten Provisoriums durchgeführt worden seien. Zwar sei es insgesamt 7 Mal zu einem Bruch gekommen, doch sei dies aus besagtem Grund kein Mangel der Behandlung. Auch eine Versorgung mit einem metallverstärkten Provisorium sei bei großen Versorgungen über längere Zeiträume üblich, so die Ausführungen. Eine überlange Behandlungszeit konnte der Gutachter ebenso nicht erkennen. Schließlich habe sich die Behandlungszeit ungefähr innerhalb der Norm bewegt, denn nach Implantation sei mit einer Einheilzeit zu rechnen, die sich durchaus von 3 bis 6 Monate erstreckt.

Fazit

Es liegt kein Behandlungsfehler bei Einhaltung der notwendigen Behandlungsschritte vor, wenn ein Implantat eine bis zu 6 Monate dauernde Einheilzeit benötigt und ein Provisorium mehrfach bricht. Da das für das richterliche Urteil zugrunde liegende zahnärztlich- oralchirurgische Gutachten die vorhandenen Behandlungsunterlagen für seine Feststellungen herangezogen hat, zeigt sich einmal mehr die Bedeutung einer lückenlosen Dokumentation in der Patientenakte für die zahnärztliche Praxis.

Für die gegebenen Informationen liegt Haftungsausschluss vor.

Näheres zum Autor des Fachbeitrages: Dr. Ulrike Oßwald-Dame


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