Vor Gericht argumentierte der klagende Zahnarzt, jameda hätte die Bewertungen gelöscht, da er das Kundenverhältnis zu jameda gekündigt hatte, konnte hierfür jedoch keine Beweise liefern. Das Gericht bestätigte, dass es keinen Zusammenhang zwischen der Kündigung des Zahnarztes und der Löschung der 10 manipulierten Bewertungen gab: „Der zeitliche Zusammenhang allein genügte nach Auffassung der Kammer hierfür nicht, weil die Beklagte unbestritten bereits in der Vergangenheit positive Bewertungen des Klägers aufgrund eines negativ verlaufenen Prüfverfahrens gelöscht hatte.“ [2]
Weiter heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts: „Die Beklagte (jameda, Anm. d. Red.) hat demgegenüber im Einzelnen dazu Stellung genommen, wie und warum sie zu der Auffassung gelangt ist, dass sie die Validität der streitgegenständlichen Bewertungen nicht gewährleisten könne.“
Die Kündigung durch den Zahnarzt erfolgte tatsächlich erst 2 Wochen nach Einleitung des Prüfverfahrens, zu dessen Zweck die Bewertungsverfasser von jameda kontaktiert und zur Bestätigung der Bewertungen aufgefordert wurden. Nachdem eine Bestätigung ausblieb, löschte jameda die 10 Bewertungen, da nunmehr davon auszugehen war, dass es sich um Fake-Bewertungen handelte.
„Das heutige Urteil bestätigt einmal mehr unser konsequentes Vorgehen gegen manipulierte Bewertungen und bestärkt uns in unserem weiteren Kampf gegen Fake-Bewertungen jeder Art“, sagt Dr. Florian Weiß, Geschäftsführer von jameda. „Online-Arztbewertungen bieten Patienten eine wichtige Orientierung bei der Arztsuche. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass es sich um authentische Bewertungen handelt. Um dies zu gewährleisten, prüfen wir auffällige Bewertungen und löschen diese anschließend bei ausreichender Beweislast – unabhängig vom Kundenstatus des Arztes.“
Vorausgegangen war der heutigen Urteilsverkündung eine Verhandlung am 12.03.2019. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Weitere Informationen zur jameda Qualitätssicherung unter https://www.jameda.de/qualitaetssicherung/
Quelle:
jameda GmbH
[1] Diese gekauften Bewertungen wurden unabhängig von den 10 streitgegenständlichen Bewertungen von jameda gelöscht. Ob der Bewertungskauf vom Zahnarzt initiiert wurde, konnte nicht abschließend geklärt werden. Der Zahnarzt bestritt gegenüber jameda, dass er der Auftraggeber gewesen sei.
[2] Pressemitteilung 5/19 vom 16.04.2019 des Landgerichts München I, online abrufbar unter: https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/landgericht/muenchen-1/presse/2019/5.php.
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