Hintergrund: Steuerhinterziehung von über 62 T€
Ein Zahnarzt wurde wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung verurteilt. Er war in verschiedenen Jahren seiner Pflicht zur Abgabe vollständiger und wahrheitsgemäßer Einkommensteuererklärungen nicht nachgekommen, wodurch sich eine Steuerverkürzung von insgesamt mehr als € 62.000 ergab. Aufgrund dessen wurde die Approbation mit der Begründung widerrufen, der Zahnarzt sei unwürdig zur Ausübung seines Berufes. Die Klage war erfolglos. Auch der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt.
Im Zusammenhang mit dem Beruf
Der VGH führte aus, dass Steuerhinterziehung ein schwerwiegendes Fehlverhalten im Sinne der Rechtsprechung darstellt, welches eine Berufsunwürdigkeit begründet. Diese Straftat stand zumindest mittelbar im Zusammenhang mit dem Beruf, da Ausgaben im großen Umfang zu Unrecht zu Betriebsausgaben erklärt wurden. „Ein Gewinnstreben um jeden Preis stehe in einem unauflösbaren Widerspruch zu dem in der Öffentlichkeit vorhandenen Bild des helfenden Zahnarztes, der seinen Beruf gewissenhaft und nach den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit ausübe.“
Vorsicht
Diesen Ausführungen des Gerichts ist eigentlich nichts hinzuzufügen. Es ist damit zu rechnen, dass jegliche Verurteilung wegen einer Steuerstraftat auch ein Verfahren zum Entzug der Approbation nach sich zieht.
Quelle:
MARTIN + PARTNER, Schweinfurt
Steuerberater – Rechtsanwalt
Ärzte- und Zahnärzteberatung
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Tel.: 09721 97885-0
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