Schutzfrist bei Geburt eines behinderten Kindes erweitert
Die Schutzfristen vor und nach der Entbindung bleiben grundsätzlich unverändert. Sie betragen also weiterhin 6 Wochen vor der Entbindung und 8 Wochen nach der Entbindung. Bei Frühgeburten und Mehrlingsgeburten erhöhte sich bisher bereits die Schutzfrist nach der Entbindung auf 12 Wochen. Diese gilt künftig auf Antrag auch für Frauen, die ein behindertes Kind zur Welt bringen. Ein Verstoß gegen diese Schutzfristen kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von nunmehr bis zu 30.000 Euro geahndet und unter Umständen sogar als Straftat verfolgt werden.
Gefährdungsbeurteilung für alle Arbeitsplätze
Der Arbeitgeber muss nun die Arbeitsbedingungen aller Arbeitsplätze unter mutterschutzrechtlichen Aspekten beurteilen und dokumentieren. Sobald eine Frau dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, hat der Arbeitgeber die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen und der Frau ein Gespräch über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anzubieten. Wird diese Gefährdungsbeurteilung nicht durchgeführt, darf der Arbeitgeber ab dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Schwangerschaft oder das Stillen angezeigt worden ist, nur solche Tätigkeiten ausüben lassen, für die er zuvor eine konkrete Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat (§ 10 Abs. 3 MuSchG neue Fassung -nF).
Arbeitszeitgestaltung etwas flexibler
Die Arbeitszeitgestaltung im Hinblick auf Mehr- und Nachtarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit wurde flexibler gestaltet. Es verbleibt zwar grundsätzlich bei den bereits bekannten Verboten der Nachtarbeit sowie der Sonn- und Feiertagsarbeit, bei denen die Schwangere mitentscheiden kann, ob sie an Sonn- und Feiertagen bzw. an Werktagen bis 22:00 Uhr arbeiten möchte. Letzteres ist jedoch wieder an weitere Voraussetzungen geknüpft.
Kündigungsschutz erweitert
Der Kündigungsschutz nach der Geburt gilt für die Dauer der Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung. In dieser Zeit sind nach § 17 Abs. 1 S. 3 MuSchG nF auch kündigungsvorbereitende Maßnahmen unzulässig.
Anmerkung
Die Neuregelung des MuSchG bringt durch die Dokumentationspflichten erheblichen zusätzlichen Bürokratieaufwand für die Arbeitgeber. Hierauf gilt es sich einzustellen.
Quelle:
MARTIN + PARTNER, Schweinfurt
Steuerberater – Rechtsanwalt
Ärzte- und Zahnärzteberatung
www.martin-partner-sw.de
Tel.: 09721 97885-0
Bildquellen sofern nicht anders deklariert: Unternehmen, Quelle oder Autor/-in des Artikels
Keine Kommentare.