Urlaubsabgeltungsansprüche Ihrer Mitarbeiter
Wenn ein Arbeitsverhältnis beendet wird, regelt das sogenannte Bundesurlaubsgesetz die Abgeltung der noch nicht gewährten Urlaubstage des Kalenderjahres, in dem die Mitarbeiterin ausscheidet. Logischerweise richtet sich diese nach der Anzahl der noch ausstehenden Urlaubstage, deren Berechnung aber grundsätzlich davon abhängt, ob die Mitarbeiterin vor oder nach dem 30. Juni eines Jahres ausscheidet. Alles Notwendige, was Sie dazu wissen müssen, wird nachfolgend erläutert, inklusive eines Tipps für Regelung des Anspruches im Arbeitsvertrag Ihrer Mitarbeiterin.
Nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist der Urlaub, der aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden konnte, abzugelten. Dazu ist die Anzahl der noch zustehenden Urlaubstage zu ermitteln. Hierbei sind verschiedene Alternativen zu prüfen.
Ansprüche bei Ausscheiden im 1. bzw. 2. Halbjahr
Endet das Arbeitsverhältnis nach erfüllter Wartezeit, also nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses, nach dem 30. Juni eines Jahres, ist der volle vertragliche Urlaubsanspruch abzugelten (so das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 22.10.2009; 8-AZR-865/08). Hintergrund der Regelung ist, dass nach erfüllter Wartezeit von sechs Monaten (§ 4 BUrlG) jeweils zu Beginn des Kalenderjahres der volle Urlaubs anspruch entsteht. Das Bundesurlaubsgesetz sieht keine zeitanteilige Kürzung vor. Eine solche Kürzung wäre jedoch vertraglich möglich, dürfte aber nicht zu einer Unterschreitung des Mindesturlaubs nach Bundesurlaubsgesetz von 20 Arbeitstagen bei einer 5-Tage-Woche führen.
Scheidet nun der Arbeitnehmer – nach erfüllter Wartezeit – bis einschließlich 30. Juni eines Kalenderjahres aus, besteht bereits nach § 5 Abs. 1 c BUrlG nur ein Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.
Hat Ihre Helferin z. B. einen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen bei einer 5-Tage-Woche, beträgt der Jahresurlaub regelmäßig sechs Wochen. Der Urlaubsanspruch nach Bundesurlaubsgesetz beträgt hingegen nur 20 Arbeitstage, also vier Wochen. Haben Sie nun eine entsprechende Vereinbarung getroffen, dass im Jahr des Ausscheidens eine Zwölftelung zu erfolgen hat, mindestens jedoch der gesetzliche Urlaub nach Bundesurlaubsgesetz gewährt wird, würde dies bei einem Ausscheiden zum 15. Juli bedeuten, dass die Helferin anstelle der 30 vertraglich vereinbarten Urlaubstage nur 20 Urlaubstage hätte.
Tipp
Wir empfehlen Ihnen, eine entsprechende Formulierung in die Arbeitsverträge aufzunehmen. Sie könnte wie folgt lauten: „Im Ein- und Austrittsjahr beträgt der Urlaubsanspruch je vollen Beschäftigungsmonat ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Erfüllt der Arbeitnehmer im Eintrittsjahr bereits die Voraussetzungen der sechsmonatigen Wartezeit oder scheidet der Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte aus, hat er mindestens Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub nach Bundesurlaubsgesetz.“