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Aktuell: Befristete Sonderregelung

Verlängerung der Eingliederungsfrist bei Zahnersatzversorgungen in der GKV

Aufgrund der Covid-19-Pandemie kommt es zu Behandlungsverzögerungen in der zahnärztlichen Praxis. Um hier den Verwaltungsaufwand zu minimieren, wurde in einer gemeinsamen Erklärung der KZBV und des Spitzenverbands der GKV vom 07.05.2020 eine befristete Sonderregelung getroffen.

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Auszug: Gemeinsame Erklärung der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV), K. d. ö. R., Köln und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), K. d. ö. R., Berlin zu Angelegenheiten der vertragszahnärztlichen Versorgung in Zeiten der Corona-Pandemie COVID-19.

Gültigkeit von Heil- und Kostenplänen

Angesichts der COVID-19-Pandemie können genehmigte Versorgungen teilweise nicht innerhalb der bundesmantelvertraglich vorgesehenen 6-Monats-Frist eingegliedert werden. Daher gilt Folgendes: Heil- und Kostenpläne, die in dem Zeitraum vom 30.09.2019 bis zum 31.03.2020 genehmigt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zum 30.09.2020 einschließlich. Für Versorgungen, die nicht bis zum 30.09.2020 durchgeführt werden können, ist ein neuer Heil- und Kostenplan zu erstellen.

Auch im Zusammenhang mit Begutachtungen oder Mängelgutachten wird eine Möglichkeit geschaffen, die Fristen zu verlängern, wenn eine notwendige persönliche Begutachtung aufgrund der aktuellen Situation nicht möglich ist:

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Durchführen von Begutachtungen

Bei Mängelgutachten im Bereich Zahnersatz kann auf die körperliche Untersuchung nicht verzichtet werden. Die Vertragspartner gehen davon aus, dass eine solche unter Beachtung der empfohlenen Hygiene- und Vorsichtsmaßnahmen regelhaft durchführbar ist.

Kann eine Untersuchung nicht stattfinden, ist in Abstimmung mit dem Gutachter im Einzelfall zu entscheiden, ob unter Berücksichtigung der Problemschilderung durch den Patienten der Auftrag ggf. verschoben werden muss.

Ist eine Verschiebung erforderlich und kann die Begutachtung aus diesem Grund nicht rechtzeitig innerhalb der Frist von 24 Monaten gem. § 2 Abs. 3 der Anlage 6 zum BMV-Z bzw. bei andersartigen Versorgungen und sogenannten Mischfällen nicht innerhalb der Frist von 36 Monaten gem. der Protokollnotiz zu § 4 der Anlage 6 zum BMV-Z eingeleitet werden, gilt der Gutachtenauftrag nicht als verfristet. § 2 Abs. 3 Satz 4 der Anlage 6 zum BMV-Z findet insoweit keine Anwendung. Die Gewährleistungsfrist von 2 Jahren gem. § 136a Abs. 4 Satz 3 SGB V bleibt hiervon unberührt.

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