Prothesenreinigung gemäß §2(3) GOZ berechenbar
Wird die Reinigung der herausnehmbaren Prothese erforderlich, handelt es sich hierbei um eine Leistung, die weder zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung noch gemäß einer Leistungsziffer der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet werden kann. Der Behandler trifft mit dem Patienten eine freie Vereinbarung gemäß § 2 (3) GOZ und berechnet ein pauschales Honorar, welches dem Aufwand angemessen ist.
§ 2 (3) GOZ
- Auf Verlangen des Zahlungspflichtigen können Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2, die weder im Gebührenverzeichnis (Anlage) noch im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte enthalten sind, und ihre Vergütung abweichend von dieser Verordnung in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden. Der Heil- und Kostenplan muss vor Erbringung der Leistung erstellt werden; er muss die einzelnen Leistungen und Vergütungen, sowie die Feststellung enthalten, dass es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist. § 6 Abs. 2 bleibt unberührt.
Eine weitere Möglichkeit stellt die Berechnung als zahntechnische Leistung gemäß § 9 GOZ dar:
§ 9 Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen
Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind.
Die Abrechnungshinweise sind von der Autorin nach ausführlicher Recherche erstellt worden. Eine Haftung und Gewähr wird jedoch ausgeschlossen.

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