Abrechnung


Die Abrechnung der lokalen Antibiotikatherapie mit Ligosan Slow Release in der Parodontaltherapie

Basierend auf dem Fallbericht von Prof. Dr. Nicole Arweiler stellt Abrechnungsspezialistin Sabine Schröder einen Abrechnungsvorschlag für die lokale Antibiotikatherapie mit Ligosan Slow Release vor.

Die lokale Antibiotikatherapie wird gemäß der Ziffer

GOZ 4025
Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation, je Zahn

berechnet.

Laut den gesetzlichen Bestimmungen der GOZ sind die verwendeten antibakteriellen Materialien gesondert berechnungsfähig.

Die Bundeszahnärztekammer empfiehlt bei der Erbringung dieser Leistung in Implantatregionen die Analogberechnung nach § 6 (1) GOZ.

Grundsätzlich ist die Abrechnung der lokalen Antibiotikatherapie im BEMA nicht geregelt. Die Leistung ist somit keine Vertragsleistung des BEMA und kann demzufolge auch nicht zulasten der Krankenkasse abgerechnet werden. Sie erfüllt die Voraussetzungen für die Berechnung nach GOZ auch beim GKV-Patienten, da es sich um eine selbstständige Leistung handelt, die nicht gegen das Zuzahlungsverbot verstößt.

Auch in dem in diesem Sommer veröffentlichten Schnittstellenkommentar der KZBV wird die GOZ 4025 als „mit dem GKV-Patienten privat zu vereinbarende Leistung“ aufgeführt. Der GKV-Patient muss allerdings vor Behandlungsbeginn für solche Leistungen mit einer entsprechenden Vereinbarung gemäß § 4 (5) BMV-Z bzw. § 7 (7) EKVZ aus dem gesetzlichen Vertrag losgelöst werden. Dadurch ist die Abrechnungsgrundlage für diese und ggf. auch andere Leistungen im Zusammenhang mit der systematischen Parodontitistherapie dann die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) (siehe Mustervereinbarung unten).

Im Folgenden wird der im Beitrag von Prof. Dr. Nicole Arweiler beschriebene Patientenfall als Abrechnungsbeispiel dargestellt:

Abrechnung beim privat versicherten Patienten

 

Abrechnung beim GKV- Patienten

Wie zu Beginn erläutert, sind nicht alle Leistungen in diesem Behandlungsfall auch zulasten der GKV-Versicherung berechnungsfähig. Zum Teil sind sie überhaupt nicht in dem Gebührenkatalog GKV (BEMA) enthalten.

In diesem Behandlungsfall betrifft das folgende Ziffern:

  • GOZ 0080
  • GOZ 1040
  • GOZ 4025
  • GOZ 4070/4075 im Rahmen der Reevulation und UPT
  • ggf. mikrobiologische Testverfahren
  • GOZ 1000 und 1010 bei Patienten, die aus der gesetzlichen IP-Altersklasse herausfallen
  • Beratungen ausschließlich aus Anlass privat zu berechnender Leistungen

oder aber sie sind aus anderen Gründen nicht über die GKV abrechenbar:

  • Behandlungs- bzw. PA-Richtlinien nicht erfüllt: geschlossene PA-Therapie nicht über GKV abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung BEMA nicht erfüllt: z. B. mehr als ein PSI-Index in 2 Jahren

Für all diese Leistungen muss dann mit dem GKV-Patienten – wie in der Mustervereinbarung ersichtlich – eine Privatvereinbarung getroffen werden.

 

Die Abrechnungshinweise sind von der Autorin nach ausführlicher Recherche erstellt worden. Ggf. können weitere Leistungen hinzukommen. Eine Haftung und Gewähr wird jedoch ausgeschlossen.

Näheres zum Autor des Fachbeitrages: Sabine Schnug-Schröder

Bilder soweit nicht anders deklariert: Sabine Schnug-Schröder