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Allgemeine Abrechnung

Aktualisierte Fassung des GOZ-Kommentars im Januar 2017

Nachdem es bereits im Dezember 2016 eine Aktualisierung gab, hat die Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den Landeszahnärztekammern im Januar 2017 erneut eine überarbeitete Fassung des GOZ-Kommentars veröffentlicht. Die Änderungen stellt Ihnen Abrechnungsexpertin Sabine Schröder im Überblick vor. Die Änderungen vom Dezember sind auf www.zmk-aktuell.de nachzulesen.

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§ 10 Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung

Abs. 10 (1. Satz) – gestrichen wurde:

„Lange Zeit war umstritten, ob in den Fällen einer Vergütungsvereinbarung nach § 2 ebenfalls eine Begründungspflicht besteht. Der mit der GOZ 2012 neu eingeführte § 10 Absatz 3, Satz 3 beendet diesen Streit: § 10 Absatz 3, Satz 2 schafft eine Begründungspflicht in Fällen der abweichenden Vereinbarung.“

Weiter wie bisher:

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„Die Regelung folgt aus dem Umstand, dass der Patient ggf. einen Anspruch auf höhere Erstattung gegenüber seinem Kostenträger hat, sofern ein Überschreiten der Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen wäre. D. h. eine Begründungserfordernis besteht nur dann, wenn die Begründung für einen höheren Steigerungssatz auch im Falle des Fehlens einer Vereinbarung nach § 2 Absatz 1 und 2 GOZ bestanden hätte. Die Begründung des Zahnarztes benötigt der Patient insoweit zur Geltendmachung von Erstattungsansprüchen.“

Anders als in der GOZ 1988 ist eine Begründungserfordernis auch für die Leistungen vorgesehen, die im Sinne des §2(1) mit dem Patienten frei vereinbart wurden, wenn ein Grund vorliegt, der eine Faktorsteigerung zwischen 2,3- und 3,5- fachem Faktor bedingt hätte. Hierdurch hat der Patient die Möglichkeit, eine Erstattung zumindest bis zum 3,5-fachen Faktor von seiner Erstattungsstelle zu erreichen. Sollte sein Versicherungsvertrag eine Erstattungsmöglichkeit auch oberhalb des 3,5-fachen Satzes enthalten, ist bei Vorliegen der vor Behandlungsbeginn getroffenen freien Vereinbarung auch eine weitergehende Erstattung möglich.

GOZ 5080 Verbindungselement

Der Kommentar zur Leistungsbeschreibung wurde wie folgt geändert:

(2. Absatz, Nr. 2)

„2. Wird eine Doppelkrone nicht im Zuge der Eingliederung, sondern zu einem späteren Zeitpunkt mit einem Verbindungselement versehen, so ist hierfür die Nummer 5080 berechnungsfähig.

Neu heißt es:

„Wird an einer Doppelkrone nicht im Zuge der Eingliederung, sondern zu einem späteren Zeitpunkt eine retentionssteigernde Maßnahme durchgeführt, ist hierfür die Geb.-Nr. 5080 berechnungsfähig. Nach erneutem Retentionsverlust werden diesbezügliche Wiederherstellungsmaßnahmen nach der Geb.-Nr. 5090 GOZ berechnet.“

Somit wurde genauer definiert, warum nach der Eingliederung einer Teleskopkrone später zusätzliche Verbindungselemente notwendig werden können.

GOZ 5090 Wiederherstellung eines Verbindungselements

Im Kommentar zur Leistungsbeschreibung wurde Folgendes geändert:

(Abs. 2, vorletzter Satz)

Wortlaut bisher:

„Sie findet ferner Anwendung für den Austausch von Geschiebehülsen, Ankerknöpfen, Stegreitern o. Ä. zur Verbesserung oder Wiederherstellung der Verbindungsfunktion, z. B. durch das Aktivieren oder das Justieren eines Verbindungselements. Dazu gehören auch Wiederherstellungen, die die Friktion einer Doppelkrone verbessern. Die Leistung kann im Zusammenhang mit einer Neuversorgung nicht berechnet werden.“

Ersetzt durch:

„Wird an einer Doppelkrone nicht im Zuge der Eingliederung, sondern zu einem späteren Zeitpunkt eine retentionssteigernde Maßnahme durchgeführt, ist hierfür die Geb.-Nr. 5080 berechnungsfähig. Nach erneutem Retentionsverlust werden diesbezügliche Wiederherstellungsmaßnahmen nach der Geb.-Nr. 5090 GOZ berechnet.“

Dann weiter wie bisher:

„Die Leistung kann im Zusammenhang mit einer Neuversorgung nicht berechnet werden.“

GOZ 5110 Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke nach Wiederherstellung der Funktion

Hier wurde im Kommentar zur Leistungsbeschreibung (letzter Abs.) lediglich ein Schreibfehler behoben:

„Das Auswechseln einer beschädigten Befestigungsschraube wird zusätzlich nach der Geb.-Nr. 9060 (statt: GOZ 906) GOZ berechnet.“

GOZ 5150 Adhäsivbrücke, erste Spanne

Im Kommentar zur Leistungsbeschreibung wurde Folgendes gestrichen:

(5. Absatz)

„Die Nummern 5150, 5160 sind auch berechnungsfähig für temporäre Versorgungen, z. B. während der Ausheilung von Extraktionswunden oder während der Einheilung von Implantaten, da der Begriff „Versorgung“ nicht auf eine endgültige Zahnersatzform abstellt. Die Berechnungsfähigkeit der Nummern 5150, 5160 setzt keine Mindesttragedauer voraus.“

Der Text (1. Absatz) wurde wie folgt ersetzt:

„Die Adhäsivbrücke (z. B. Marylandbrücke oder ein- oder mehrflügelige vollkeramische Klebebrücke) stellt eine Form der Versorgung von Schaltlücken dar. Dabei handelt es sich in der Regel um eine minimalinvasive Überbrückung einer Einzelzahnlücke ohne Kronen- oder Teilkronenpräparation.“

GOZ 5160 Adhäsivbrücke, jede weitere nach 5150

Im Kommentar zur Leistungsbeschreibung wurde folgender Passus gestrichen:

(2. Absatz, 2. Satz)

„Die Nummern 5150, 5160 sind auch berechnungsfähig für temporäre Versorgungen, z. B. während der Ausheilung von Extraktionswunden oder während der Einheilung von Implantaten, da der Begriff ‚Versorgung‘ nicht auf eine endgültige Zahnersatzform abstellt. Die Berechnungsfähigkeit der Nummern 5150, 5160 setzt keine Mindesttragedauer voraus.“

Hier wurde noch einmal verdeutlicht, dass provisorische Klebebrücken nicht den Gebührenziffern GOZ 5150 und 5160 zuzuordnen sind, sondern den Ziffern 7080 und 7090.

GOZ 7030 Wiederherstellung der Funktion eines Aufbissbehelfs

Unter zusätzlich berechnungsfähige Leistungen wurde der erste Spiegelstrich gestrichen:

„- Wiederherstellung der Funktion eines Aufbissbehelfes GOZ 7030“

GOZ 7040 Kontrolle Aufbissbehelf

Unter „zusätzlich berechnungsfähige Leistungen“ wurde ein Spiegelstrich aufgenommen:

„- Wiederherstellung der Funktion eines Aufbissbehelfs GOZ 7030“

GOZ 7080 Laborgefertigtes Provisorium, je Krone/Implantat

Der Kommentar zur Leistungsbeschreibung

(rechte Spalte, 4. Absatz, 2. Satz)

„Die Leistung ist auch berechnungsfähig für eine in Adhäsivtechnik befestigte Brücke (Marylandbrücke) zur temporären Versorgung, z. B. während der Ausheilung von Extraktionswunden oder während der Einheilung von Implantaten.“

… wurde wie folgt geändert:

„Die Leistung ist auch berechnungsfähig für eine provisorische Klebebrücke zur temporären Versorgung, z. B. während der Ausheilung von Extraktionswunden oder während der Einheilung von Implantaten.“

GOZ 7090 Laborgefertigtes Provisorium, je Brückenglied

Der Kommentar zur Leistungsbeschreibung:

(rechte Spalte, 2 Absatz, 2. Satz)

„Die Leistung ist auch berechnungsfähig für eine in Adhäsivtechnik befestigte Brücke (Marylandbrücke) zur temporären Versorgung, z. B. während der Ausheilung von Extraktionswunden oder während der Einheilung von Implantaten.“

… wurde verändert in:

„Die Leistung ist auch berechnungsfähig für eine provisorische Klebebrücke zur temporären Versorgung, z. B. während der Ausheilung von Extraktionswunden oder während der Einheilung von Implantaten.“

Hier wurde noch einmal verdeutlicht, dass provisorische Klebebrücken nicht den Gebührenziffern GOZ 5150 und 5160 zuzuordnen sind, sondern den Ziffern 7080 und 7090.

GOZ 9060 Auswechseln von Aufbauelementen (Sekundärteilen) im Reparaturfall

Der Wortlaut des Kommentars zur Leistungsbeschreibung lautete bisher:

(3. Absatz)

„Aufbauelemente bzw. Sekundärteile auf Implantaten unterliegen Verschleißbelastungen, sodass ihr Austausch gegen neue Teile erforderlich werden kann. Zu den Sekundärteilen zählen auch Befestigungsschrauben. Das gilt sowohl für Abutmentverschraubungen als auch Koronalverschraubungen, sofern diese ausgetauscht werden. Dieser Wechselvorgang erfolgt unabhängig von der ursprünglichen prothetischen Implantatversorgung und dient im weitesten Sinne der Wiederherstellung der Funktion. Die Gebührennummer kann je Implantat berechnet werden.“

Er wurde ergänzt durch den Satz:

„Diese Position bildet nicht das Entfernen eines intraimplantär frakturierten Aufbauelements ab. Bei dem extrem zeitund materialaufwendigen Entfernen eines frakturierten Aufbauteilfragmentes aus dem Implantatinneren erfolgt die Berechnung zusätzlich nach § 6 Abs. 1 GOZ.“

Dann geht es weiter im Text wie bisher:

„Wiederbefestigung der Aufbauelemente zum Zweck der Reinigung nach rekonstruktiver Phase ist nicht beschrieben und daher analog zu berechnen.“

Ferner wurde zu dieser Gebührenziffer der zweite Spiegelstrich gestrichen:

(unter zusätzlicher Aufwand)

„- Erschwernis bei Fraktur des Aufbauteils“

GOZ 9130 Bonesplitting, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

Unter zusätzlich berechnungsfähige Leistungen wurde Folgendes ergänzt:

„- Intraorale Knochenentnahme außerhalb des Aufbaugebiets GOZ 9140“ zusätzlicher Spiegelstrich vor „u. v. m.“

Diese Abrechnungshinweise sind von der Autorin nach ausführlicher Recherche erstellt worden. Eine Haftung und Gewähr werden jedoch ausgeschlossen. Den genauen Wortlaut finden Sie unter www.bzaek.de.

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