Abrechnung von Beratungsleistungen der ZA-Praxis aufgrund der Corona-Krise

Aufgrund der derzeitigen Corona-Pandemie sind viele Patienten verunsichert, ob sie die Zahnarztpraxis aufsuchen sollen oder dürfen. Ein erhöhter, meist telefonischer Beratungsaufwand entsteht hierdurch in den Zahnarztpraxen. Welche Berechnungsmöglichkeiten gibt es hierfür?
Fallbeispiele
Gesetzlich versicherter Patient
Der gesetzlich versicherte Patient A ruft in der Praxis an und möchten den Zahnarzt sprechen, da er unsicher ist, ob er aufgrund der derzeitigen Situation seinen geplanten Termin wahrnehmen soll. Der Zahnarzt berät hinsichtlich der notwendigen Vorsichtsmaßnahmen (es dürfen keine der bekannten Corona-Symptome vorliegen, keine angeordnete Quarantäne).
Zur Abrechnung für diese Beratung ist berechenbar: BEMA Ä 1 (Beratung eines Kranken, auch fernmündlich), wenn der Zahnarzt selbst dieses Beratungsgespräch führt. Erfolgt dieses nach Anweisung durch die Mitarbeiterin, ist keine Berechnung möglich.
Privat versicherter Patient
Für diese Patienten wird die telefonische Beratung über die GOÄ 1 (Beratung, auch telefonisch) abgerechnet oder ggf. bei längerer Beratungsdauer (mindestens 10 Minuten) auch über die GOÄ 3 (Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung auch mittels Fernsprecher) als alleinige Leistung zur Verfügung.
Im Fall der Privatversicherung kann auch für eine durch eine medizinisch geschulte Mitarbeiterin übermittelte ärztliche Anordnung eine Gebühr berechnet werden: dieses wäre die GOÄ 2 (Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen - auch mittels Fernsprecher - durch die Arzthelferin und/oder Messung von Körperzuständen (z.B. Blutdruck, Temperatur) ohne Beratung, bei einer Inanspruchnahme des Arztes).
Für Gespräche zu vorsorglichen Terminabsagen aufgrund der Corona-Pandemie ohne zusätzliche Beratung zu medizinischen Gesichtspunkten ist keine Berechnung möglich.
Dieser Abrechnungshinweis ist nach ausführlicher Recherche erstellt worden. Eine Haftung und Gewähr werden jedoch ausgeschlossen.
Sabine Schnug-Schröder, ZMV, Brilon