Anzeige

zahnmedizinische Abrechnung

Abrechnung einer Schienentherapie bei Bruxismus

Bruxismus (das unbewusste, meist nächtliche, aber auch tagsüber ausgeführte Zähneknirschen oder Aufeinanderpressen der Zähne, durch welches die Zähne verschleißen, der Zahnhalteapparat (Parodontium) überlastet und zusätzlich das Kiefergelenk, die Kaumuskulatur, aber auch andere Muskelgruppen, die zur Stabilisierung des Kopfes angespannt werden, geschädigt werden können) wird in der Regel mit einer Schienentherapie behandelt. Hierbei kommen bei der Abrechnung der Leistungen der Schiene und deren Anpassung noch die begleitenden funktionsanalytischen Maßnahmen zum Ansatz. Die näheren Einzelheiten erläutert Ihnen im folgenden Beispiel unsere Abrechnungsexpertin Sabine Schröder.

© fotolia.com Quelle: fotolia.com
© fotolia.com
© fotolia.com

Für die korrekte Abrechnung der Leistungen muss zunächst unterschieden werden, ob es sich um einen gesetzlich versicherten Patienten (Schiene: Abrechnung über BEMA, Funktionsanalyse: Abrechnung über GOZ ) oder einen privat versicherten Patienten (komplette Berechnung über GOZ) handelt.

1. Gesetzliche Rahmenbedingung beim gesetzlich versicherten Patienten:

Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses gem. § 91 Abs. 6 SGB V in der Besetzung für die vertragszahnärztliche Versorgung für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung (Behandlungs-Richtlinien) vom 04. Juni 2003 und 24. September 2003 in der ab 18. Juni 2006 gültigen Fassung Bundesanzeiger Nr. 111 vom 17. Juni 2006, Seite 4466 (Auszug)

B. Vertragszahnärztliche Behandlung
VI. Sonstige Behandlungsmaßnahmen

Anzeige

2. Aufbissbehelfe

a) Das Eingliedern eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche kann angezeigt sein bei Kiefergelenkstörungen, Myoarthropathien und zur Behebung von Fehlgewohnheiten. Angezeigt sind nur *

  • individuell adjustierte Aufbissbehelfe,
  • Miniplastschienen mit individuell geformtem Kunststoffrelief,
  • Interzeptoren,
  • spezielle Aufbissschienen am Oberkiefer, die alle Okklusionsflächen bedecken (z. B. Michigan-Schienen)

b) Das Eingliedern eines Aufbissbehelfs ohne adjustierte Oberfläche kann angezeigt sein bei akuten Schmerzzuständen.

c) Die Umarbeitung einer vorhandenen Prothese zum Aufbissbehelf kann angezeigt sein bei Kiefergelenkstörungen, Myoarthropathien und nach chirurgischen Behandlungen.

d) Die semipermanente Schienung kann angezeigt sein zur Stabilisierung gelockerter Zähne und bei prä- bzw. postchirurgischen Fixationsmaßnahmen.

Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen sind im Bema nicht vorhanden und müssen daher mit dem gesetzlich versicherten Patienten vor Behandungsbeginn privat vereinbart und abgerechnet werden (§ 28 SGB V).

* Anmerkung: Weitere mögliche Schienenvarianten wie z. B. Schienen zur Zahnkorrektur, Schienenprovisorien, Sportschutzschienen etc. gehören nicht zum Leistungsinhalt der gesetzlichen Krankenversicherung und müssen privat mit dem Patienten vereinbart werden!

Hinsichtlich der Berechnung der Verwendung eines Gesichtsbogens exisitiert eine gemeinsame Erklärung des GKVSpitzenverbandes, des Verbandes deutscher Zahntechniker- Innungen und der KZBV:

Gemeinsame Erklärung von GKV-Spitzenverband, Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen, Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung

Zur Berechnungsweise bei Verwendung eines Gesichtsbogens
Berlin, 10.10.2014 (Auszug)

Versorgung mit Aufbissbehelfen

  1. Damit der Versicherte bei der Versorgung mit Aufbissbehelfen seinen Anspruch auf Sachleistung nicht verliert, wenn die Modellmontage mithilfe eines Gesichtsbogens erfolgt, sind die in diesem Zusammenhang anfallenden zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen gesondert mit dem Versicherten zu vereinbaren.
  2. Abweichend von § 3 Nr. 3 der Einleitenden Bestimmungen zum BEL II – 2014 weist der Zahntechniker in diesem Fall die Kosten für die Modellmontage mithilfe eines Gesichtsbogens gegenüber dem Zahnarzt auf einer gesonderten Rechnung aus.
  3. Die funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Leistungen im Zusammenhang mit der Verwendung des Gesichtsbogens werden vom Zahnarzt gegenüber dem Versicherten gesondert nach der GOZ abgerechnet.
  4. Der Aufbissbehelf wird als Sachleistung gegenüber der Krankenkasse nach BEMA und BEL II – 2014 abgerechnet, wobei eine Abrechnung der BEL L-Nr. 012 0 * ausgeschlossen ist. Im Abrechnungsdatensatz erfolgt ein Hinweis an die KZV, dass funktionstherapeutische oder funktionsanalytische Leistungen angefallen sind.

* Einstellen in Mittelwertartikulator

Anfertigung einer Bruxismus-Schiene mit adjustierter Oberfläche (unter Verwendung eines individuellen Artikulators)

Abrechnung beim GKV-Patienten:

Voraussetzung zur Abrechnung der BEMA-Leistungen ist die vorherige Beantragung bei der jeweiligen Krankenkasse (Ausnahme: sofortige Behandlungsnotwendigkeit aufgrund akuter Schmerzzustände)!

Voraussetzung zur Abrechnung der GOZ-Leistungen ist eine schriftliche Privatvereinbarung gemäß § 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKVZ zwischen dem Zahnarzt und dem Zahlungspflichtigen!

Abrechnung beim GKV-Patienten.
Abrechnung beim GKV-Patienten.

Anfertigung einer Bruxismus-Schiene mit adjustierter Oberfläche (unter Verwendung eines individuellen Artikulators)

Abrechnung beim privat versicherten Patienten:

Abrechnung beim privat versicherten Patienten.
Abrechnung beim privat versicherten Patienten.

 

Die Abrechnungshinweise sind von der Autorin nach ausführlicher Recherche erstellt worden. Ggf. können weitere Leistungen hinzukommen. Eine Haftung und Gewähr wird jedoch ausgeschlossen. 

Bildquellen sofern nicht anders deklariert: Unternehmen, Quelle oder Autor/-in des Artikels

Kommentare

Keine Kommentare.

Anzeige