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Zahnarzt hatte steuerlich kein Glück mit seinem Ferrari!

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (1 K 3386/15) hat entschieden, dass die Aufwendungen eines Zahnarztes für einen Ferrari unangemessener Repräsentationsaufwand sind, weswegen der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist. Auch die geringe Laufleistung des Fahrzeuges spricht für einen unangemessenen betrieblichen Aufwand.

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Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Zahnarzt hatte sein Eigenlabor auf eine GmbH übertragen, die sodann die zahnärztlichen Laborleistungen für den Zahnarzt erbrachte. In dieser GmbH wurde der Ferrari zuerst geleast und später erworben. Im Betriebsvermögen der Zahnarztpraxis selbst befand sich ein Mercedes. Im Privatvermögen des Zahnarztes, der zugleich Geschäftsführer der GmbH war, und seiner Ehefrau, die zusammen mit ihm die Zahnarztpraxis betrieb, wurde kein PKW gehalten.

Die mit Fahrtenbuch dokumentierten jährlichen Fahrleistungen des Ferraris betrugen in den drei Jahren zwischen 598 km und 1.158 km. Gefahren wurde das Fahrzeug ausschließlich von dem Geschäftsführer (Zahnarzt). Die Fahrten gingen im Wesentlichen zum Steuerberater, zur Bank und zu Fortbildungsveranstaltungen. Außerdem wurde an Renntagen teilgenommen. Aus den Aufwendungen zog die Klägerin (GmbH) die Vorsteuern in den entsprechenden Jahren, die größtenteils auf den Leasingraten und dem Kaufpreis des Fahrzeuges beruhten.

Betriebsprüfung korrigierte den Vorsteuerabzug

In der Betriebsprüfung wurde der Vorsteuerabzug versagt, da es sich um unangemessenen betrieblichen Repräsentationsaufwand handele. Lediglich Vorsteuern aus einer jährlichen Fahrleistung von 1.000 km zu Kosten von € 2 wurden akzeptiert. Der Einspruch gegen die geänderten Bescheide und letztlich auch die Klage waren erfolglos.

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Standpunkt der Klägerin

Im Wesentlichen trug die Klägerin vor, dass das Fahrzeug ein möglichst kostensparendes Werbekonzept darstellen sollte. Auch sei der Ferrari in einer limitierten Auflage hergestellt, weswegen er mit Gewinn veräußert werden könnte. Dies war aber nicht geschehen.

Urteil

Das Gericht prüfte nach, ob unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwand vorliegt. Dies beurteilte es danach, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer – ungeachtet seiner Freiheit, den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen selbst zu bestimmen – die Aufwendungen angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten ebenfalls auf sich genommen hätte.

Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen wie die Größe des Unternehmens, die Höhe des längerfristigen Umsatzes und Gewinns, die Bedeutung des Repräsentationsaufwandes nach Art der ausgeübten Tätigkeit und der Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben.

Dabei kam das Gericht zu der Überzeugung, „dass der Besitz des Ferrari und die Teilnahme an Renntagen – gemessen an der Höhe des vorsteuerbelasteten Unterhaltsaufwandes – den Geschäftserfolg der Klägerin oder der Zahnarztpraxis nicht nennenswert gesteigert haben und auch nicht steigern konnten.“

Quelle:
MARTIN + PARTNER, Schweinfurt
Steuerberater – Rechtsanwalt
Ärzte- und Zahnärzteberatung
www.martin-partner-sw.de
Tel.: 09721 97885-0

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