Startup

Serie: Die Praxisgründung

Einstieg in eine bestehende Berufsausübungsgemeinschaft, eine Praxisgemeinschaft bzw. in ein MVZ - Teil 2

.
.

In diesem 2. Teil der Artikelserie werden die Vor- und Nachteile der zahnärztlichen Selbstständigkeit in einer Berufsausübungsgemeinschaft, einer Praxisgemeinschaft oder MVZ aufgezeigt.

Im Jahr 2019 begannen ca. 26% der Existenzgründer ihre Selbstständigkeit in einer Berufsausübungsgemeinschaft (auch als BAG oder Gemeinschaftspraxis bezeichnet). Dies beinhaltet Neugründungen und Einstiege in zahnärztliche Kooperationen. Beim Einstieg in eine BAG gilt es, die bestehenden Strukturen genau zu prüfen.

Wichtig ist vor allem, dass die Chemie mit den übrigen Gesellschaftern stimmt. Nur wenn die Gesellschafter einer BAG in puncto Persönlichkeit und Berufseinstellung zueinander passen, ist eine harmonische und erfolgreiche Zusammenarbeit langfristig möglich. Sie gehen mit Ihren Mitgesellschaftern eine „berufliche Ehe“ ein.

Die Auswahl der richtigen Partner sollten Sie daher ernst nehmen. Jeder Existenzgründer muss für sich überlegen, ob er bereit ist, bei der Gestaltung und bei dem Betrieb der Praxis Kompromisse einzugehen oder eher allein seine individuellen Vorstellungen umsetzen will. Wenn Sie in eine bestehende BAG einsteigen, existiert bereits ein Gesellschaftsvertrag zwischen den bisherigen Partnern.

Der Vertrag muss von einem spezialisierten Rechtsanwalt geprüft oder noch besser neugestaltet werden. Mit Ihrem Einstieg treten Sie in das bisherige Gesellschaftsverhältnis ein. Es gilt (im Gegensatz zur Fortführung einer Einzelpraxis) die sogenannte Eintrittshaftung.

Sie können von Gläubigern der Gesellschaft auch für Verbindlichkeiten herangezogen werden, die vor Ihrem Eintritt verursacht wurden. Deshalb ist es enorm wichtig, die Zahlen und Vertragsverhältnisse der BAG genau zu prüfen. Vor allem bei älteren Gesellschaften können die sogenannten variablen Kapitalkonten ein Problem darstellen.

Jeder Gesellschafter erhält jährlich einen Gewinnanteil zugewiesen. Manchmal entnimmt ein Gesellschafter (ggf. unwissentlich) über Jahre mehr Geld aus der Praxis, als ihm zusteht. Eine solche Überentnahme kann z.B. darin bestehen, dass Steuern oder private Versicherungen vom Praxiskonto bezahlt werden.

Wir haben schon häufig erlebt, dass anlässlich des Einstiegs eines neuen Partners diese Überentnahmen auffallen und plötzlich hohe Rückzahlungen im Raum stehen. Um diesem Problem zu entgehen, empfiehlt es sich für Einsteigende, auf einen Ausgleich der Kapitalkonten vor dem Einstieg zu bestehen.

Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)

Die BAG stellt den engsten Zusammenschluss von mindestens 2 freiberuflich tätigen Zahnärzten dar. Die BAG wird häufig auch als Gemeinschaftspraxis bezeichnet. Die Inhaber betreiben eine Praxis mit einem gemeinsamen Patientenstamm, einer gemeinsamen Abrechnung und Gewinnermittlung.

Der Behandlungsvertrag kommt nicht mit dem einzelnen Zahnarzt, sondern mit der Gesellschaft zustande. Genauso werden Mietvertrag und Arbeitsverträge mit der Gesellschaft geschlossen.

Im Normalfall wird damit die Praxis gemeinsames Eigentum der Gesellschafter. Die BAG bedarf einer Genehmigung durch den zuständigen Zulassungsausschluss für Zahnärzte.

Vorteile der BAG

Mehrere Behandler können die Praxisausstattung besser und effizienter auslasten. Viele Dinge müssen nur einmal angeschafft werden (z.B. Röntgen, Praxis-Software, Internet- und Telefonanschluss, Marketingkonzept, Homepage). Durch die gebündelte Investitionskraft und das größere Team wird eine BAG stärker auf dem Markt wahrgenommen, wodurch auch die Marktposition gestärkt wird.

Die Partner können sich besser spezialisieren, indem bestimmte Behandlungsfälle gezielt aufgeteilt werden. Die Partner können sich im Krankheitsfall sowie im Urlaub gegenseitig vertreten. Durch Aufteilung der Arbeitszeiten können sie Sprechstunden am späten Abend oder samstags anbieten und abwechselnd einen Nachmittag frei nehmen.

Nachteile der BAG

Schwierig wird die Zusammenarbeit in einer BAG dann, wenn sich die Partner in wichtigen Fragen uneinig sind. Nicht selten gibt es Streit um den angemessenen Arbeitseinsatz und die Gewinnverteilung. Auch Fragen der Praxisgestaltung und des Umgangs mit Personal und Patienten können zu Konflikten führen.

Sie sollten sich daher mit Ihren zukünftigen Partnern im Vorfeld über möglichst viele Konfliktfelder abstimmen. Grundsätzlich haften die Partner einer BAG gemeinsam für Verbindlichkeiten der Praxis.

Im Extremfall bedeutet das, dass Sie sich finanziell an den Folgen von Behandlungsfehlern Ihrer Partner beteiligen müssen. Dies hängt u.a. von der gewählten Rechtsform der Gesellschaft und einer angemessenen Haftpflichtversicherung ab.

Praxisgemeinschaft (PG)

In einer Praxisgemeinschaft (in Abgrenzung zur Gemeinschaftspraxis) teilen sich die beteiligten Zahnärzte lediglich bestimmte Kostenpositionen. Es handelt sich meist um eine Kostenteilungsgemeinschaft.

Sie ist eine Innengesellschaft und wird regelmäßig als GbR geführt. Sonder-/Unterformen der PG sind die Apparategemeinschaft/Laborgemeinschaft und die sogenannte Leistungserbringungsgemeinschaft bei gerätebezogenen Untersuchungsleistungen.

Für den Patienten muss klar ersichtlich sein, ob er in einer Gemeinschaftspraxis oder in einer Praxisgemeinschaft behandelt wird. Typischerweise arbeiten Sie in gemeinsam angemieteten Räumen mit gemeinsam angeschafften Geräten und bedienen sich der Mitarbeit des gemeinsam angestellten Personals.

Die jeweiligen Einzelpraxen der Zahnärzte inkl. der getrennten Abrechnung der Einnahmen bleiben jedoch bestehen. Die Patienten gehen zu einem bestimmten Zahnarzt und schließen mit diesem persönlich einen Behandlungsvertrag.

Jeder Zahnarzt in der Praxisgemeinschaft hat seinen eigenen Patientenstamm und seine eigene Abrechnungsnummer. Die Gründung ist bei der kassenzahnärztlichen Vereinigung anzeige-, aber nicht genehmigungspflichtig.

Vorteile der Praxisgemeinschaft

Hier stehen die Synergie-Effekte durch die gemeinsame Nutzung der Kostenpositionen im Vordergrund. Die Einzelpraxis bleibt bestehen, was zu keiner Einschränkung der Entscheidungsfreiheit bei der Patientenbehandlung durch einen zusätzlichen Partner führt.

Gegenseitige Vertretung und Austausch sind schwieriger möglich, da die Zahnärzte jeweils den eigenen Gewinn im Blick haben und gesetzliche Einschränkungen bestehen (z.B. gilt die Verpflichtung zur Verschwiegenheit auch gegenüber den anderen Praxisinhabern, insbesondere auch in Bezug auf die Überweisungsmodalitäten). Ein weiterer positiver Aspekt ist, dass es keine gemeinschaftliche Haftung für Behandlungsfehler gibt.

Nachteile der Praxisgemeinschaft

Die Kosten entstehen in der Praxisgemeinschaft und werden dann auf die beteiligten Praxen aufgeteilt. Hier ist besondere Vorsicht bei der Ausgestaltung des Verteilungsschlüssels geboten.

• Umsatzsteuerrisiko

Auf die Kosten muss Umsatzsteuer gezahlt werden (Aufschlag von 19%), wenn sie nicht „verursachungsgerecht“ auf die Praxen umgelegt werden. Den Verteilungsschlüssel sollten Sie daher in enger Abstimmung mit einer spezialisierten Kanzlei festlegen. Erfolgt die Nutzung von Ressourcen nicht auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage, entsteht ebenfalls Umsatzsteuer.

• Gewerbesteuerrisiko

Es kann zu Problemen wie der Gewerbesteuerinfektion bei Leistungen an Dritte kommen, beispielsweise durch die Vermietung von Geräten an andere Mediziner.

• Haftungsrisiko

Bei Scheinpraxisgemeinschaften, d.h. Führung einer Praxisgemeinschaft wie eine Berufsausübungsgemeinschaft, kann es zu Honorarkürzungen, Steuernachforderungen sowie strafrechtliche Konsequenzen kommen.

• Konkurrenzrisiko

Da jeder der Zahnärzte einen eigenen Gewinn erwirtschaftet, kann es in einer Praxisgemeinschaft zu Konkurrenz kommen. Das ist besonders problematisch, wenn sich die Zahnärzte das Personal am Empfang teilen. Dieses kommt dann in Loyalitätskonflikte, wenn es entscheiden muss, welchen Patienten es an welchen Behandler verweist.

Vergleich BAG/PG

Die Praxisgemeinschaft ist anders als die Berufsausübungsgemeinschaft eine reine Kostenteilungsgemeinschaft. Bei der BAG geht es primär um eine gemeinsame Berufsausübung sowie Gewinnerzielung, wohingegen die PG auf die effiziente Nutzung von Praxisressourcen und die damit verbundene Kostenaufteilung abzielt.

Eine BAG bietet gegenüber der PG auch die Chance auf eine stärkere Marktposition, die Erweiterung des Behandlungsangebotes durch unterschiedliche Positionierung und Spezialisierung sowie längere Sprechzeiten. Es besteht allerdings auch die Möglichkeit, beide Vorzüge zu vereinen. Die BAG kann grundsätzlich wie eine Einzelpraxis in einer Praxisgemeinschaft beteiligt sein.

Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ)

Ein MVZ ist eine ärztlich geleitete Einrichtung, in der (Zahn-)Ärzte als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Es handelt sich dabei um eine besondere Organisations- und Kooperationsform im Rahmen der vertrags(zahn)ärztlichen Tätigkeit. Seit 2015 können auch rein zahnärztliche MVZ („Z-MVZ“) gegründet werden. MVZ können in unterschiedlichen Rechtsformen betrieben werden:

  • Die Personengesellschaft, d.h. die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und die Partnerschaftsgesellschaft, ist vor allem für Freiberufler-MVZ interessant, in denen sich mindestens 2 zugelassene Vertragszahnärzte zur Gründung eines MVZ zusammenschließen und darin als selbstständige Vertragszahnärzte tätig sind. In dieser Form besteht kein wesentlicher Unterschied zur Berufsausübungsgemeinschaft, insbesondere gelten die steuerlichen Ausführungen zur Berufsausübungsgemeinschaft auch hier.
  • Ein MVZ kann außerdem auch in der Rechtsform einer GmbH betrieben werden. Hierfür genügt die Gründung einer 1-Mann-GmbH. Allerdings müssen zumindest 2 Zahnärzte auf jeweils einer halben Angestelltenzulassung in der MVZ-GmbH tätig sein. In dieser Variante lässt sich ein MVZ von einem Einzelpraxisinhaber mit nur einem angestellten Zahnarzt realisieren.

Inwieweit ein solches Konstrukt wirtschaftlich tatsächlich vorteilhaft ist, sollte rechtzeitig vor der Gründung mit einem auf diesem Gebiet erfahrenen Berater geprüft werden. Die Rechtsform der GmbH bringt neben einem erhöhten Gründungs- und Organisationsaufwand auch Offenlegungs- und Transparenzpflichten mit sich. In steuerlicher Hinsicht und im Hinblick auf eine spätere Veräußerung von Gesellschaftsanteilen kann sie sich nachteilig auswirken.

Der Vorteil einer MVZ-Konstruktion gegenüber anderen Kooperationsformen wird häufig in der Möglichkeit gesehen, eine unbegrenzte Anzahl von angestellten Zahnärzten zu beschäftigen. Im Gegensatz zum MVZ darf ein Vertragszahnarzt „nur“ 3 angestellte Zahnärzte in Vollzeit beschäftigen, mit besonderer Begründung bis zu 4. Für Berufsausübungsgemeinschaften muss zur Ermittlung der maximal möglichen Anzahl von angestellten Berufsträgern diese Zahl mit der Anzahl der Partner multipliziert werden.

Bei realistischer Betrachtung wird klar, dass auch mit dieser begrenzten Zahl von angestellten Zahnärzten ein erheblicher Praxisumfang erreicht werden kann. Damit einhergehen zeitintensive Managementaufgaben, die einen Praxisinhaber, der seine Freiberuflichkeit ernst nimmt und auch noch selbst Patienten behandeln will, bereits stark fordern.

Als weiteres Motiv zur Gründung eines MVZ wird die Möglichkeit zur Bildung von Praxisketten genannt. Tatsächlich kann durch den Betrieb mehrerer Praxen als MVZ und die Einbindung dieser Standorte in eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (ÜBAG) eine Vielzahl von Filialen gebildet werden. Auch hier gilt es sorgfältig abzuwägen, ob die komplexere Struktur und der damit einhergehende zusätzliche Verwaltungs- und Organisationsaufwand tatsächlich durch einen höheren Ertrag oder andere Vorteile gerechtfertigt sind.

Immer wieder werden MVZ-Strukturen als die Kooperationsform der Zukunft propagiert. Dies geschieht vor dem Hintergrund des stark gestiegenen Frauenanteils in der Zahnärzteschaft und des allgemein stärker an einer stimmigen Work-Life-Balance orientierten zahnärztlichen Nachwuchses, der ohnehin nur an einer Angestelltentätigkeit interessiert sei. Mit diesen Annahmen verbunden wird häufig ein Abgesang auf herkömmliche Berufsausübungsgemeinschaften und vor allem auf Einzelpraxen.

Diese Aussagen können wir aus unserer Beratungspraxis nicht bestätigen. Der tatsächlich immer wieder zu hörende Wunsch junger Zahnärzte nach einer Teilzeittätigkeit – aus welchen Gründen auch immer – lässt sich häufig in einer Kooperation mit anderen Kollegen erfolgversprechend umsetzen. Gerade unter jungen Zahnärzten finden sich jedoch viele unternehmerische Persönlichkeiten, die ihren Weg in der Niederlassung auch in einer Einzelpraxis sehr erfolgreich gehen.

Die Einzelpraxis bietet nicht sozietätsfähigen oder -willigen Zahnärzten nach wie vor beste wirtschaftliche und persönliche Entfaltungsmöglichkeiten und erfreut sich auch bei den Patienten, die auf ihren freiberuflich tätigen Behandler vertrauen, ungebrochener Beliebtheit. Nicht umsonst behauptet die Einzelpraxis in statistischen Erhebungen zuverlässig ihren Spitzenplatz als beliebteste Praxisform, gefolgt von der klassischen Berufsausübungsgemeinschaft. Das MVZ stellt nach wie vor die zahlenmäßig kleinste Gruppe an zugelassenen Leistungserbringern in der vertragsärztlichen Versorgung.

Anstellung

Bei der Anstellung besteht ein Weisungs- und Abhängigkeitsverhältnis zwischen den zusammenarbeitenden Zahnärzten. Der Angestellte erwirtschaftet den Umsatz durch seine Behandlungen für den Praxisinhaber. Dafür ist der Praxisinhaber auch gegenüber den Patienten für die Arbeit des Angestellten verantwortlich. 

Die Anstellung bietet dem Angestellten durch arbeitsrechtliche Schutzmechanismen eine bessere Planbarkeit und Absicherung seines Einkommens. Allerdings kann der Angestellte sich nur beschränkt entfalten und hat ggf. nur wenig Abwechslung. Der Arbeitgeber muss die Mitarbeitenden leiten und überwachen.

Wenn die Arbeitnehmer völlig frei und selbstständig die Patienten beraten und behandeln, kann der Praxisinhaber dieser Leistung nicht seinen „persönlichen Stempel“ aufdrücken (sog. Stempeltheorie). Dies ist aber Voraussetzung dafür, dass der mit dem Arbeitnehmer erzielte Gewinn nicht gewerbesteuerpflichtig wird.


Literatur

Die Artikelserie basiert auf: Martin A. Praxiswissen, Bd. 3: Erfolgreich abgeben. 4. Auflage, Würzburg, Januar 2022. Abdruck in leicht gekürzter und geringfügig veränderter Fassung. Wir bedanken uns für die freundliche Erlaubnis der Kanzlei Martin.

Näheres zum Autor des Fachbeitrages: André Martin



FACHDENTAL Südwest - Die eigene Praxis zukunftssicher aufstellen
FD2023 Advertorial FDSW 290x193px

Möchten Sie Ihre Praxis zukunftssicher aufstellen? Die FACHDENTAL Südwest ist dabei unverzichtbar. Als bedeutende regionale Dentalfachmesse in Deutschland bietet sie gebündeltes Wissen, innovative Produkte sowie Services zum Erleben und Entdecken! Sichern Sie sich noch heute Ihr Gratis-Ticket mit dem Messe-Ticket-Code: FDSWMESSE23.

Neu: das ePaper der ZMK ist jetzt interaktiv
Epaper zmk 7 8

Lesen Sie die ZMK jetzt digital mit vielen interaktiven Funktionen. Das ePaper erhalten Sie durch Abonnieren unseres kostenlosen Newsletters.