Schadensersatzanspruch bei Verletzung der Informationspflicht des Arbeitgebers
Bei der Informationspflicht nach § 7 Abs. 3 TzBfG muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch auf Erhöhung der Arbeitszeit angezeigt hat, individuell und dauerhaft über freie oder freiwerdende entsprechende Vollzeitstellen informieren.