Recht

Androhung von bis zu 250.000 € Ordnungsgeld

Darf der Arbeitgeber den Mail-Account eines kranken Mitarbeiters öffnen?

Quelle: © Tim Heinrichs Noll/pixelio.de

Ihre Kollegin, die Sie vertreten müssen, ist längerfristig krank. Nach über sechs Wochen können Sie den Chef dazu bewegen, dass der Mail-Account Ihrer Kollegin geöffnet wird. Alle Mails von Kunden werden ausgedruckt, damit Sie weiterarbeiten können. Jetzt plötzlich hören Sie von der Kollegin per Rechtsanwalt: Sie verlangt von Ihnen „bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 €", dass Sie die ausgedruckten Mails nicht lesen, kopieren oder weiterleiten. Ein schlechter Witz? Lesen Sie lieber erst einmal weiter!

Eine großzügige Arbeitgeberin

Die Arbeitgeberin, ein Betrieb der Autoindustrie, war großzügig. Laut Gesamtbetriebsvereinbarung zum Thema „Internet- und E-Mail-Nutzung“ war es erlaubt, „mit Zustimmung des Vorgesetzten E-Mails in geringem Umfang“ auch für die private Kommunikation zu nutzen. Ferner war vorgesehen, dass E-Mails mit privatem Inhalt in der Betreffzeile mit dem Wort "privat" gekennzeichnet werden können und dass solche E-Mails grundsätzlich von Dritten nicht geöffnet, weitergeleitet oder gespeichert werden dürfen.

Die Großzügigkeit wird ausgenutzt

Die Klägerin machte davon Gebrauch. Sie nutzte ihren dienstlichen Account auch dazu, private E-Mails zu senden. Dabei kennzeichnete sie diese Mails in der Betreffzeile mit dem Zusatz "privat". So weit, so gut. Dann allerdings begannen die Merkwürdigkeiten.
Am 27.11.2008 richtete die Klägerin für eine Abwesenheit, die für die Zeit vom 28. November bis 2.12.2008 geplant war, einen Abwesenheitsassistenten ein. Er informierte darüber, dass sie bis zum 2.12.2008 abwesend sei.

Die Klägerin „killt“ bewusst die Stellvertreterfunktion

Obwohl es durch eine interne Richtlinie vorgeschrieben war, richtete die Klägerin jedoch keine Stellvertretung ein. Im Gegenteil: Sie deaktivierte eine vorhandene Stellvertreterfunktion und sorgte so dafür, dass ihr Stellvertreter keinen Zugriff mehr auf ihr elektronisches Postfach hatte.

Dann ist die Klägerin wochenlang krank

Das wurde zum Problem, als die Klägerin bereits am 28.11.2008 arbeitsunfähig erkrankte und diese Krankheit bis weit in den Januar 2009 hinein andauerte. Mails von Kunden, die auf ihrem Account eingingen, konnten deshalb nicht mehr bearbeitet werden.

Alle Kontaktversuche bleiben erfolglos

Mehrfache Versuche der Arbeitgeberin, mit der Klägerin Kontakt aufzunehmen, blieben erfolglos. Zwar meldete sie sich teilweise per Mail weiter krank. Auf Mails ihrer Arbeitgeberin reagierte sie jedoch nicht.

Nach sieben Wochen lässt die Arbeitgeberin den Mail-Account öffnen

Am 21.1.2009 hatte die Arbeitgeberin genug. Nachdem sie den Betriebsrat und den betrieblichen Datenschutzbeauftragten entsprechend informiert hatte, ließ sie den Mail-Account der Klägerin durch die IT-Abteilung öffnen. Dabei waren ein Betriebsratsmitglied und der Datenschutzbeauftragte anwesend. Mails, die als "privat" gekennzeichnet waren, blieben dabei unangetastet. Alle anderen Mails wurden jedoch geöffnet und ausgedruckt, um die weitere Bearbeitung zu ermöglichen.

Dennoch reagiert die Klägerin mit einem Rundschlag vor Gericht

Als die Klägerin davon erfuhr, reagierte sie heftig. Sie erhob Klage gegen ihre Arbeitgeberin, ihren Stellvertreter und gegen ihre unmittelbare Dienstvorgesetzte.

Dabei beantragte sie, dass „die Beklagten es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung – ersatzweise Ordnungshaft – unterlassen, E-Mails, die über den dienstlichen Account der Klägerin empfangen oder gesendet wurden, zur Kenntnis zu nehmen, zu öffnen, zu lesen, zu speichern, auszudrucken, zu kopieren und/oder weiterzuleiten.“

Das Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht weist die Klage ab

Beim Arbeitsgericht wurde die Klage mit Urteil vom 17.8.2010 – also weit über einem Jahr nach Öffnen des Accounts – abgewiesen.

Damit gab sich die Klägerin aber nicht zufrieden. Vielmehr ging sie in die Berufung. Deshalb war die Angelegenheit nunmehr von der nächsten Instanz, dem Landesarbeitsgericht Berlin, zu entscheiden. Das entsprechende Urteil erging am 16.2.2011 – also gut zwei Jahre nach dem Öffnen des Accounts am 21.1.2009. Das Landesarbeitsgericht wies die Klage ebenfalls ab. Dies geschah aus folgenden Gründen:

Das Fernmeldegeheimnis gilt nicht

  • Das Fernmeldegeheimnis wurde durch das Öffnen des Accounts noch nicht einmal berührt, geschweige denn verletzt. Für Mails, die im Account des Empfängers angekommen sind, gilt das Fernmeldegeheimnis nämlich nicht mehr. Es greift nur während des eigentlichen Übertragungsvorgangs zwischen dem Sender und dem Empfänger ein. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach so entschieden. Somit kann man das Fernmeldegeheimnis bei der Beurteilung der Angelegenheit ausblenden.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht könnte berührt sein

  • In Betracht kommen könnte allerdings eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin. Das erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil – so auch die Zeugenaussage des Betriebsratsmitglieds, das bei der Öffnung des Accounts anwesend war – die als privat gekennzeichneten Mails „in Ruhe gelassen", also nicht angetastet wurden.
  • Allerdings könnte man die Auffassung vertreten, dass das Persönlichkeitsrecht der Klägerin schon dadurch berührt ist, dass dienstliche Mails geöffnet wurden, die an sie gerichtet waren.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht unterliegt gewissen Grenzen

  • Dann ist jedoch zu bedenken, dass das Persönlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis nicht schrankenlos gewährleistet ist. Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers können vielmehr durch überwiegende schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sein.
Der Arbeitsablauf muss gewährleistet bleiben

  • Ein solches überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers liegt hier in dem Ziel, einen ungestörten Arbeitsablauf aufrechtzuerhalten. Zu einem ordnungsgemäßen Geschäftsablauf gehört es auch, auf Mails von Kunden zu reagieren, und zu diesem Zweck war der Zugriff auf den Mail-Account der Klägerin erforderlich.
Zudem hat die Klägerin Pflichten verletzt

  • Hinzu kommt, dass sie es pflichtwidrig unterlassen hatte, die Stellvertreterfunktion zu aktivieren. Im Gegenteil: Dadurch, dass sie diese Funktion bewusst deaktiviert hat, hat sie die ordnungsgemäße Bearbeitung von Mails im Rahmen des Geschäftsablaufs für längere Zeit verhindert.

Ergebnis: Der Mail-Account durfte geöffnet werden

Im Ergebnis war somit nichts dagegen zu sagen, dass die Arbeitgeberin den Account unter entsprechenden Vorkehrungen (kein Antasten der als „privat" gekennzeichneten Mails, Beteiligung des Betriebsrats und des betrieblichen Datenschutzbeauftragten) geöffnet hat.

Der „Königsweg“ ist wohl das Verbot privater Mails!

Betrachtet man diesen Fall, so muss man wohl für jeden Arbeitgeber Verständnis haben, der die Nutzung des dienstlichen Mail-Accounts für private Zwecke strikt und  ausnahmslos untersagt. Wäre dies nämlich der Fall gewesen, hätte es keinen Zweifel daran gegeben, dass der Mail-Account der Klägerin schon nach wenigen Tagen geöffnet werden darf. Der Versuch, mit ihr vorher Kontakt aufzunehmen, wäre eher ein Akt der Höflichkeit als eine rechtliche Notwendigkeit gewesen.

Weil die Nutzung für private Zwecke erlaubt war, entstanden jedoch solche Zweifel, dass die Arbeitgeberin das Öffnen des Accounts erst nach fast zwei Monaten und ersichtlich mit vielen Skrupeln wagte. In den meisten Branchen kann man sich einen solchen Umgang mit den Mails von Kunden schlicht nicht erlauben.

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16.2.2011 – 4 Sa 2132/10 ist abrufbar unter http://www.czarnetzki.eu/assets/Downloads/Urteile/LAG_Berlin_4_Sa_2132-10_EMail.pdf.

Dr. Eugen Ehmann ist Regierungsvizepräsident von Mittelfranken (Bayern). Er befasst sich seit über 20 Jahren intensiv mit Fragen des Datenschutzes in Unternehmen und Behörden.

Der Fachartikel der WEKA Media GmbH & Co. KG wurde erstveröffentlicht unter http://www.datenschutz-praxis.de/fachwissen/fachartikel/darf-der-arbeitgeber-den-mail-account-eines-kranken-mitarbeiters-offnen/

Näheres zum Autor des Fachbeitrages: Dr. Eugen Ehmann