Besonders wichtig für diese Versichertengruppe: Personen mit eingeschränkter Mobilität können die neuen Leistungen auch vor Ort im häuslichen Umfeld oder in Pflegeeinrichtungen erhalten.
Bisher gab es für Patienten, die einem Pflegegrad zuzuordnen sind oder Eingliederungshilfe erhalten, keine angemessenen Maßnahmen der individuellen Vorsorge im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung. Vergleichbare Leistungen erhielten sie bisher nur, wenn zwischen Zahnarzt und Pflegeeinrichtung ein Kooperationsvertrag bestand.
Zu den neuen Leistungen, die gemäß § 22a SGB V einmal im Kalenderhalbjahr in Anspruch genommen werden können, gehören die Feststellung und Dokumentation des Mundgesundheitsstatus, die Erstellung eines individuellen Mundgesundheitsplans, die Mundgesundheitsaufklärung und die zusätzliche Entfernung harter Zahnbeläge. Der individuelle Gesundheitsplan soll dem Patienten sowie Pflege- oder Unterstützungspersonen Maßnahmen und Mittel zur Förderung der Mundgesundheit empfehlen. Sie reichen von der Mundhygiene bis zur zahngesunden Ernährung. Zur Aufklärung gehören die Erläuterung des Mundgesundheitsplans sowie praktische, verständliche, nachvollziehbare Anleitungen.
Stephan Allroggen, Vorsitzender des Vorstandes der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hessen, erklärt dazu: „Unser jahrelanger Einsatz für eine bessere Versorgung der älteren oder behinderten Patienten war richtig und wichtig, denn gerade bei ihnen kommt Prävention oft zu kurz. Deshalb ist ihre Mundgesundheit oft deutlich schlechter als in der übrigen Bevölkerung. Mit den neuen Maßnahmen können wir die Mundgesundheit und damit auch die Lebensqualität dieser Menschen weiter deutlich verbessern. Dass in die zahnärztlichen Maßnahmen in den Pflegeheimen nun auch das Pflegepersonal stärker einbezogen wird, ist besonders hilfreich.“
Ende 2015 waren laut Statistischem Landesamt in Hessen 223.579 Menschen pflegebedürftig. Davon wurden 120.156 von Angehörigen versorgt, die anderen jeweils etwa zur Hälfte ambulant oder vollstationär in Pflegeheimen.
Quelle: KZV Hesse
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