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Zahnärzte nur im Auftrag des öffentlichen Gesundheitsdienstes zu Testungen ermächtigt

Neue Coronavirus-Testverordnung des BMG

Die Coronavirus-Testverordnung vom 30. November 2020 wurde vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) erneut geändert.

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Mit der Änderung wurde der Kreis der zur Testung berechtigten Leistungserbringer, wie Arztpraxen und von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebene Testzentren, u.a. um Zahnärzte bzw. ärztlich und zahnärztlich geführte Einrichtungen erweitert. Die Berechtigung zur Testung durch einen Zahnarzt setzt jedoch eine entsprechende Beauftragung durch den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) voraus.

Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) weist angesichts anderslautender Presseberichte darauf hin, dass es Zahnärzten ohne einen entsprechenden Auftrag durch den ÖGD weiterhin nicht möglich ist, Patienten mittels Antigen- oder PCR-Test auf das Corona-Virus zu testen. Davon unberührt bleibt die Testung des Praxispersonals mittels PoC-Antigen-Test durch den Zahnarzt auch weiterhin möglich.

Ergänzende Informationen für Praxen und Patienten zum Thema Corona-Tests können auf der Website der KZBV abgerufen werden. Die Inhalte werden fortlaufend aktualisiert.

Quelle:
Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Zahnärztekammern e.V. (BZÄK)

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