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Übergewichtige Patienten - die Anzahl steigt: Sind die Praxen technisch darauf eingerichtet?

06.06.2016

Quelle: ©/fotolia.com
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Ausgang der Recherchen war eine Diskussion in der aktiven Facebook-Gruppe des Dentista e.V.: Die Frage: Was mache ich, wenn ein stark übergewichtiger Patient in meine Praxis kommt und ich Sorgen habe, dass die Behandlungseinheit das Gewicht nicht unbeschadet übersteht?, führte zu Recherchen bei einer Auswahl renommierter Hersteller von Behandlungseinheiten, die sich mit großem Engagement an der Beleuchtung des Themas beteiligten. Auch die rechtlichen Aspekte wurde von RA Carsten Wiedey, einer der beiden Beiräte Rechtsfragen des Dentista e.V., beleuchtet.

Die rechtlichen Aspekte beginnen bereits an der Stelle „Anamnese“. Darf man das Körpergewicht eines Patienten erfragen? „Die Anamnese ist die professionelle Erfragung von medizinisch potenziell relevanten Informationen“, so Wiedey. „Soweit das Körpergewicht behandlungsrelevant ist, ist die Frage hiernach als Teil der Anamnese zulässig. Darüber hinaus hat der Zahnarzt auch zu prüfen und sicherzustellen, dass eine ordnungsgemäße Lagerung und eine sachgerechte Behandlung des Patienten erfolgt. Auch insoweit ist jedenfalls die Frage nach einem Überschreiten des höchstzulässigen Gewichts für die Behandlungseinheit nicht zu beanstanden.“

Behandlungseinheit ist ein Medizinprodukt

  • Dentista hat Hersteller von Behandlungseinheiten nach Angeboten gefragt, die auch für stark übergewichtige Patienten geeignet sind. Näheres in der Kurzübersicht.

  • Dentista hat Hersteller von Behandlungseinheiten nach Angeboten gefragt, die auch für stark übergewichtige Patienten geeignet sind. Näheres in der Kurzübersicht.
Gesetzt den Fall, man positioniert den Patienten, der das Höchstzulassungsgewicht der Einheit überschreitet: Gerät der Zahnarzt über die Grenze zum rechtmäßigen Gebrauch? Stellen sich hier Risiken für den Zahnarzt? Wiedey: „Die zahnärztliche Behandlungseinheit ist ein Medizinprodukt im Sinne des Medizinproduktegesetz (MPG) und der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV). Nach § 2 Abs. 1 MPBetreibV dürfen Medizinprodukte nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung betrieben werden. Zweckbestimmung ist gemäß § 3 Nr. 10 MPG „die Verwendung, für die das Medizinprodukt in … der Gebrauchsanweisung oder den Werbematerialien … bestimmt ist“. In einer Überschreitung der durch den Hersteller angegebenen Höchstgrenze liegt also ein Verstoß gegen die Medizinprodukte-Betreiberverordnung, der nach einer hieraus resultierenden Verletzung des Patienten zu einer Haftung des Zahnarztes führen kann.“ Was wäre, wenn der Patient unterschreibt, dass seine Haftpflichtversicherung für eventuelle Schäden aufkommen werde? „Ein Patient kann nicht (wirksam) mit dem Zahnarzt vereinbaren, dass im Schadensfall die Haftpflichtversicherung des Patienten tatsächlich eine Zahlung leistet“, sagt Wiedey. „Dies stellt eine unzulässige Vereinbarung zum Nachteil eines Dritten (der Versicherung) dar. Auch ein grundsätzlicher Versicherungsschutz des Patienten dürfte nicht weiterhelfen. Wenn der Patient weiß, dass die Einheit für sein Gewicht nicht ausgelegt ist, und sie gleichwohl benutzt, sieht er deren Beschädigung infolge des Gewichts zwar nicht als gewünschtes, aber doch als billigend in Kauf genommenes Ergebnis voraus. Damit wäre ein Versicherer wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles nach § 103 Versicherungsvertragsgesetz von der Pflicht zur Leistung befreit.“ Das setzt voraus, dass der Zahnarzt/die Zahnärztin mit dem adipösen Patienten über das technische Risiko der ‚Überladung’ sprechen muss.

Liegt bei Nachfrage Ungleichbehandlung vor?

Ist dies nicht eventuell diskriminierend und rechtlich heikel? „Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sind Diskriminierungen, also Ungleichbehandlungen, im Arbeits- und in weiteren Teilen des Zivilrechts unzulässig. Wenn man den Behandlungsvertrag hiervon erfasst sein lassen will, so ist jedenfalls dann die Ungleichbehandlung nach § 20 AGG zulässig, wenn sie „der Vermeidung von Gefahren“ oder „der Verhütung von Schäden“ dient. Der Zahnarzt darf daher, auch wenn er mit den normalgewichtigen Patienten nicht über deren Gewicht spricht, trotzdem mit dem adipösen Patienten über sein Gewicht und damit eine mögliche Überlastung durch dessen Körpergewicht sprechen – er muss es auch, um Schäden an Gesundheit und Inventar zu vermeiden.“ Die Haftung des Herstellers geht bei unsachgemäßem Einsatz der Einheit auf den Betreiber über.

Angenommen, ein adipöser Patient kommt mit Schmerzen; der Zahnarzt unterliegt der Behandlungspflicht. Die Behandlungseinheit ist für dieses Gewicht nicht ausgerichtet. Was tun? „Das muss man nüchtern betrachten“, empfiehlt Wiedey. „Nutzt der Zahnarzt für eine solche Behandlung seine Einheit, erfolgt dies auf sein persönliches Risiko. Tritt also ein Schaden bei dem Patienten (Sturz) oder an der Einheit auf, kann der Zahnarzt schadenersatzpflichtig sein bzw. muss den Schaden an der Einheit auf eigene Kosten reparieren. Insoweit muss er prüfen, ob er überhaupt sinnvoll – ohne die Behandlungseinheit, ggf. auf einem anderen Stuhl/Liege – die Notfallbehandlung ausführen kann. Ist eine gewissenhafte und sachgerechte abschließende Behandlung nicht möglich, wird der Zahnarzt sich unter Berufen auf § 2 Abs. 5 der Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer auf die unbedingt erforderlichen Notfallmaßnahmen beschränken und im Übrigen die Weiterbehandlung ablehnen können.“

Spezialisierung auf stark adipöses Patientengut

Der Zahnarzt solle eine Überweisung an entsprechend ausgerüstete Praxen/Krankenhäuser vornehmen. Insbesondere in großstädtischen Ballungszentren nehme der Spezialisierungsdruck zu. RA Carsten Wiedey sieht hier auch Chancen: „Es könnte ausreichend schwergewichtiges Patientengut vorhanden sein, um eine Praxis mit einem Schwerpunkt der Behandlung von übergewichtigen Menschen zum Erfolg zu bringen. Die Bildung solcher Schwerpunktpraxen wird sicher nicht nur von den entsprechenden Patienten, sondern auch im Kollegenkreis begrüßt werden, da somit ein passender Zuweisungsempfänger auftritt.“

Solche Spezialeinheiten sind allerdings nicht weit verbreitet – aber sie sind erhältlich bzw. speziell ausrüstbar, wie die Dentista-Umfrage bei entsprechenden Herstellern ergab. Während man üblicherweise von einer „Beladungskapazität“, wie dies unter Technikern heißt, von 135 Kilogramm ausgeht (entsprechend DIN EN ISO 6875 ), haben einige Hersteller mit Blick auf die schwergewichtigen Patienten mittlerweile auch Einheiten entwickelt, die bei einer Beladung bis zu 150 Kilogramm funktionstüchtig bleiben, manche Anbieter gehen mit dem zulässigen Beladungsgewicht sogar noch höher (Beispiel: KaVo ESTETICA E50 Life oder Sirona INTEGO /185 kg, oder Ritter ULTRA Performance A bis 220 kg). Die heikelste Stelle ist der Motor, der die Einheit in eine der Behandlung dienliche Position bringt. Offenbar ist hier ein Hydraulikantrieb gegenüber anderen Verfahren von Vorteil, ein Bewegungsmechanismusmus nach dem Wagenheberprinzip (Planmeca) kann bis zu 200 kg bewegen.

Da die Bewegung das größte Problem ist, kann es Sinn machen, einen stark übergewichtigen Patienten im Sitzen auf der Einheit zu behandeln, ohne sie „hochzufahren“. Auch eine Lösung: Den Patienten erst dann auf die Einheit zu lassen, wenn sie schon hochgefahren ist – Gewicht halten, so einer der befragten Techniker (Morita), ist etwas anderes als Gewicht bewegen. Sollte der Patient in einem Rollstuhl kommen, ermöglichen entsprechend flexible Einheiten auch eine Behandlung in dieser Position. Viele Anbieter haben extrabreite Liegen und Rückenlehnen mit Komfortpolstern im Programm (Beispiel Dentplsy Sirona, Ritter). Empfohlen werden, nicht zuletzt zur Platzgewinnung, auch Einheiten mit wegklappbaren oder abnehmbaren Armlehnen (Beispiel: Dentsply Sirona). Sinnvoll sind zudem mobile Arztelemente und Wassereinheiten (Ultradent) um einen OP-Tisch-ähnlichen Behandlungsplatz. Fu?r stark u?bergewichtige Kinder sind die u?blichen Kindereinheiten zumeist nicht geeignet – auch, weil sich solche Kinder auf diesen Einheiten nicht in eine behandlungstypische Position bringen und diese halten können. Sind sind Behandlungen auf Erwachsenen-Einheiten vorzuziehen.



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