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Steuer

Wichtige steuerlichen Maßnahmen zum Jahresende

Zum Jahresende hin besteht oftmals die Überlegung, ob durch Maßnahmen, die noch in 2017 durchgeführt werden, die Steuerlast gesenkt oder zumindest nach 2018 oder später verlagert werden kann. Nachstehend wird aufgeführt, was hierfür unternommen werden kann und was dafür beachtet werden muss.

Finanzen vegefox.com/fotolia.com

Steuerverlagerung bringt Zinsvorteile durch steuerlichen Zahlungsaufschub

Der gesetzliche Spitzensteuersatz bleibt im Jahr 2017 und voraussichtlich 2018 gem. § 32a Einkommensteuergesetz (EStG) unverändert bei 42 %. Auch die Reichensteuer von 45 % für zu versteuernde Einkommen ab € 256.304 bei Ledigen und € 512.608 bei Verheirateten bleibt wohl ebenso unverändert.

Durch die voraussichtlich konstanten gesetzlichen Spitzensteuersätze führt die Verlagerung von Einnahmen oder Ausgaben zu keiner echten Steuerersparnis. Es bliebe lediglich ein Zinsvorteil, da die entsprechenden Steuern einschließlich etwaiger Vorauszahlungsanpassungen ein Jahr später bezahlt werden müssen.
Bei Steuerverlagerungen muss allerdings darauf geachtet werden, dass der Zinsverlust durch die vorgenommene Maßnahme nicht höher ist als der Zinsgewinn durch die vorgezogene Steuerersparnis. In Zeiten niedriger Zinssätze spielt dies jedoch häufig eine untergeordnete Rolle.

Steuerersparnis bei Nutzung von Progressionsunterschieden

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Echte Steuerersparnis durch vorgezogene Ausgaben in das aktuelle Jahr oder Verschiebung von Einnahmen in das Folgejahr tritt nur dann ein, wenn z. B. im Folgejahr ein niedrigerer persönlicher Steuersatz zur Anwendung kommt als im laufenden Jahr z. B. durch höhere Kosten oder niedrigere Umsätze im Folgejahr. Dies ist einzelfallbezogen immer sorgfältig zu prüfen, damit nicht versehentlich ein teurer Umkehreffekt eintritt.

Nur wirtschaftlich Sinnvolles machen

Grundsätzlich gilt jedoch für jede Maßnahme, dass sie wirtschaftlich sinnvoll sein muss. Insbesondere Investitionen zur Steuereinsparung sollten nur wohl überlegt und sorgfältig geprüft getätigt werden. Der Steuerspareffekt (ohne Kirchensteuer) beträgt maximal rund 44,3 % (Reichensteuer: rd. 47,5 %). Den Rest bezahlen immer Sie!

Maßnahmen zur echten Steuerersparnis

Echte Steuerersparnis ist demnach durch folgende Maßnahmen zu erreichen, wobei man nicht übersehen darf, dass dadurch die persönliche Liquidität trotzdem gemindert wird und/oder andere Nachteile eintreten können:

  • Übertragung von Einkunftsquellen auf nahe Angehörige z. B. durch Schenkung an Kinder oder Enkel, durch Nießbrauchsbestellung an Immobilien oder durch tatsächlich durchgeführte Arbeitsverträge mit nahen Angehörigen.
  • Zahlung von Beiträgen zur Basisversorgung (Ärzteversorgung, Rürup-produkte und gesetzliche Rentenversicherung) von bis zu insgesamt € 23.362 bei Ledigen (€ 46.724 bei Verheirateten). Hierbei handelt es sich um die Obergrenze. Darüber hinaus geleistete Beiträge gehen steuerlich ins Leere. Dies sollte umso sorgfältiger beachtet werden, wenn z. B. durch Gewinnschwankungen in einem Folgejahr nur Beiträge weit unter der Höchstgrenze zu leisten sind.
  • Vorauszahlung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung bis zum Zweieinhalbfachen der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge. Diese Beiträge sind noch im Zahlungsjahr abzugsfähig und ermöglichen es, in den Folgejahren andere relevante Versicherungen anzusetzen, die sonst steuerlich ins Leere gehen würden.
  • Spenden an gemeinnützige Institutionen und Vereine sowie Mitglieds-beiträge und Spenden an politische Parteien im Rahmen der steuerlich zulässigen Höchstsätze.

Steuerverlagernde bzw. steuersparende Maßnahmen

Folgende Maßnahmen sind im Bereich der Steuerverlagerung, aber auch der Steuerersparnis – je nach den individuellen Gegebenheiten – denkbar:

  • Zeitlich vorgezogene Investitionen in Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wie beispielsweise in medizinische Geräte, Einrichtungsgegenstände für die Praxis, in einen Pkw usw. (zeitanteilige Absetzung für Abnutzung – AfA).
  • Anschaffung von sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) des Anlagevermögens. Das sind abnutzbare bewegliche Gegenstände für die Praxis, die ohne Mehrwertsteuer bis zu € 410 pro Stück kosten und einer selbständigen Nutzung fähig sind (z. B. Faxgerät). Diese können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Bei Anschaffung von GWG zu einem Preis von über € 410 bis zu € 800 netto kann ein Aufschub nach 2018 sinnvoll sein (siehe hierzu Ziffer 2 Buchstabe a).

    Für Anschaffungen im Wert von über € 150 (2018: € 250) bis € 1.000 besteht im Bereich der Gewinneinkünfte das Wahlrecht, einen sogenannten Sammelposten zu bilden. Dieser ist einheitlich über 5 Jahre abzuschreiben, was einer jährlichen AfA von 20 % entspricht. Computer und Peripheriegeräte mit einem Wert von über € 150 (2018: € 250) bis € 1.000 könnten dann nur noch über 5 Jahre anstelle der sonst üblichen 3 Jahre abgeschrieben werden. Umgekehrt bringt die Sammelpostenregelung für Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mehr als 5 Jahren (z. B. Einrichtungen) eine höhere jährliche Abschreibung. Hierbei ist zu beachten, dass das Wahlrecht zum Sammelposten einheitlich für alle Anschaffungen im Wirtschaftsjahr mit einem Wert von € 150,01 (2018: € 250,01) bis € 1.000 gilt! Es muss daher im Einzelfall konkret berechnet werden, ob dem Sammelposten tatsächlich der Vorzug gegeben wird.

    Anmerkung
    Maßgeblich für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Investitionen im Anlagevermögen ist das Lieferdatum. Der Zahlungszeitpunkt ist hier unerheblich, er kann also auch in 2018 liegen. Die Regelung für GWG (Grenze: € 410 bzw. ab 2018 € 800) mit den bekannten Abschreibungswahlrechten bleibt für die Überschusseinkünfte (z. B. Nichtselbständige Arbeit, Vermietung und Verpachtung) im Übrigen unverändert. Die Bildung eines Sammelpostens ist hier nicht möglich.

  • Der Abschreibungseffekt für bewegliche Wirtschaftsgüter kann auch durch Bildung eines Investitionsabzugsbetrages nach § 7 g EStG erzielt werden. Hierbei sind jedoch bestimmte Betriebsgrößenmerkmale zu beachten.
  • Vorgezogene Erneuerungsaufwendungen für Praxisräume und vermietete Objekte.
  • Anzahlungen bzw. vorgezogene Zahlungen für Hausreparaturen, wenn es sich um Praxisräume oder ein vermietetes Objekt handelt. *)
  • Damnum / Disagio für steuerlich relevante Darlehen (z. B. 5 % bei fünf Jahren Zinsfestschreibung). *)
  • Hinausschieben der Geltendmachung von Honorarforderungen gegenüber Privatpatienten (Zahlungseingang erst 2018). *)
  • Hinausschieben von K(Z)V-Zahlungen. Da es sich bei den K(Z)V-Zahlungen um regelmäßig wiederkehrende Einnahmen handelt, wird die Zahlung dem neuen Jahr (2018) nur dann zugerechnet, wenn sie nach dem 10.01.2018 fällig ist und auch erst danach bei Ihnen eingeht. *)
  • Anzahlungen bzw. vorgezogene Zahlungen und vorgezogene Einkäufe für Verbrauchsmaterial z. B. für Edelmetalle bei Zahnärzten. *)
  • Vorauszahlungen auf Dauerschuldverhältnisse wie beispielsweise Praxismietvertrag für maximal fünf Jahre. Der Zahlungsabfluss muss dann aber spätestens am 15. Dezember 2017 veranlasst sein. *)

Anmerkung

Die mit *) gekennzeichneten letzten sechs Handlungsoptionen funktionieren  nicht, wenn der Gewinn – ausnahmsweise – durch Vermögensvergleich (Bilanz) ermittelt wird.

Tipp

Im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG besteht bei Zahlungen um den Jahreswechsel oft das Problem der richtigen Zuordnung. Veranlassen Sie daher Ihre Überweisungen so rechtzeitig, dass anhand der Kontoauszüge ersichtlich ist, dass sie noch in 2017 erfolgt sind. Bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen besteht zudem die Besonderheit des 10-Tages-Zeitraums nach § 11 EStG, weshalb der Zahlungsabfluss spätestens am 15.12.2017 veranlasst sein sollte.

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