Steuer


Wenn Sie Gutscheine statt oder ergänzend zum Honorar bekommen

25.10.2011

Quelle: ©Gerd Altmann/pixelio.de
Quelle: ©Gerd Altmann/pixelio.de

Erhalten Sie als Praxisinhaber zusätzlich oder anstelle eines Honorars Gutscheine, so müssen Sie beachten, dass es sich dabei steuerlich um Praxiseinnahmen handelt. Dies erläutert der folgende Hinweis ebenso wie die damit verbundene steuerliche Konsequenz.

In unserer täglichen Arbeit stoßen wir verstärkt auf Sachverhalte, bei denen die Praxisinhaber zusätzlich zum Honorar oder möglicherweise anstelle eines Honorars Gutscheine als Vergütung für Studien oder Anwendungsbeobachtungen erhalten. Diese Gutscheine sind beispielsweise bei dem Internetversender Amazon einlösbar.

Gutscheine an Praxisinhaber sind Betriebseinnahmen

Steuerlich handelt es sich hierbei um Praxiseinnahmen, da unter Betriebseinnahmen alle Zugänge von Wirtschaftsgütern in Form von Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind, verstanden werden. Gutscheine sind auch in dieser Hinsicht wie Geldscheine zu betrachten. Im gleichen Sinne sind natürlich Sachzuwendungen (Geschenke) zu sehen. Hier wäre vor allen Dingen an teure Uhrengeschenke oder wertvolle Reisen zu denken. Auch unentgeltliche allgemeine Informationsveranstaltungen, die unter steuerlichen Kriterien nicht als Fortbildung akzeptiert werden, fallen in diesen Bereich.

Pauschalierung

Reine Sachzuwendungen und Prämien können allerdings vom Zuwendenden bereits pauschal versteuert werden und führen dann beim Empfänger nicht zu Einnahmen. Der zuwendende Unternehmer hat dies dem Empfänger mitzuteilen.

Bitte mitteilen

Da bei Gutscheinen und Sachzuwendungen regelmäßig kein Geldzufluss erfolgt, sind diese Vorgänge im Rahmen der Finanzbuchhaltung nicht ersichtlich. Zur Versteuerung müssten Sie Ihrem steuerlichen Berater daher solche Vorgänge ausdrücklich mitteilen. Dagegen sind natürlich Geschenke, die Sie aus rein privater Natur erhalten, nicht als Betriebseinnahmen zu versteuern. Die Abgrenzung richtet sich nach der betrieblichen Veranlassung. 

Näheres zum Autor des Fachbeitrages: Felix Martin

Bilder soweit nicht anders deklariert: Felix Martin