Wann ist Verpflegung vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer steuerfrei?

Viele Firmen kümmern sich um das leibliche Wohl ihrer Mitarbeiter und stellen ihnen in den Geschäftsräumen kostenfreie Verköstigung zur Verfügung. Ein aktuelles BFH-Urteil klärt, wann ein steuerpflichtiger Sachbezug vorliegt, und wann nicht.
Firmen sollten beim Thema Verpflegung die steuerrechtlichen Vorgaben genau kennen. Schnell werten Betriebsprüfer Leistungen als Sachbezug und das Finanzamt fordert Steuern und Sozialabgaben nach.
Problemstellung
Grundsätzlich steuerfrei sind für Unternehmen sogenannte Annehmlichkeiten. Dazu zählen Getränke, Obst oder Kekse. Kritisch wurde es bislang allerdings, wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern neben Kaffee regelmäßig Brötchen zum Frühstück anboten. Der Grund: Zwischen Finanzbehörden und Gerichten war lange strittig, unter welchen Umständen genau eine steuerfreie Annehmlichkeit zur steuerpflichtigen Mahlzeit wird.
Steuerfrei
Wo die Grenze genau liegt, hat jüngst der Bundesfinanzhof entschieden (Az. VI R 36/17). Die Richter gehen davon aus, dass ein unbelegtes Brötchen mit Kaffee kein Frühstück darstellt. Im steuerrechtlichen Sinne sei erst dann von einer vollwertigen Mahlzeit auszugehen, wenn sich ein Brotaufstrich oder Belag auf der Semmel befindet.
Jedoch war dem Gericht wichtig festzustellen, dass derartige Annehmlichkeiten keine Gegenleistung für den Arbeitseinsatz der Mitarbeiter darstellen dürfen. Firmen sollten darauf achten, dass Kaffee und Brötchen nur zum sofortigen Verzehr während der Arbeitszeit bereitgestellt werden. Zudem ist eine Mitnahme von Essen und Getränken nach Hause tabu. Nicht zuletzt sollten Arbeitgeber darauf achten, dass unterschiedslos jeder Mitarbeiter in den Genuss der angebotenen Leistung kommen kann. Sind alle steuerrechtlichen Bedingungen erfüllt, gelten Kaffee und Brötchen als Maßnahme im Rahmen der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen und damit nicht als Sachbezug.
Steuerpflichtig
Sobald auf dem Brötchen etwa Käse liegt, geht der Fiskus von einer Mahlzeit aus. In solchen Fällen veranschlagt das Finanzamt pauschale Geldbeträge, die zu versteuern sind. In 2020 wird für ein Frühstück ein Sachbezugswert von 1,80 €, für ein Mittag- bzw. Abendessen von 3,40 € angenommen.
Gleiches gilt auch für die Ausgabe von Essensmarken oder Gutscheinen für ein Restaurant. Doch Vorsicht: Der Wert von Essensgutscheinen für Mahlzeiten am Mittag oder am Abend darf maximal 3,10 € über dem Sachbezugswert liegen. Bis zum Maximalwert von 6,50 € einer Marke bleibt der Zuschuss von 3,10 € über dem Sachbezugswert von 3,40 € steuerfrei.
Versteuerung
Den vom Unternehmen erhaltenen Sachbezugswert müssen Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer als Lohn versteuern und Sozialabgaben abführen. Um Mitarbeiter davon zu entlasten, können Firmen den Betrag pauschal mit 25% versteuern. Die Belegschaft erhält auf diese Weise den Gutschein Brutto für Netto.
Ausnahme
Die Steuerpflicht lässt sich jedoch durch einen Kniff umgehen. Zahlen Arbeitnehmer je Essen durchschnittlich mindestens einen Eigenanteil in Höhe des Sachbezugswertes von 3,40€, liegt kein Arbeitslohn vor. Vorsicht sollten Firmen bei der Menge der gesponserten Verpflegung walten lassen. Unternehmen dürfen pro Tag und Mitarbeiter nur eine Mahlzeit pro Tag (Frühstück, Mittag- oder Abendessen) sponsern. Alle weiteren Essen sind steuerpflichtig.
Der maximale steuerfreie Sachbezugswert pro Monat beträgt somit für das Jahr 2020 pro Monat 97,50 €. Idealerweise sollten Firmen sich auf 15 Essensmarken pro Monat und Arbeitnehmer beschränken. Geben Arbeitgeber für Mitarbeiter mehr Gutscheine aus, greift die gesetzliche Überwachungspflicht. Das bedeutet, dass Firmen für Abwesenheitstage – etwa bei Urlaub, Dienstreise oder Krankheit – gewährte Zuschüsse zurückfordern müssen, was einen zusätzlichen bürokratischen Aufwand bedeutet.
Grundsätzlich gilt jedoch: Alle Sachbezüge sind im Lohnkonto der Mitarbeiter zu dokumentieren.
Dienstreise und Arbeitsessen
Wie verhält es sich bei Mahlzeiten während einer Dienstreise oder Arbeitsessen während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes? Da es sich hierbei um Tätigkeiten im überwiegend betrieblichen Interesse handelt, können Firmen den Teilnehmern Essen und Getränke im Wert von maximal 60 € brutto bezahlen. An diese Freigrenze sollten sich Firmen genau halten. Schon ab dem ersten Cent über dem Maximalbetrag werden auf die Gesamtkosten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig.
Quelle:
Steuerberaterin Jennifer Telle
Kanzlei WWS
Wirtz, Walter, Schmitz in Mönchengladbach
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