Steuer


Umsatzsteuerliche Zuordnung von gemischt genutzten Gegenständen zum Unternehmensvermögen

30.05.2017

© Klicker, pixelio.de
© Klicker, pixelio.de

Erbringt ein Arzt oder Zahnarzt umsatzsteuerpflichtige Leistungen, kann er für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern, die mit diesen Leistungen im Zusammenhang stehen, grundsätzlich einen Vorsteuerabzug geltend machen.

Werden die Wirtschaftsgüter ausschließlich oder nahezu ausschließlich (mindestens zu 90 %) für umsatzsteuerpflichtige unternehmerische Zwecke genutzt, werden diese automatisch dem Unternehmensvermögen zugeordnet. Daraus ergibt sich entsprechend ein voller Vorsteuerabzug. Werden die Wirtschaftsgüter dagegen nur zu 10 % oder weniger für Zwecke des Unternehmens genutzt, sind diese vollständig dem Privatbereich zuzuordnen, was den Vorsteuerabzug ausschließt.

Bei gemischt genutzten Gegenständen (unternehmerische Nutzung über 10 % aber weniger als 90 %) hat der Unternehmer ein dreifaches umsatzsteuerliches Wahlrecht wie folgt:

a) Er kann den Gegenstand vollständig seinem Unternehmensvermögen zuordnen.

b) Er kann den Gegenstand anteilig entsprechend der unternehmerischen Nutzung seinem Unternehmensvermögen zuordnen.

c) Er kann den Gegenstand vollständig seinem Privatbereich zuordnen.

Meist ist es sinnvoll, den gemischt genutzten Gegenstand vollständig dem Unternehmensvermögen zuzuordnen, da daraus erst einmal der volle Vorsteuerabzug resultiert. Die Zuordnungsentscheidung bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern ist zeitnah bei Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes zu treffen. Dies erfolgt in der Regel durch Geltendmachung des Vorsteuerabzugs in der Umsatzsteuervoranmeldung.

Ist der Unternehmer aber nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet oder wird die Zuordnungsentscheidung erst später getroffen, so kann der Vorsteuerabzug auch noch in der Umsatzsteuerjahreserklärung nachgeholt werden.

Hierbei gilt aber ausnahmslos die gesetzliche Frist per 31.05. des Folgejahres. Ist die Jahreserklärung bis zur gesetzlichen Frist nicht erstellt, muss die Zuordnungsentscheidung gegebenenfalls durch schriftliche Mitteilung an das Finanzamt bis zum 31.05. des Folgejahres erfolgen.

Erfolgt die Zuordnungsentscheidung nicht oder nicht rechtzeitig, wird der Vorsteuerabzug grundsätzlich versagt, wenn der Vorgang beim Finanzamt auffällt. Handelt es sich um größere Anschaffungen mit hohem Vorsteuervolumen wie z. B. beim Kauf von Photovoltaikanlagen oder bei Gebäudeinvestitionen, sollte die Zuordnungsentscheidung bis zum Fristablauf am 31.05. des Folgejahres unbedingt ordnungsgemäß erfolgen. Bei Beauftragung eines steuerlichen Beraters müssen Sie diesen daher rechtzeitig über solche Vorgänge informieren. 


Korrespondenzadresse:

MARTIN + PARTNER
Steuerberater Rechtsanwalt
Schultesstraße 19 B
97421 Schweinfurt
Tel. 09721 97885-0
Fax 09721 97885-10
www.martin-partner-sw.de


FACHDENTAL Südwest - Die eigene Praxis zukunftssicher aufstellen
FD2023 Advertorial FDSW 290x193px

Möchten Sie Ihre Praxis zukunftssicher aufstellen? Die FACHDENTAL Südwest ist dabei unverzichtbar. Als bedeutende regionale Dentalfachmesse in Deutschland bietet sie gebündeltes Wissen, innovative Produkte sowie Services zum Erleben und Entdecken! Sichern Sie sich noch heute Ihr Gratis-Ticket mit dem Messe-Ticket-Code: FDSWMESSE23.

Neu: das ePaper der ZMK ist jetzt interaktiv
ZMK 9 einzel

Lesen Sie die ZMK jetzt digital mit vielen interaktiven Funktionen. Das ePaper erhalten Sie durch Abonnieren unseres kostenlosen Newsletters.