Umsatzsteuerbefreiung für ärztliche Leistungen
Eine jüngst abgestimmte Verwaltungsansicht zum Thema Umsatzsteuerbefreiung für ärztliche Leistungen, und zwar für die Tätigkeit bei Schönheitsoperationen, ist ebenfalls für Zahnärzte interessant. Bleaching zählt zu
Schönheitsoperationen und fällt demnach unter die umsatzsteuerpflichtigen Behandlungen, wie nachfolgend erläutert wird.
In einer Verfügung vom 11.03.2010 fasst die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main (S-7170 A-69-St 112) den derzeitigen Stand der Rechtsauffassungen zwischen Bund und Ländern wie folgt zusammen:
Keine allgemeine USt-Befreiung
Schönheitsoperationen von ästhetisch-plastischen Chirurgen sind nicht generell als ärztliche Leistungen nach § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) von der Umsatzsteuer befreit. Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 14 UStG besteht weiterhin nur für Heilbehandlungen, also für solche Behandlungen, die der Vorbeugung, von Krankheiten und, soweit möglich deren Heilung dienen.
Einzelfallbetrachtung
Ob ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Ein Indiz hierfür kann die Übernahme der Kosten durch die Krankenversicherungen sein.
Beispiele umsatzsteuerpflichtiger Behandlungen
Als Beispiele für umsatzsteuerpflichtige Umsätze wurden folgende Leistungen genannt, sofern sie kosmetischer Natur sind und kein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht: „Fettabsaugung, Faltenbehandlung, Brustvergrößerung, Brustverkleinerung, Lifting, Nasenkorrekturen, Hautverjüngung (Lasertherapie), Lippenaufspritzung, Botox-Behandlung (Verminderung von Falten durch Einspritzen eines stark verdünnten Nervengiftes Botulinum-Toxin), Permanent-Make-up, Anti-Aging Behandlung, Bleaching (Bleichen der Zähne) und Dentalkosmetik.“
Quelle: MARTIN Informationsdienst 6/2010
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