Teil 3: Steuern sparen – Einkommen steigern

Jeder Selbstständige gibt einen erheblichen Teil seines Einkommens an Steuern und Abgaben zur Finanzierung staatlicher Aufgaben ab. Doch im Gegensatz zu Angestellten gibt es für sie eine Vielzahl von Steuerregeln und Gestaltungsmöglichkeiten, die die Höhe der Abgaben erheblich beeinflussen können. Lesen Sie nachfolgend weitere Steuergestaltungen rund um das Thema Finanzierung.
Praxisfinanzierungen sind steuerlich ein eher uninteressantes Thema, möchte man meinen. Das Gegenteil ist der Fall! Hier eröffnen sich erhebliche Risiken, aber auch große Chancen für eine Steuerersparnis.
Nicht abzugsfähige Schuldzinsen vermeiden
Viele Zahnärzte waren schon von dem nachfolgenden Problem betroffen, oft ohne es überhaupt bemerkt zu haben: Bei der steuerlichen Gewinnermittlung werden Teile der gebuchten Zinsaufwendungen wieder hinzugerechnet, mit der Folge, dass keine Steuerersparnis eintritt.
Dahinter steckt folgende Problematik: Im Jahr 1999 wurde eine – aus Sicht des Fiskus – missbräuchliche Steuergestaltung durch Gesetzesänderung gestoppt. Mit dem „Mehrkontenmodell“ wurden Betriebsmittelkredite für die Praxis aufgenommen, und die dadurch freiwerdenden Geldmittel zur vorzeitigen Rückzahlung von privaten Krediten verwendet. Die Steuerersparnisse aus den Zinsen für die Praxiskredite waren erheblich, während private Schuldzinsen vermieden wurden.
Nach heutiger Steuerlage des § 4 (4a) ESTG sind nicht alle Zinsen von Praxiskrediten steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben, sondern nur solche Zinsen, die betrieblich veranlasst sind und nicht von § 4 IVa EStG erfasst werden. Es ist eine zweistufige Prüfung vorzunehmen:
Stufe 1: Zinsen sind durch die Praxis veranlasst, wenn sie mit Krediten in Zusammenhang stehen, mit denen Praxisausgaben finanziert werden. Als solche gelten:
- Investitionen (Anlage- und Umlaufvermögen)
- laufende Praxiskosten, wie Gehälter, Miete, Praxis- und Laborbedarf
- keine Ausgaben der privaten Lebensführung: Das sind im steuerlichen Sinn alle Privatentnahmen, private Versicherungen, Steuern usw.
Zinsen zur Finanzierung von Ausgaben der privaten Lebensführung können grundsätzlich keine Betriebsausgaben sein.
Beispiel: Durch eine Steuernachzahlung von 50.000 € gerät das Praxiskonto ins Minus. Danach gehen in zwei Monaten Praxiseinnahmen von 50.000 € ein. Der Überziehungszins von 12 % p.a. für die durchschnittliche Kontoüberziehung für zwei Monate von ca. 500 € ist keine steuerliche Betriebsausgabe, sondern privat veranlasst.
Hinweis: Dankenswerterweise sieht die Finanzverwaltung in solchen Fällen eine vorrangige Verrechnung von Praxiseinnahmen mit privaten Kontoüberziehungen vor. Auch wenn weiterhin eine Überziehung vorliegt, so gilt die private Überziehung fiktiv als ausgeglichen.
Stufe 2: Auch wenn Zinsen als betrieblich veranlasst gelten, so ist die steuerliche Abzugsfähigkeit noch lange nicht gesichert. Betrieblich veranlasste Zinsen sind steuerlich nur abzugsfähig, wenn...
- Zinsen für die Finanzierung von Investitionen vorliegen (Anschaffungs-/Herstellungskosten Anlagegut)
- oder in den übrigen Fällen, wenn eine Bagatellgrenze von 2.050 € nicht überschritten ist
- oder darüber hinaus nur, soweit keine steuerlichen „Überentnahmen“ vorliegen.
Sind die Entnahmen höher als der Gewinn zzgl. der Einlagen, so werden die Schuldzinsen gekürzt.
Beispiel: Der Gewinn sei 100.000 €, die steuerlichen Entnahmen des Jahres 150.000 €. Es ergeben sich rechnerische Überentnahmen von 50.000 €. Der maximal hinzuzurechnende Zins beträgt nach der gesetzlichen Fiktion 6 % von 50.000 € oder 3.000 €. Damit werden die tatsächlichen Zinsen des Jahres verglichen:
Gesamte Schuldzinsen = 10.000 €, davon Zinsen aus Investitionskrediten 5.000 €, diese sind immer steuerlich abzugsfähig, abzugsfähige Bagatellgrenze 2.050 €, auch diese ist immer steuerlich abzugsfähig. Es verbleiben Schuldzinsen von 2.950 €. Diese sind niedriger als die gesetzliche Hinzurechnungsfiktion von 3.000 €. Also nicht abzugsfähig: 2.950 € an Schuldzinsen.
Für die Folgejahre wird die Überentnahme rechnerisch fortgeführt, sodass sich – falls sich kein höherer Gewinn oder eine Einlage ergibt – auch in den Folgejahren eine Gewinnhinzurechnung von 2.950 € ergibt.
Vermeidungsstrategien
Sie haben die Möglichkeit, dieses Problem gar nicht erst entstehen zu lassen, oder – wenn Sie aktuell betroffen sind – die Hinzurechnung für die Zukunft zu vermeiden.
- Finanzieren Sie konsequent alle Anlagegüter (auch die mit geringen Anschaffungskosten) mit Investitionsdarlehen. Damit ist die dauerhafte Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen für alle diese Darlehen gesichert.
- Wenn die Anschaffungen betragsmäßig nicht für ein Darlehen reichen, gibt es auch dafür eine Lösung: Benutzen Sie ein gesondertes Investitionskonto für Kleinanschaffungen. Dieses können Sie später umschulden, wenn ein für die Bank akzeptabler Darlehensbetrag erreicht ist. Sprechen Sie, wenn möglich, vorher einen günstigeren Zins für die Überziehung auf dem Investitionskonto ab. Beachten Sie: Auch eine so veranlasste Kontoüberziehung ist ein Investitionskredit, dessen Zinsen dauerhaft abzugsfähig sind.
- Tilgen Sie „Investitionskredite“ am besten gar nicht oder sehr langfristig. So haben Sie genügend Liquidität für die vorrangige Tilgung von Kontoüberziehungen, Betriebsmittelkrediten oder auch privaten Darlehen.
- Bewahren Sie Darlehensverträge, Anschaffungsbelege und die Dokumentation der Darlehensverwendung auf. Nur so können Sie dem Prüfer beweisen, dass der ursprüngliche Anlass für ein Darlehen eine „steuerlich begünstigte“ Investition war. Erst wenn ein Darlehen vollständig zurückgezahlt ist, können Sie die Unterlagen vernichten.
- Wenn Sie die Möglichkeit haben, zum Jahresende kurzfristig Gelder auf das Praxiskonto zu überweisen, könnte das Ihre rechnerischen Überentnahmen in diesem Jahr reduzieren und vielleicht die Hinzurechnung von Zinsen vermeiden.
- Vermeiden Sie Überziehungen auf den Geschäftskonten, soweit es geht. Das sind die teuersten Kredite und häufig „bestraft“ durch die Zinshinzurechnung zum Gewinn. Als Möglichkeiten bieten sich z. B. Umschuldungen auf langfristige Kredite, nicht oder niedrig verzinste Angehörigenkredite oder eben die konsequente Finanzierung aller Investitionen.
Die Tilgung der Investitionsdarlehen aussetzen lassen
Haben Sie langfristige Investitionsdarlehen in der Praxis und gleichzeitig Abzahlungen auf eine private Hausfinanzierung, so sollten Sie auf eine Tilgungsaussetzung der Praxisdarlehen hinarbeiten. So haben Sie die nötige Liquidität, um Ihre privaten Darlehen vorrangig zu tilgen.
Beispiel: Tilgungsaussetzung eines Praxis-Investitionskredits von 200.000 € und stattdessen Tilgung eines Kredits für das Privathaus mit p.a. 25.000 € für die nächsten 8 Jahre, beide mit einem Zinssatz von 4 % p.a. Die Steuerersparnis aus den Praxiskreditzinsen liegt konstant bei 3.600 € p.a. Würde das Darlehen getilgt, ergäben sich niedrigere Zinsen und niedrigere Steuerersparnisse. Sie sparen durch die Tilgungsaussetzung:
Im 1. Jahr 25.000 € x 4 % x Steuersatz 45 % = 450 €; im 2. Jahr 900 €, im 3. Jahr 1.350 €, im 4. Jahr 1.800 €, im 5. Jahr 2.250 €, im 6. Jahr 2.700 €, im 7. Jahr 3.150 € und im 8. Jahr 3.600 €. Zusammen gibt dies eine Steuerersparnis von 16.200 € in 8 Jahren. Dies ist Geld, was Sie zusätzlich zur Verfügung haben!
Mehrkontenmodell als Ersatz für private Darlehen nutzen
Sollten Sie in der Praxis nur „Investitionsdarlehen“ haben, deren Zinsen alle steuerlich absetzbar sind, und Ihre laufenden Konten immer im Plus führen, so erfüllen Sie die Voraussetzungen für ein nettes Steuersparmodell. Nutzen Sie die Bagatellgrenze des § 4(4a) ESTG für eine „wirtschaftliche“ Umschuldung.
- Führen Sie ein getrenntes Einnahmen- und Ausgabenkonto und gleichen sie diese für einen gewissen Zeitraum nicht aus.
- Wenn das Ausgabenkonto die gewünschte Überziehung ausweist, schulden Sie es um auf einen günstigeren langfristigen Kredit.
- Entnehmen Sie vom Einnahmenkonto regelmäßig die freien Mittel auf das Privatkonto und tilgen Sie damit Ihre privaten Kredite.
Beispiel: Die Umschuldung des Ausgabenkontos ergibt einen Betriebsmittelkredit von 40.000 €. Bei einem Zinssatz von 5 % kostet Sie das 2.000 € Zinsen im Jahr. Das liegt unter der Bagatellgrenze von 2.050 €. Es ergibt sich eine Steuerersparnis von 1.000 € für jedes Jahr der Darlehenslaufzeit. Sie haben Ihr privates Darlehen um 40.000 € gemindert und sparen sich nun regelmäßig steuerlich nicht abzugsfähige Zinsen.
Mit Darlehen der Angehörigen arbeiten
Warum immer zur Bank gehen, wenn man auch Darlehen bei den Angehörigen aufnehmen könnte? Oftmals haben die älteren Angehörigen Geldvermögen, das sich bei Anlage über die Bank nur sehr gering verzinst. Sie könnten es auch Ihnen für die Praxis leihen und dadurch einen guten Zins erzielen. Die steuerlichen Hürden sind gar nicht so hoch wie man denkt und wurden gerade durch „steuergünstige“ Entscheidungen konkretisiert (BMF-Schreiben vom 23.12.2010 und 29.04.2014 sowie BFH-Urteil vom 22.10.2013 X R 26/11):
- Als „Angehörige“ im Sinne des Steuerrechts gelten Eltern, Kinder, Ehegatten, Geschwister sowie verschwägerte Personen.
- Die vertraglichen Hauptpflichten eines Darlehens müssen klar und eindeutig geregelt und im Fremdvergleich mit einem Bankendarlehen angemessen sein.
- Das Vereinbarte muss auch umgesetzt werden.
- Allerdings schadet es nicht, wenn in einzelnen Punkten vom Üblichen geringfügig abgewichen wird. Das gilt insbesondere, wenn es sich um volljährige, voneinander wirtschaftlich unabhängige Angehörige handelt.
- Werden Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern der Praxis genutzt und hätte das Darlehen statt bei einem Angehörigen bei einer Bank aufgenommen werden müssen, so schadet es auch nicht, wenn Sicherheiten fehlen oder eine unübliche Tilgung vereinbart wurde. Die vereinbarten Zinsen müssen allerdings vertragsgemäß gezahlt werden.
Vorsicht bei vorangegangener Schenkung und Minderjährigen
Wenn Sie Ihren Kindern Geld schenken und dies im Anschluss über einen Darlehensvertrag zurückerhalten, so müssen Sie penibel alle Steuervoraussetzungen erfüllen. Doch die Ersparnis lohnt die Mühe!
- Schenkung und Darlehensgewährung dürfen nicht in der gleichen Urkunde oder im zeitlichen Zusammenhang stehen, sonst sind sie steuerlich unbeachtlich.
- Der Darlehensvertrag muss in allen Einzelheiten einem Fremdvergleich standhalten: insbesondere ist eine bankenübliche Sicherheit z. B. eine Grundschuld zu stellen, und eine übliche Tilgung zu vereinbaren.
- Sind die Kinder minderjährig, so müssen Sie zwingend einen vom Amtsgericht bestellten Ergänzungspfleger anfordern, der den Darlehensvertrag genehmigt.
Beispiel: Sohn (20 Jahre alt), gewährt Vater für die Finanzierung eines Behandlungsstuhls ein Darlehen in Höhe von 50.000 € zum Zinssatz von 5 %, rückzahlbar in 5 Jahren.
- Der Sohn hat Einkünfte aus Kapitalvermögen von 2.500 €, i.d.R. steuerfrei. (Sparer-Pauschbetrag 801 €, Grundfreibetrag von 8.354 €)
- Der Kapitaldienst beträgt ca. 11.250 € p.a. oder 937 € im Monat und trägt zur Finanzierung einer Ausbildung bei.
- Zinsen von anfänglich 2.500 € sind steuersparende Betriebsausgaben der Praxis.
Finanzsituation regelmäßig prüfen
Denken Sie vor Abschluss von Darlehensverträgen immer darüber nach, welche privaten Verpflichtungen Sie haben. Wählen Sie gerade bei Investitionsdarlehen im Zweifel eine lange oder gar keine Tilgung. Und seien Sie wachsam, was Kontoüberziehungen und Betriebsmittelkredite angeht: Sie könnten steuerlich nicht abzugsfähig sei. Das sind die Regeln, um mit Zinsen Steuern zu sparen.