Steuerstrategien für Zahnarztfamilien
Familien mit Kindern haben es finanziell nicht leicht. Die zusätzlichen finanziellen Belastungen werden nur durch wenige Vergünstigungen im deutschen Steuerrecht gemildert, trotz aller Lippenbekenntnisse der Gesetzgeber. Nutzen Sie selbst die Möglichkeiten des Steuerrechts, um Abhilfe zu schaffen.
Diese Steuervergünstigungen werden Ihnen derzeit für Ihre Kinder gewährt: - Der Kinderfreibetrag: 3.504 € pro Elternteil, bei zusammenlebenden Eltern also 7.008 €, werden pro Kind vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen. Bei einem Steuersatz von 42 % zuzüglich Soli ergibt sich eine Steuerersparnis von 3.153 € p.a. oder 262 € im Monat. Der Steuervorteil wird mit dem Kindergeld von derzeit 184 € monatlich verglichen und der höhere Betrag gewährt. Spätestens bei Beginn der Ausbildung liegen die Kosten weit höher als diese Vergünstigung.
- Ein Freibetrag für auswärtige Unterbringung von 924 € p.a. wird gewährt, wenn Ihr volljähriges Kind am Ausbildungsort eine eigene Wohnung unterhält. Der Steuervorteil von 388 €, im Monat 32,34 €, ist ein Witz im Vergleich zu den tatsächlichen Kosten.
Verbessern Sie durch Verträge mit Ihren Kindern die Finanzlage der Familie
Als Selbstständiger können Sie die Aufwendungen für Gehälter, Mieten und Zinsen als Betriebsausgaben geltend machen. Das Finanzamt beteiligt sich mit einer Steuerersparnis in der Regel zum Spitzensteuersatz von 42 % zuzüglich Soli und Kirchensteuer. Auch steuerlich anerkannte Aufwendungen an die Kinder senken die Steuerbelastung der Praxiseinkünfte.
Die Ausgaben (Gehalt, Darlehen, Miete usw.) sind aufseiten des Empfängers gar nicht oder nur gering steuerpflichtig, weil sie entweder per Gesetz steuerfrei gestellt sind oder im Einkommensbereich unterhalb des Grundfreibetrages von derzeit 8.004 € liegen. Damit erhöht sich das Familien einkommen.
Zudem hat der Gesetzgeber zum 01.01.2012 die Einkommensgrenze für das Kindergeld volljähriger Kinder aufgehoben. Vorher wurden bei Einkünften und Bezügen über 8.004 € p.a. das Kindergeld (und der Kinderfreibetrag) gestrichen. Nun wird beides ohne Rücksicht auf die Höhe der Einkünfte für alle Kinder bis zum 25. Lebensjahr gewährt, die sich noch in der Ausbildung befinden.
Durch Anstellung der Kinder Steuern sparen
Die gelegentliche oder regelmäßige Mitarbeit der Kinder für die Praxis kann und sollte angemessen vergütet werden und trägt durch Steuervorteile zum Familieneinkommen bei. Der Lohn ersetzt so das Taschengeld oder finanziert zumindest teilweise die Studienkosten. Arbeitsverträge mit Kindern werden von der Finanzbehörde sehr genau überprüft. Darauf sollten Sie achten:
- Es muss ein zivilrechtlich wirksamer Vertrag vorliegen: Ein Arbeitsvertrag ist erst ab dem 15. Lebensjahr möglich (Jugendschutzgesetz). Minderjährige Kinder müssten sich von Ihren Eltern – und beim Vertragsabschluss mit diesen – normalerweise durch einen Ergänzungspfl eger vom Jugendamt vertreten lassen. Dies gilt bei Arbeitsverträgen allerdings nicht: Diese können auch von Minderjährigen aufgrund der Ermächtigung mit dem gesetzlichen Vertreter selbst geschlossen werden.
- Machen Sie einen schriftlichen Arbeitsvertrag, schon allein aus Dokumentationsgründen, auch wenn Schriftlichkeit kein Wirksamkeitserfordernis ist. Die wesentlichen Inhalte wie Arbeitszeit, Entgelt und Nebenleistungen, wie z.B. Kfz-Gestellung, sollten geregelt sein.
- Inhalt des Vertrages können keine Arbeiten sein, die üblicherweise auf familiärer Basis erbracht werden, z.B. Rasenmähen, Autowaschen oder gelegentliche Telefondienste. Am besten ist es, wenn eine fremde Arbeitskraft ersetzt wird.
- Der Vertragsinhalt muss fremdüblich sei. Achten Sie auf eine angemessene Gehaltsgestaltung. Reinigungsarbeiten in der Praxis z.B. werden in der Regel mit 10 bis 12 € pro Stunde vergütet; EDV-Installation und -Wartung sind üblicherweise eher in der Größenordnung 50 bis 70 € pro Stunde zu haben.
- Richten Sie Ihrem Kind ein eigenes Konto ein, sodass es tatsächlich über das Gehalt verfügen kann. Barzahlungen sollte man vermeiden.
- Achten Sie auf die tatsächliche Durchführung des Vertrages: Die vereinbarte Arbeitszeit muss auch tatsächlich geleistet werden. Insbesondere wenn Ihr Sohn oder Ihre Tochter am auswärtigen Studienort wohnt, ist ein schriftliches Arbeitsprotokoll empfehlenswert.
Minijob oder nicht?
Gibt es eine sinnvolle Beschäftigung für Ihren Nachwuchs, so stellt sich die Frage, ob die Anstellung als Minijob oder als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gestaltet werden soll.
- Als Minijob bezeichnet man eine regelmäßige Tätigkeit mit einer steuerpflichtigen Entlohnung von bis zu 400 € monatlich. Der Arbeitgeber zahlt eine pauschale Abgabe, bei in der Regel privater Krankenversicherung des Kindes 17 % des Arbeitslohns.
- Aber auch die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei einem regelmäßigen Entgelt von über 400 € hat ihre Reize: Eine Rentenversicherungspflicht bedeutet auch einen frühen Einstieg in eine steuerbegünstigte Altersversorgung, einerseits in der Rentenversicherungsanstalt, andererseits über die Möglichkeit, eine Riesterrente oder eine Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung abzuschließen. Die gesetzliche Krankenversicherung kann eine günstige Alternative zur privaten Krankenversicherung sein. Für immatrikulierte Studenten besteht im Übrigen keine Krankenund Arbeitslosenversicherungspflicht (Werkstudentenprivileg).
- Beide, Minijob und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, können mit zahlreichen weiteren steuerfreien oder steuerbegünstigten Bezügen kombiniert werden, z.B. ein Geschenk zum Geburtstag (bis 40 €), die Übernahme der Mobiltelefonkosten, steuerfreie Sachbezüge bis 44 € monatlich, um nur einige zu nennen.
- Auch die Gestellung eines Praxis-Pkws ist möglich: Die Praxis erwirbt einen Kleinwagen und zahlt alle Kosten. Der Student versteuert wie jeder Arbeitnehmer monatlich 1 % vom Listenpreis (eventuell zuzüglich einer Pauschale für Fahrten Wohnung/ Arbeitsstätte). Faktisch werden keine Steuern fällig.
Beispiel 1: Die studierende Tochter übernimmt die Buchhaltungsvorbereitung der Praxis und die Besorgungsfahrten. Sie erhält im Monat 300 € zuzüglich 40 € Kinogutschein und ein Handy über die Praxis mit Kosten von ca. 40 €; außerdem einen Kleinwagen auch zur privaten Nutzung (Listenpreis 10.000 €, Kosten monatlich 300 €). Die Gesamtzuwendung beträgt 680 € mit einem Steuervorteil von monatlich 400 €. Abgabenpflichtig sind 400 €; es besteht keine Sozialversicherungspflicht.
Beispiel 2: Der Sohn studiert Zahnmedizin nach abgeschlossener Zahntechniker- Lehre. Er fertigt regelmäßig Arbeiten im praxiseigenen Labor. Der angemessene Arbeitslohn für diese Tätigkeit liegt bei 1.000 €, davon 600 € Bruttogehalt, 40 € als Büchergutschein, 50 € Handy- und Internetkostenübernahme und 100 € Kfz-Gestellung. Da er bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, gibt es kein Kindergeld mehr. Es besteht Rentenversicherungspflicht, aufgrund des Werkstudentenprivilegs aber keine Krankenversicherungspflicht (bis 20 Stunden wöchentlich). Das Entgelt von 8.400 € mindert sich um die Rentenversicherung und ist nicht steuerpflichtig.
Ein weiteres Sparmodell: Praxisdarlehen von Kindern
Werden Praxisdarlehen nicht von der Bank, sondern von den eigenen Kindern gewährt, so liegt der Vorteil auf der Hand: Die Zinsen sind Betriebsausgaben der Praxis und bleiben bei den Kindern in der Regel steuerfrei. Der Haken: Die Kinder müssten über eigenes Vermögen verfügen, das sie verleihen könnten. Doch das ist gar nicht so selten, bzw. kann so gestaltet werden:
- Häufig wenden Großeltern und sonstige Verwandte den Kindern Geld zu, das dann schlecht verzinst auf Sparkonten liegt.
- Die Eltern selbst können ihren Kindern Geld zuwenden, z.B. durch die Schenkung langjährig angesparter Versicherungen, die demnächst fällig werden. Dieses Geld kann dann als Darlehen der Praxis gewährt werden und mit Zinsen und Tilgung zurückfließen.
Beachten Sie in solchen Konstellationen die strengen Anforderungen der Finanzverwaltung:
- Darlehensverträge mit minderjährigen Kindern können zivilrechtlich wirksam nur mit Genehmigung eines vom Amtsgericht bestellten Ergänzungspflegers abgeschlossen werden.
- Die Darlehenskonditionen müssen fremdüblich sein, das heißt ein angemessener Zins, bankübliche Sicherheiten und ein planmäßig geleisteter Kapitaldienst.
Beispiel: Aus einer ausgezahlten Lebensversicherung stehen 50.000 € zur Verfügung. Diese werden dem 8-jährigen Kind geschenkt und nach einiger Zeit als Darlehen zur Finanzierung der Behandlungseinheit an die Praxis verliehen. Bei einem Zins von 5 % und einer Tilgung über 10 Jahre stehen 12.500 € Zinsen zuzüglich des Darlehens, zusammen 62.500 €, zum 18. Lebensjahr zum Studium zur Verfügung. Eine Steuerersparnis von über 6.000 € trägt dazu bei.
Praxisimmobilie im Eigentum der Kinder – ein langfristig sinnvolles Modell
Wird die Praxisimmobilie erworben oder neu gebaut, so sollte der Eigentümer nicht der Praxisinhaber sein. Es gilt, die Versteuerung die Wertsteigerung der Praxisräume bei der späteren Praxisaufgabe zu vermeiden.
Eine Eigentümergemeinschaft von Ehepartner und Kindern könnte die Immobilie erwerben. Die Miete sollte mindestens den Kapitaldienst der Finanzierung und die sonstigen nicht umlegbaren Nebenkosten decken, damit der Vertrag anerkannt wird. Die späteren Mietüberschüsse sind zumindest bei den Kindern steuerfrei.
Nießbrauch an vermieteten Immobilien auf Kinder übertragen
Mietwohnungen sind eine gute und sichere Geldanlage. Ist die vermietete Eigentumswohnung allerdings abbezahlt und fallen auch keine besonderen Instandhaltungen an, so ergeben sich steuerpflichtige Überschüsse. Das bietet eine interessante Möglichkeit: Übertragen Sie den Nießbrauch an der vermieteten Immobilie ganz einfach auf Ihre Kinder und behalten weiterhin das Eigentum als Vorsorge für den Ruhestand.
Die Einnahmenüberschüsse bleiben bei ihren Kindern, zumindest bis zum Ende des Studiums, steuerfrei und decken zusammen mit der Steuerersparnis einen Teil des notwendigen Unterhalts. Wenn Sie die Einkünfte wieder benötigen, kündigen Sie den Nießbrauch auf. Wichtig ist auch hier die zivilrechtliche Wirksamkeit: Der Vertrag ist notariell zu beurkunden und in das Grundbuch einzutragen. Da bei minderjährigen Kindern wiederum ein Ergänzungspfleger des Amtsgerichtes bei jeder Änderung des Mietvertrages mitredet, sollte man das Modell auf volljährige Kinder beschränken.
Fazit
Bei Zahnarztfamilien mit Kindern wird steuerliche Kreativität belohnt. Da der Staat nicht genügend Unterstützung durch Steuerfreistellung des notwendigen Unterhalts leistet, sollten Sie selbst tätig werden und die besten steuersparenden Gestaltungen für sich und die Kinder finden. Je früher desto besser.