Steuer

Teil 1: Steuerersparnis durch die Anstellung des Ehepartners

Steuerstrategien für Zahnarztfamilien

Abb. 1: Berechnung
Abb. 1: Berechnung

Familien mit Kindern haben es finanziell nicht leicht. Da machen Zahnarztfamilien keine Ausnahme. Die Belastung durch den Unterhalt des Ehepartners und der Kinder wird nur durch wenige Vergünstigungen im deutschen Steuerrecht gemildert. Helfen Sie sich durch steuersparende Verträge mit dem Ehepartner und Ihren Kindern.

Die derzeitigen Steuervergünstigungen für Familien mit Kindern gleichen die zwangsläufig entstehenden Mehrkosten bei weitem nicht aus:

  • Der Splittingtarif für zusammenlebende Ehepartner: Bei einem Einkommen von ca. 100.000 € wirkt sich dieser in einer Einkommensteuerersparnis von ca. 8.000 € p. a. aus. Das reicht nicht, um die Mehrbelastung für Unterhalt und notwendige Versicherungen des Ehepartners auszugleichen.
  • Der Kinderfreibetrag: 3.504 € pro Elternteil, bei zusammenlebenden Eltern also 7.008 €, werden pro Kind vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen. Bei einem Steuersatz von 42 % zuzüglich Solidaritätszuschlag ergibt sich eine Steuerersparnis von 3.153 € p. a. oder 262 € im Monat. Spätestens bei Beginn der Ausbildung liegen die Kosten weit höher.

Da wird es für eine durchschnittlich verdienende Zahnarztfamilie mit nicht berufstätigem Partner finanziell eng. Das zeigt diese Berechnung:

  • Abb. 2: Minijob

  • Abb. 2: Minijob
Diese – oftmals kritische – Ausgangssituation kann durch konsequentes Ausnutzen der verschiedenen Möglichkeiten des Steuerrechts erheblich verbessert werden. Im Grundsatz geht es bei allen diesen Überlegungen um Folgendes:

  • Der steuerpflichtige Gewinn wird durch maximale betriebliche Zuwendungen an den Ehepartner oder die Kinder gesenkt und damit die Steuerbelastung der Familie gedrückt.
  • Die Ausgaben (Gehalt, Darlehen, Miete usw.) sind aufseiten des Empfängers nicht steuerpflichtig, weil sie entweder per Gesetz steuerfrei gestellt sind oder im Einkommensbereich unterhalb des Grundfreibetrages von derzeit 8.004 € liegen.

Durch Anstellung des Ehepartners Steuern sparen

Im Haushalt von Selbstständigen ist es üblich, dass alle Familienmitglieder, je nach zeitlicher und qualitativer Möglichkeit, mehr oder weniger umfangreich mitarbeiten. Häufig wird diese Mitarbeit nicht oder nicht im maximal möglichen Umfang entlohnt, obwohl dies erhebliche wirtschaftliche Vorteile für die gesamte Familie bringen kann. Jeder Selbstständige muss daher anstreben, den mitarbeitenden Ehepartner angemessen zu entlohnen. Dabei sollten folgende Überlegungen eine Rolle spielen:

  • Erreichen der maximalen Steuerfreistellung von Einkünften für den Ehepartner, z. B. durch den steuerfreien Minijob und die Gewährung von steuerbefreiten Mitarbeiterzuwendungen.
  • Aufbau einer eigenen Altersversorgung für den Ehegatten mit Nutzung von Steuervorteilen. Jede dritte Ehe wird heute geschieden. Dabei werden die bestehenden Altersvorsorgeansprüche der Ehegatten untereinander ausgeglichen (Versorgungsausgleich). Diese Scheidungsfolge kann durch Aufbau einer eigenen Altersversorgung des Ehegatten zumindest abgemildert werden.

Minijob oder Anstellung auf Lohnsteuerkarte

Die Antwort hängt von der Ausgangsituation der Familie ab. Ist der Ehepartner bereits in einem Arbeitsverhältnis bei einem Dritten tätig, dann spricht einiges für einen Minijob. Besteht keine andere Beschäftigung, dann können die Vorteile aus einer Anstellung über Lohnsteuerkarte mit Sozialversicherungspflicht überwiegen. Das sind die Vorteile des Minijobs:

  • Der Verdienst im Minijob ist steuerfrei für die Familie. Als Minijob bezeichnet man eine regelmäßige Tätigkeit mit einer steuerpflichtigen Entlohnung von bis zu 400 € monatlich. Der Arbeitgeber zahlt eine pauschale Abgabe, die abhängig vom Krankenversicherungsstand des Beschäftigten ist. Bei privater Krankenversicherung vermindert sich die Abgabe von 30 % auf 17 % des Arbeitslohns.
  • Über den Höchstbetrag von 400 € monatlich hinaus können zahlreiche weitere steuerfreie oder steuerbegünstigte Bezüge gewährt werden, z. B. ein Geschenk zum Geburtstag (bis 40 €), die Übernahme der Mobiltelefonkosten oder steuerfreie Sachbezüge bis 44 € monatlich, um nur einige zu nennen.

Das sind die Vorteile der Anstellung auf Lohnsteuerkarte:

  • Über 400 € liegt in der Regel ein sozialversicherungspflichtiger Job vor, in dem Kranken- und Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung fällig werden. Eine gesetzliche Krankenversicherung ist in vielen Fällen sinnvoll, weil sie mit 15,5 % vom steuerpflichtigen Arbeitslohn oftmals günstiger ist als die private Krankenversicherung. Die Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung hat dann Sinn, wenn bereits bestehende Versicherungsjahre aufgestockt werden sollen. So erlangt man ab 5 beitragspflichtigen Versicherungsjahren eine Grundanwartschaft in der RVA. Kindererziehungszeiten werden dann ebenfalls gewertet.
  • Doch Vorsicht: Stellen Sie in solchen Fällen sicher, dass im Leistungsfall auch gezahlt wird. Häufig wurden in der Vergangenheit einem Familienangehörigen die Leistungen verweigert, weil trotz jahrelanger Zahlung von Beiträgen kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis anerkannt wurde.

Hinweis: Sie haben die Möglichkeit, durch eine Anfrage bei der RVA den sozialversicherungsrechtlichen Status ihres Ehepartners klären zu lassen. Dann haben Sie Rechtssicherheit.

  • Abb. 3: Kfz-Gestellung
  • Abb. 3: Kfz-Gestellung

  • Nutzen Sie auch hier alle Möglichkeiten für steuerfreie oder steuerbegünstigte Zuwendungen. Das Steuerrecht stellt in vielen Einzelvorschriften bestimmte Bezüge der Arbeitnehmer von der Besteuerung und oft auch von der Sozialversicherung frei. Sie können „brutto für netto“ gewährt werden.
  • Kommt eine Kfz-Gestellung in Frage? Wie in allen Arbeitsverhältnissen eröffnet sich die Möglichkeit, statt Barlohn Sachzuwendungen zu leisten, z. B. durch Gestellung eines Kfz auch zur privaten Nutzung bei voller Kostenübernahme durch den Arbeitgeber-Ehepartner. Die private Nutzung des Kfz ist ein steuerpflichtiger Sachbezug. Dieser wird nach dem Einkommensteuerrecht entweder nach Fahrtenbuch ermittelt oder nach der sogenannten „1-%-Methode“. Ein Nachweis des Umfangs der beruflichen Nutzung ist dann ausdrücklich nicht erforderlich.
  • Vergessen Sie nicht die steuerbegünstigte Altersversorgung für den Ehepartner: Besteht neben der Anstellung in der Praxis, sei es als Minijobber oder auf Lohnsteuerkarte mit Sozialversicherungspflicht, kein weiteres Arbeitsverhältnis, dann kann der Ehepartner die betriebliche Altersversorgung nutzen. Nach § 3 Nr. 63 EStG sind Beiträge bis zu 4 % der aktuellen Bemessungsgrundlage der Rentenversicherung steuer- und sozialversicherungsfrei, derzeit 4 % von 67.200 € oder 2.688 € p. a. (Steuerersparnis 42 % oder 1.128 € p. a.). Hinzu kommen für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte weitere steuerfreien Beiträge bis zu 1.800 € für eine Direktversicherung. Damit können Beiträge bis zu 4.488 € p.a. brutto für netto fürs Alter angespart und eine Grundversorgung des Ehepartners sichergestellt werden.

Nur angemessene Verträge werden steuerlich anerkannt

Ehegattenarbeitsverträge werden vom Finanzamt genauestens geprüft. Achten Sie daher insbesondere auf folgende Kriterien:

  • im Vergleich zu einer fremden Arbeitskraft angemessene Vereinbarungen hinsichtlich Gesamtgehalt (einschließlich aller Nebenleistungen), Arbeitszeiten und -bedingungen usw.,
  • vertragsgemäße Durchführung der Arbeitsleistung und der Entlohnung,
  • unbare und regelmäßige Zahlung auf ein eigenes Konto des Ehegatten,
  • aus Gründen der Dokumentation schriftliche Vereinbarung.

Fazit

Die Anstellung des Ehepartners bietet eine Vielzahl von Steuersparmöglichkeiten. Allein durch die hier beschriebenen Einzelmaßnahmen wird das Familieneinkommen um 4.000 € und mehr p. a. erhöht. Gestalten Sie mit Ihrem Steuerberater Ihr persönliches Steuersparprogramm, um sich und Ihrer Familie finanziellen Freiraum zu verschaffen.

In der nächsten Ausgabe erfahren Sie, welche Steuervergünstigungen durch Verträge mit Kindern möglich sind.

 

Näheres zum Autor des Fachbeitrages: Gabriela R. Scholz

Bilder soweit nicht anders deklariert: Gabriela R. Scholz