Steuerliche Maßnahmen zum Jahresende

Zum Jahresende besteht oftmals die Überlegung, ob durch Maßnahmen, die noch in 2012 durchgeführt werden, die Steuerlast gesenkt oder zumindest nach 2013 oder später verlagert werden kann. Hierbei ist zu unterscheiden:
Der gesetzliche Spitzensteuersatz bleibt gemäß § 32a Einkommensteuergesetz (EStG) unverändert bei 42 % bzw. 45 % im Falle der Reichensteuer (für zu versteuernde Einkommen ab € 250.731,00 bei Ledigen und € 501.462,00 bei Verheirateten).
Die Verlagerung von Einnahmen oder Ausgaben im Bereich dieses Spitzensteuersatzes würde daher zu keiner echten Steuerersparnis führen. Es bliebe lediglich ein Zinsvorteil, da die entsprechenden Steuern einschließlich etwaiger Vorauszahlungsanpassungen ein Jahr später bezahlt werden müssen.
Bei Steuerverlagerungen muss allerdings darauf geachtet werden, dass der Zinsverlust durch die vorgenommene Maßnahme nicht höher ist als der Zinsgewinn durch die vorgezogene Steuerersparnis.
Echte Steuerersparnis durch vorgezogene Ausgaben in das aktuelle Jahr oder Verschiebung von Einnahmen in das Folgejahr tritt nur dann ein, wenn z. B. im Folgejahr ein niedrigerer persönlicher Steuersatz zur Anwendung kommt als im laufenden Jahr, z. B. durch höhere Kosten oder niedrigere Umsätze im Folgejahr. Dies ist einzelfallbezogen immer sorgfältig zu prüfen, damit nicht versehentlich ein teurer Umkehreffekt eintritt.
Grundsätzlich gilt jedoch für jede Maßnahme, dass sie wirtschaftlich sinnvoll sein muss. Insbesondere Investitionen zur Steuereinsparung sollten nur wohl überlegt und sorgfältig geprüft getätigt werden. Der Steuerspareffekt (ohne Kirchensteuer) beträgt maximal rund 44,3 % (Reichensteuer: rund 47,5 %). Den Rest bezahlen immer Sie!
Echte Steuerersparnis ist demnach durch folgende Maßnahmen zu erreichen, wobei man nicht übersehen darf, dass dadurch die persönliche Liquidität trotzdem gemindert wird:
- Übertragung von Einkunftsquellen auf nahe Angehörige, z. B. durch Schenkung an Kinder oder Enkel oder durch tatsächlich durchgeführte Dienstverträge mit nahen Angehörigen.
- Zahlung von Beiträgen zur Basisversorgung (Ärzteversorgung, Rürupprodukte und gesetzliche Rentenversicherung) von bis zu insgesamt € 20.000,00 bei Ledigen (€ 40.000,00 bei Verheirateten). Hierbei handelt es sich um die Obergrenze. Darüber hinaus geleistete Beiträge gehen steuerlich ins Leere. Dies sollte umso sorgfältiger beachet werden, wenn z. B. durch Gewinnschwankungen in einem Folgejahr nur Beiträge weit unter der Höchstgrenze zu leisten sind.
- Vorauszahlung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung bis zum Zweieinhalbfachen der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge. Diese Beiträge sind noch im Zahlungsjahr abzugsfähig und ermöglichen, in den Folgejahren andere steuerlich relevante Versicherungen anzusetzen.
- Spenden an gemeinnützige Institutionen und Vereine sowei Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien im Rahmen der steuerlich zulässigen Höchstsätze.
Steuerverlagerung
Folgende Maßnahmen sind im Bereich der Steuerverlagerung aber auch Steuerersparnis – je nach den individuellen Gegebenheiten – denkbar:
- Zeitlich vorgezogene Investitionen in Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wie beispielsweise in medizinische Geräte, Einrichtungsgegenstände für die Praxis, in einen Pkw usw. (zeitanteilige Absetzung für Abnutzung – AfA).
- Anschaffung von sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) des Anlagevermögens. Das sind abnutzbare bewegliche Gegenstände für die Praxis, die ohne Mehrwertsteuer bis zu € 410,00 pro Stück kosten und einer selbständigen Nutzung fähig sind (z. B. Faxgerät). Diese können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden.
- Für Anschaffungen von über € 150,00 bis € 1.000,00 besteht das Wahlrecht, einen sogenannten Sammelposten zu bilden. Dieser ist einheitlich über 5 Jahre abzuschreiben, was einer jährlichen AfA von 20 % entspricht. Computer und Peripheriegeräte mit einem Wert von über € 150,00 bis € 1.000,00 könnten dann nur noch über fünf Jahre abgeschrieben werden. Umgekehrt bringt die Sammelpostenregelung für Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mehr als 5 Jahren (z. B. Einrichtungen) eine höhere jährliche Abschreibung. Hierbei ist zu beachten, dass das Wahlrecht zum Sammelposten einheitlich für alle Anschaffungen im Wirtschaftsjahr mit einem Wert von € 150,01 bis € 1.000,00 gilt! Es muss daher im Einzelfall konkret berechnet werden, ob dem Sammelposten tatsächlich der Vorrang gegeben wird.
Anmerkung:
- Maßgeblich für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Investitionen im Anlagevermögen ist das Lieferdatum. Der Zahlungszeitpunkt ist hier unerheblich, er kann also auch in 2013 liegen. Die vertraute Regelung für GWG (Grenze: € 410,00) mit den bekannten Abschreibungswahlrechten bleibt für die Überschusseinkünfte (z. B. Nichtselbständige Arbeit, Vermietung und Verpachtung) unverändert.
- Der Abschreibungseffekt für bewegliche Wirtschaftsgüter kann auch durch Bildung eines Investitionsabzugsbetrages nach § 7 g EStG erzielt werden. Hierbei sind jedoch bestimmte Betriebsgrößenmerkmale zu beachten.
- ÂVorgezogene Erneuerungsaufwendungen für Praxisräume und verÂmietete Objekte.
- Anzahlungen bzw. vorgezogene Zahlungen für Hausreparaturen, wenn es sich um Praxisräume oder ein vermietetes Objekt handelt. *)
- Damnum/Disagio für steuerlich relevante Darlehen (z. B. 5 % bei fünf Jahren Zinsfestschreibung).*)
- Hinausschieben der Geltendmachung von Honorarforderungen geÂgenüber Privatpatienten (Zahlungseingang erst 2013). *)
- Hinausschieben von K(Z)V-Zahlungen. Da es sich bei den K(Z)V-Zahlungen um regelmäßig wiederkehrende Einnahmen handelt, wird die Zahlung dem neuen Jahr (2013) nur dann zugerechnet, wenn sie nach dem 10.01.2013 bei Ihnen eingeht. *)
- Anzahlungen bzw. vorgezogene Zahlungen und vorgezogene Einkäufe für Verbrauchsmaterial, z. B. für Edelmetalle bei Zahnärzten. *
- Vorauszahlungen auf Dauerschuldverhältnisse wie beispielsweise Praxismietvertrag für maximal fünf Jahre. Der Zahlungsabfluss muss dann aber spätestens am 17. Dezember 2012 veranlasst sein. *)
*) Anmerkung:
Diese Maßnahmen gelten nicht, wenn der Gewinn – ausnahmsweise – durch Vermögensvergleich (Bilanz) ermittelt wird.
Im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG besteht bei Zahlungen um den Jahreswechsel oft das Problem der richtigen Zuordnung. Veranlassen Sie daher Ihre Überweisungen so rechtzeitig, dass anhand der Kontoauszüge ersichtlich ist, dass sie noch in 2012 erfolgt sind. Bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen sollte der Zahlungsabfluss daher spätestens am 17.12.2012 veranlasst sein.
Quelle: Kanzlei Martin, Schweinfurt