Schuldenfrei in 3 Jahren – ab 01. Juli 2014 auch in Deutschland möglich

Nicht selten wenden sich Zahnärzte als Mandanten an ihren Anwalt nachdem sie festgestellt haben, dass der Mitarbeiter (m/w) wegen Schulden nicht mehr „bei der Sache“ ist. Da kann dann zugunsten der Mitarbeiter schuldenbereinigend interveniert werden.
In der anwaltlichen Praxis ist jedoch auch zu beobachten, dass neben angestellten vermehrt auch selbstständige Zahnärzte als Schuldner einen wirtschaftlichen Neustart durch die Restschuldbefreiung (RSB) anstreben. Nachdem sich die Ratsuchenden vorweg mehr schlecht als recht im Internet informiert haben, hat oftmals zunächst oft England und Frankreich das Interesse geweckt. Das Hauptargument: vermeintliche 1 bis 3 Jahre in England bzw. Frankreich vs. aktuell noch 6 Jahre Wohlverhaltensperiode in Deutschland. Dabei wird nicht nur oft vergessen, dass die RSB grundsätzlich einen redlichen Schuldner voraussetzt. Hat ein Zahnarzt mit Praxis bzw. Anstellung in Deutschland tatsächlich vor, seinen beruflichen und privaten Lebensmittelpunkt tatsächlich für den gesamten o. g. Zeitraum in das jeweilige Ausland zu verlegen? Dahingehend belehrt und befragt verneinen die Mandanten sodann nahezu immer. Abgesehen davon, dass bei Verdacht auf „Insolvenztourismus“ die RSB auch im Ausland gerade deswegen versagt wird, sind solche Umwege ab dem 1. Juli 2014 auch in Deutschland dank Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte nicht mehr erforderlich:
Das inzwischen beschlossene Gesetz tritt zum 01. Juli 2014 in Kraft, vgl. http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP17/467/46749.html.
Wegen der zuvor skizzierten innereuropäischen „Länderkonkurrenz“ und letztlich der zeitlichen Unverhältnismäßigkeit der bisher 6-jährigen deutschen Wohlverhaltensperiode wird die Verfahrensdauer im Optimalfalle halbiert – von 6 auf 3 Jahre. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass im Laufe des Verfahrens neben den Verfahrenskosten (rd. 1.500 bis 2.500 € bei kleineren Verfahren) immerhin auch 35% der Verbindlichkeiten bedient werden.
Fazit
Obige Änderungen stellen für hiesige Schuldner, gleich ob Mitarbeiter, angestellter oder selbstständiger Zahnarzt, sicherlich einen Fortschritt dar und sind auch aus der Praxis der Insolvenzverwaltung/-beratung nur zu begrüßen. Ein geordnetes Insolvenzverfahren hat für den Betroffenen oftmals auch in mentaler, psychischer und letztlich auch gesundheitlicher Hinsicht nahezu heilende Wirkung. Dies dürfte sich verstärken, wenn absehbar ist, dass der Gesamtzeitraum mit bis zu 3 Jahren im Vergleich zu heute erheblich verkürzt werden kann. Diese (und andere hier nicht dargestellte) Änderungen gelten für Insolvenzanträge, die ab dem 01. Juli 2014 gestellt werden.