Steuer


Sammlung von Zahngold-Spenden

In einigen Zahnarztpraxen werden Spendendosen für Zahngold aufgestellt, welches nicht mehr zur zahnärztlichen Verwendung geeignet ist.

Der Organisator der Sammlung leitet das Altgold an eine Scheideanstalt weiter und spendet den Erlös an eine karitative Einrichtung. Die Spendenbescheinigungen werden von dieser Einrichtung auf den Zahnarzt oder den Organisator der Sammlung ausgestellt, obwohl der tatsächlich wirtschaftlich belastete Zuwendender der Patient ist. Die Oberfinanzdirektion Magdeburg weist nun darauf hin, dass die Zuwendungsbescheinigungen nur für den tatsächlich Spendenden ausgestellt werden dürfen und für Bescheinigungen, die fälschlicherweise auf den Zahnarzt oder Organisator ausgestellt sind, kein steuerlicher Spendenabzug gewährt wird. 

Näheres zum Autor des Fachbeitrages: Hans-Jürgen Marx

Bilder soweit nicht anders deklariert: Hans-Jürgen Marx


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