Private Krankenversicherung – Lohnt der Verzicht auf Selbstbehalt?

Seit dem 01.01.2010 gelten geänderte Abzugsmöglichkeiten für Basiskranken- und Basispflegeversicherungsbeiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG).
Da viele Mediziner privat kranken- und pflegeversichert sind, sind sie von dieser Vorschrift unmittelbar betroffen. Meistens wurde ein Selbstbehalt auf die Krankheitskosten vereinbart, um die Versicherungsbeiträge nicht gar ins Astronomische steigen zu lassen. Verstärkt bringen die Versicherer nun Hinweise und empfehlen zu überprüfen, ob der Selbstbehalt durch Erhöhung der Beiträge reduziert werden soll, da die Basisbeiträge ab 2010 voll abzugsfähig sind.
Die selbstgetragenen Krankheitskosten sind dagegen äußerstenfalls als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG steuerlich abzugsfähig. Bei dieser Regelung gilt es jedoch zu beachten, dass der Gesetzgeber die sogenannte zumutbare Belastung vor den steuerlichen Abzug gesetzt ha, innerhalb derer die Kosten selbst zu tragen sind. Je nach Familienstand, Anzahl der Kinder und Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte sind zwischen 1% und 7% des Gesamtbetrags der Einkünfte dem Steuerpflichtigenselbst zumutbar.
Die Beitragsanteile, die auf die Basisleistungen der Kranken- und Pflegeversicherungen entfallen, sind jedoch nach neuester Rechtslage stets voll abzugsfähig. Eine allgemeine Empfehlung, ob eine Reduktion des Selbstbehalts günstig ist oder nicht, kann nicht gegeben werden. Vor- und Nachteile sind konkret anhand eines Versicherungsangebotes, der persönlichen Steuerauswirkung, der voraussichtlichen Krankheitskosten sowie etwaiger Beitragsrückerstattungen bei schadensfreiem Verlauf zu berechnen. Erste Vergleichsberechnungen haben gezeigt, dass bei Anwendung der neuen Rechtslage der Mehrbeitrag durch die geringere Selbstbeteiligung nicht unbedingt durch den Steuervorteil finanziert werden kann. Kommt aufgrund geringer oder gar keiner Beiträge zur Basisversorgung (z. B. Ärzteversorgung) die alte Rechtslage zur Anwendung, so lohnt sich ein höherer Krankenversicherungsbeitrag zugunsten einer niedrigeren Selbstbeteiligung in der Regel nicht.
Korrespondenzadresse:
Felix Martin
Rechtsanwalt + Steuerberater
MARTIN + PARTNER
Schultesstraße 19 B
97421 Schweinfurt
E-Mail: kanzlei(at)martin-partner-sw.de
www.martin-partner-sw.de