Krankheitskosten steuerlich absetzen

Wenn Zahnärzte oder ihre angestellten Mitarbeiter Gesundheitsprobleme haben, so können die Behandlungskosten in vielen Fällen steuerlich abgesetzt werden.
Behandlungskosten bei beruflich bedingter Erkrankung
Aufwendungen für die Behandlung einer Berufskrankheit sind steuerlich absetzbar, wenn der auszuübende Beruf für die Krankheit ursächlich war. Werden also eigene Behandlungskosten für beruflich bedingte Beschwerden nicht von der Krankenversicherung erstattet, so kann ein Abzug als Betriebsausgaben (für den Zahnarzt selbst) oder als Werbungskosten (für die Angestellten) infrage kommen. Der Vorteil: Anders als bei außergewöhnlichen Belastungen sind die Aufwendungen in unbegrenzter Höhe und vom ersten Euro an steuerlich abzugsfähig.
Zuerst den Betriebsausgabenabzug prüfen
Entscheidend ist zwar der berufliche Zusammenhang der Gesundheitsprobleme, nicht aber unbedingt die Anerkennung als Berufskrankheit nach dem Sozialgesetzbuch. So entschied das Finanzgericht Sachsen, dass eine Geigerin die Kosten der Behandlung einer Verspannung und schmerzbedingten Fehlhaltung der Wirbelsäule, die durch die typische Haltung beim Violinspiel entstanden waren, als Werbungskosten abziehen konnte. Die Richter akzeptierten diese Kosten, obwohl das Syndrom nach dem Sozialgesetzbuch nicht als Berufskrankheit anerkannt ist (Urteil vom 26.02.2010, Az. 5 K 435/06). Auch Zahnärzte, die unter einer verkrampften Körperhaltung leiden, wie sie beim Behandeln typisch ist, können sich auf dieses Urteil berufen. Entsprechende Behandlungen, beispielsweise Physiotherapie oder Massagen, dürften damit Betriebsausgaben sein.
Im Gegensatz dazu werden psychische oder psychosomatische Erkrankungen, die auch durch eine starke emotionale Belastung im Beruf ausgelöst sind, wie z. B. Burn-out, nicht als typische Berufskrankheit angesehen. In einem im vergangenen Jahr beim Finanzgericht München verhandelten Fall sahen die Richter keine zwingende Kausalität zwischen der psychischen Erkrankung und den Belastungssituationen und Stress im Beruf (Urteil vom 26.4.2013, 8 K 3159/10).
Steuerfreie Erstattung bis 500 Euro für die Mitarbeiter
Eine nicht zu unterschätzende Möglichkeit bietet die Übernahme von Gesundheitskosten für die Angestellten. Schon immer galt im Steuerrecht der Grundsatz, dass der Arbeitgeber Behandlungskosten zur Verminderung des Krankenstandes seiner Arbeitnehmer im eigenen Interesse übernehmen kann. Dies können Kosten von Gesundheitsuntersuchungen, Impfungen, aber auch Physiotherapie oder Massagen sein. Eine betragsmäßige Obergrenze gibt es nicht, wenn der berufliche Zusammenhang klar gegeben ist.
Zusätzlich gibt es seit 2008 eine Sonderregelung des Lohnsteuerrechtes, die die steuer- und abgabenfreie Übernahme oder Bezuschussung von weiteren, auch nicht berufsbedingten gesundheitsfördernden Maßnahmen bis 500 Euro pro Jahr und Arbeitnehmer ermöglicht. Gefördert sind allerdings nur bestimmte Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung.
Beiträge zum Fitness-Studio oder Schwimmbad fallen leider ausdrücklich nicht unter diese Regelung. Sie könnten aber als Sachbezug bis 44 Euro monatlich steuer- und abgabenfrei übernommen werden.
Ansatz als außergewöhnliche Belastungen
Kommt weder eine Übernahme der Gesundheitskosten durch den Arbeitgeber noch ein Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten infrage, so können unvermeidbare Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sein. Dann allerdings muss eine zumutbare Belastung angerechnet werden, bevor sich der übersteigende Betrag steuerlich auswirkt. Behandlungskosten beispielsweise sind bei einem Gewinn von 100.000 Euro (unverheiratet, keine Kinder) erst ab 7.000 Euro jährlich steuerlich absetzbar. Bei der Behandlung von Gesundheitsproblemen, die nicht von der Krankenversicherung übernommen werden, sollte man deshalb immer zuerst daraufhin prüfen, ob diese beruflich bedingt sind. Der Abzug als Betriebsausgaben oder die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber ist dabei wesentlich günstiger als die Geltendmachung als außergewöhnliche Belastungen.