Steuer


Kostenlose Fortbildungen als Betriebseinnahmen?

25.10.2011

Quelle: © Gerd Altmann/dezignus.com/pixelio.de
Quelle: © Gerd Altmann/dezignus.com/pixelio.de

Anlässlich von Nachfragen wird nachfolgend nochmals ausdrücklich auf das Thema “Fortbildungsreisen“ (Kongressreisen u. Ä.) eingegangen. Konkret soll es hier um die steuerliche Einschätzung der Einladungen durch die Industrie (z. B. Pharmabetriebe, Depots) gehen.

Beurteilung unproblematisch bei steuerlich voll anerkannter Veranstaltung

Am einfachsten ist der Fall zu beurteilen, bei dem Sie ausschließlich zu einer steuerlich anerkennungswürdigen Fortbildung eingeladen werden. In dieser Einladung liegt grundsätzlich ein geldwerter Vorteil, der nach § 8 Einkommensteuergesetz (EStG) zu den Betriebseinnahmen gehört. Unter diese Vorschrift fallen nämlich alle Zugänge von Wirtschaftsgütern in Form von Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Dass die kostenlose Fortbildung einen solchen Wert hat, steht sicher außer Frage. Gleichzeitig ergeben sich jedoch – bei einer steuerlich voll anzuerkennenden Veranstaltung – Betriebsausgaben. Unterstellt man daher eine Betriebseinnahme in Höhe des geldwerten Vorteils, muss man im Gegenzug eine Ausgabe in gleicher Höhe dagegenstellen, weswegen sich das betriebliche Ergebnis nicht ändert. Aus Vereinfachungsgründen bleibt der gesamte Vorgang in der Regel unberücksichtigt.

Teilweiser Ansatz bei privater (Mit-)Veranlassung

Anders verhält es sich jedoch dann, wenn neben der Veranstaltung auch noch private Interessen berührt werden, sei es durch die Möglichkeit privater Ausflüge an attraktive Orte in der Umgebung oder durch die kostenfreie Mitnahme von Privatpersonen ohne Bezug zur Praxis. Auch in diesem Fall muss der komplette geldwerte Vorteil als Einnahme betrachtet werden. Steuerlich gegenzurechnen sind jedoch nur die beruflich veranlassten Anteile nach den Grundsätzen der Aufteilung der Aufwendungen für gemischt veranlasste Reisen.

Ohne steuerlichen Bezug: Betriebseinnahme

Komplett als Betriebseinnahme zu erfassen sind solche Veranstaltungen, die nicht als steuerrechtlich anerkannte Fortbildungen zu betrachten sind. Diese sind daher dem Grunde nach komplett gewinnerhöhend. Hier wäre insbesondere an Veranstaltungen in Urlaubsregionen im In- und Ausland zu denken, bei denen der zeitliche Fortbildungsanteil von untergeordneter Bedeutung ist oder die in der Sache selbst keinen beruflichen Bezug haben.

Ausnahme: Der Einladende pauschaliert

Bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen kann das einladende Unternehmen die Sachzuwendungen nach § 37 b EStG pauschalieren. Dann bleiben diese auf der Empfängerseite außer Ansatz. Das pauschalierende Unternehmen hat Sie von der Steuerübernahme zu unterrichten.

Näheres zum Autor des Fachbeitrages: Felix Martin

Bilder soweit nicht anders deklariert: Felix Martin