Steuer

Steuerfreie Gesundheitsförderung für das Praxispersonal

Gönnen Sie Ihrer Mitarbeiterin eine Massage

18.01.2011

Quelle: © Alexandra H./pixelio.de
Quelle: © Alexandra H./pixelio.de

Seit 2009 haben Sie die Möglichkeit, Ihren Arbeitnehmern steuerfreie Leistungen zur Gesundheitsförderung zukommen zu lassen. Welche Leistungen dies sind und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, erfahren Sie in den folgenden Ausführungen.

Begünstigt sind beispielsweise Maßnahmen zur Förderung der Bewegung,
der gesunden Ernährung, der Stressbewältigung und Entspannung etc. bis zu einem Gesamtbetrag von 500 Euro je Arbeitnehmer und Jahr. Auch Yogastunden und Massagen sind begünstigt. Diese müssen allerdings durch Sportwissenschaftler, Krankengymnasten oder Physiotherapeuten
erbracht werden. Kurse speziell in Hatha Yoga, Tai Chi oder Qi Gong setzen mindestens einen Kursleiter voraus, der neben einer staatlich anerkannten Grundausbildung in einem Gesundheits- oder Sozialberuf die Zusatzqualifikation der jeweiligen Fachorganisation für Hatha Yoga, Tai Chi oder Qi Gong besitzt. Reine Mitgliedsbeiträge zu einem Fitnessstudio oder Sportverein sind nicht begünstigt, Gebühren für den Besuch eines dort veranstalteten, fachlich geleiteten Kurses hingegen schon.

Was Sie für die Lohnbuchhaltung beachten müssen

Die Leistung muss zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht werden, d. h. eine Gehaltsumwandlung ist nicht zulässig. Die Arbeitgeberleistung können Sie als Sachleistung im Betrieb oder als Barzuschuss erbringen. Wichtig ist, dass
Sie Aufzeichnungen zum Nachweis der erbrachten Leistung und der
Höhe der Kosten für Ihre Lohnbuchhaltung führen. Das bedeutet im Einzelnen:

  • Achten Sie bei eigenen Leistungen auf den Erhalt einer vollständigen Rechnung mit genauer Leistungsbeschreibung und stellen Sie durch Unterschriftenliste und Teilnahmebestätigung sicher, dass die Anzahl der teilnehmenden Arbeitnehmer nachvollziehbar ist.
  • Erbringen Sie Barzuschüsse an die Arbeitnehmer nur gegen Übergabeentsprechender Belege (Rechnung über Kursgebühr und Teilnahmebestätigung).

    Anmerkung: Da die Leistungen zur Gesundheitsförderung steuerundsozialversicherungsfrei sind, können sie problemlos auch an geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer erbracht werden. Sie werden auch nicht auf die monatliche 44-Euro-Grenze für Sachbezüge (z. B. Tankgutscheine) angerechnet.

Bei Mehrfachbeschäftigung kann jeder Arbeitgeber den Höchstbetrag
ausnutzen. Haben Sie beispielsweise Ihren berufstätigen Ehepartner zur Steuerersparnis zusätzlich in der Praxis angestellt, können Sie ihm die
Massagen als steuerfreie Arbeitgeberleistung zukommen lassen, sofern
Sie daneben auch andere Mitarbeiter begünstigen.

Barzuschüsse eigenen Leistungen vorziehen

Neben Tankgutscheinen sind Massagen als abgabenfreie Gehaltsbestandteile bestens geeignet. Sie können beides nebeneinander nutzen. Barzuschüsse sollten Sie den eigenen Leistungen vorziehen, da eigene Leistungen beispielsweise im Zusammenspiel mit einer „privaten“ Fotovoltaikanlage oder einem zahnärztlichen Labor Umsatzsteuer auslösen können. Mit Barzuschüssen umgehen Sie das Problem.

Korrespondenzadresse:
Kanzlei Fuchs + Partner
In den Böden 1 97332 Volkach
Tel.: 09381/8080-10
Fax: 09381/8080-80
E-Mail: kanzlei(at)fuchs-und-partner.de
www.fuchs-und-partner.de


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