Geschenkgutschein ist Geldschein

Alle Jahre wieder: Weihnachten steht vor der Tür und so mancher Arbeitgeber möchte mit einem Geschenkgutschein seiner Mitarbeiterin eine Freude machen. Freudig ist dies aber nur, wenn Sie beachten, dass auf dem Gutschein eine Sache konkret bezeichnet sein sollte und eben nicht „nur“ eine Wertangabe genannt wird. Dann wäre der Gutschein nämlich steuertechnisch als Barlohn einzustufen, wie Sie den folgenden Ausführungen entnehmen können.
Geschenkgutschein ist Geldschein: Diese Weisheit bestätigte das Finanzgericht München mit Urteil vom 03.03.2009.
Gutschein nur mit Wertangabe ist kein Sachbezug
Im Urteilsfall wurde im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung festgestellt, dass den Mitarbeitern Geschenkgutscheine eines Kaufhauses im Wert von 20 € gegeben wurden. Der Arbeitgeber war der Auffassung, dass der damit verbundene geldwerte Vorteil nicht der Lohnversteuerung zu unterwerfen, da er von einem unter der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 Einkommensteuergesetzn (EStG) von 44 € liegenden Sachbezug ausging. Das Finanzamt dagegen sah in dem Gutschein jedoch eine Barlohnzuwendung.
Warengutschein muss eine Sache konkret bezeichnen
Im Einklang mit der Rechtslage führte das Finanzgericht aus, dass bei einem Warengutschein, der bei einem Dritten einzulösen ist, die Sachbezugsregelung nur dann Anwendung findet, wenn der Warengutschein auf eine nach Art und Menge konkret bezeichnete Sache lautet. Aus diesem Gutschein kann der Arbeitnehmer nur die im Gutschein der Art und Menge nach bezeichnete Ware beziehen.
Gutschein über Geldbetrag ist Barlohn
Anders ist es zu sehen, wenn der Gutschein über einen Geldbetrag lautet, der bei Einlösung auf den Kaufpreis angerechnet wird. Da dieser Gutschein wie Bargeld verwendet werden kann, wird er auch als solches betrachtet. In seiner Übergabe wird dann eine Barlohnzuwendung gesehen.
Fazit
Das Finanzgericht hat gegen dieses Urteil die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung zugelassen. Die Revision ist zwischenzeitlich beim Bundesfinanzhof anhängig. Dessen Entscheidung steht noch aus. Nach unserer Einschätzung ist nicht zu erwarten, dass der Bundesfinanzhof in der Sache anders entscheiden wird. Bitte beachten Sie daher bis auf Weiteres, dass Sie nur Gutscheine aushändigen, die unter Beachtung der monatlichen Freigrenze von 44 € nur auf eine nach Art und Menge konkret bezeichnete Sache lauten.
Korrespondenzadresse:
Steuerberater, Rechtsanwalt
Felix Martin
Schultestraße 19 B
97421 Schweinfurt
E-Mail: kanzlei(at)martin-partner-sw.de
www.martin-partner-sw.de