Steuer


Ehescheidung aus steuerlicher Sicht – das müssen Sie beachten

Quelle: © Gerd Altmann/pixelio.de
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Eine Ehescheidung ist zwar zunächst eine rein zivilrechtliche Angelegenheit.

Dennoch gibt es zahlreiche steuerliche Aspekte, auf die man sich

einstellen sollte.

Gerichts- und Anwaltskosten für die Ehescheidung als außergewöhnliche Belastungen?

Ehescheidungskosten minderten bisher als außergewöhnliche Belastung das steuerpflichtige Einkommen, soweit die zumutbare Eigenbelastung überschritten ist. Seit der gesetzlichen Neuregelung zur Nichtabzugsfähigkeit von Prozesskosten ab 2013 sollen jedoch Scheidungskosten nach Auffassung der Finanzverwaltung grundsätzlich nicht mehr abzugsfähig sein.

Ausnahmsweise werden sie anerkannt, wenn „der Steuerpflichtige Gefahr läuft, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können“. Diese gesetzlichen Vorgaben werden von den Finanzämtern sehr restriktiv angewendet.

Doch die neue Rechtslage hat eventuell gar keinen Bestand. So haben zwei Finanzgerichte den Abzug als außergewöhnliche Belastung zugelassen (FG Rheinland- Pfalz und FG Münster). Die Fälle sind seit November bzw. Dezember 2014 beim BFH anhängig unter Az.VI R 66/14 und VI R 81/14. Bis zur Entscheidung müssen die Anwalts- und Gerichtskosten in der Steuererklärung unbedingt angesetzt werden. Auch wenn die Kosten zunächst „gestrichen“ werden, sollte man gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen und – mit Hinweis auf die anhängige BFH-Klage – Ruhen des Verfahrens beantragen.

Steuertipp: Achten Sie darauf, dass die Zumutbarkeitsgrenze bei den außergewöhnlichen Belastungen überschritten ist, indem Sie eventuell weitere Kosten in das Jahr der Geltendmachung packen.

Beispiel: Bei einem Steuerpflichtigen mit einem Kind und einem Einkommen von 150.000 € beträgt die Zumutbarkeitsgrenze 4 % oder 6.000 €. Erst ab diesem Betrag mindert die Summe der Belastungen (z. B. Krankheits- und Scheidungskosten) das Einkommen.

Das gehört in die Steuererklärung:

  • unmittelbare Kosten des Scheidungsprozesses (Anwalt oder Mediator, Notarund Gerichtskosten)
  • Prozesskosten für Fragen des elterlichen Umgangsrechts oder Kosten der Feststellung einer Vaterschaft
  • weitere Scheidungsfolgekosten, u. a. Kosten von Streitigkeiten um Unterhalt, Ehewohnung, Haushalt, Güterrecht, Sorgerecht, Namensänderung usw.
  • Fahrt- und Telefonkosten

Übertragung von Immobilien – Spekulationsfrist beachten

Vielfach werden im Laufe einer Ehe Immobilien zur Selbstnutzung oder zur Vermietung angeschafft. Die Aufteilung und Übertragung von Eigentumsanteilen zum Zwecke des Zugewinnausgleichs kann steuerlich zum Bumerang werden. Zwar sind Grundstückserwerbe vom Ehegatten von der Grunderwerbssteuer befreit, sofern im Zeitpunkt der Übertragung (noch) eine rechtsgültige Ehe besteht (§ 3 Nr. 4 und 5 GrESTG). Doch Grundstücksübertragungen sind auch für die Einkommensteuer relevant: Wird anstelle des – in Geld berechneten – Zugewinnausgleichs ein Grundstück übertragen, so gilt das als Veräußerung nach § 23 Einkommensteuergesetz. Diese ist steuerpflichtig, wenn der Zeitpunkt zwischen Erwerb und Übertragung weniger als 10 Jahre beträgt (Spekulationsgeschäft).

Beispiel: Die Ehegatten Meier werden geschieden. Er ist zum Zugewinnausgleich in Höhe von 250.000 € verpflichtet. Er erfüllt dies, indem er

a) seinen Anteil am gemeinsamen Einfamilienhaus, angeschafft vor 4 Jahren, im Werte von 150.000 und

b) eine gemeinsam vor 7 Jahren angeschaffte vermietete Wohnung, anteilig im Werte von 100.000 €, auf sie überträgt.

Das Einfamilienhaus unterliegt nicht der Steuer, soweit es in den letzten 3 Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Das gilt auch weiter für die Nutzung durch die Ehefrau, falls diese es später verkaufen sollte. Steuerpflicht kann jedoch eintreten, wenn und soweit beruflich genutzte Arbeitszimmer oder Lagerräume vorhanden sind oder später die Eigennutzung aufgegeben wird. Die Übertragung des Anteils an der vermieteten Eigentumswohnung löst jedoch Steuer aus. Diese könnte man vermeiden, wenn man die Übertragung zwar vereinbart, aber erst für einen Zeitpunkt nach Ablauf von 10 Jahren ab Anschaffung der Immobilie – und damit außerhalb der Spekulationsfrist – durchführt.

Getrennte oder Zusammenveranlagung im Trennungsjahr?

Ist der Einkommensunterschied zwischen den Ehegatten hoch, so lohnt sich aufgrund des Splittingtarifs die Zusammenveranlagung. Auch im Trennungsjahr können die Ehegatten diese wählen, solange sie noch einen Tag zusammen gewohnt haben. Der Partner mit dem höheren Einkommen hat sogar einen Anspruch auf die für ihn günstigere Steuerveranlagung, auch wenn der andere Ehepartner widerspricht. Getrennte oder gar schon geschiedene Ehegatten sollten aber unbedingt die Abrechnung der Steuer bei der Veranlagung prüfen. Technisch geht das auch bei gemeinsamer Veranlagung durch einen „Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld“ beim Finanzamt und eine richtige Zuordnung der Vorauszahlungen auf den Partner, der sie geleistet hat.

Unterhaltskosten des Ehegatten ansetzen

Auch nach neuem Scheidungsrecht ist in vielen Fällen für die Zeit der Trennung und danach Unterhalt zu zahlen. Solange Ehegatten gemeinsam veranlagt werden, ist der Unterhalt steuerlich nicht relevant, da er durch den Splittingvorteil ausgeglichen wird. Werden die Ehegatten aber getrennt veranlagt, so kann Unterhalt bis zu 13.805 € p. a. beim Unterhaltsverpflichteten steuerlich als Sonderausgaben abgesetzt werden. Der Betrag erhöht sich um die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung. Der Unterhaltsempfänger muss den Betrag voll versteuern und daher dem Verfahren zustimmen (Anlage U zur Einkommensteuererklärung). Das lohnt sich, wenn der Unterhaltsempfänger wenig oder gar nichts verdient. Zwar muss der Zahlende den Steuernachteil ausgleichen, jedoch kann er eine Steuerersparnis im Spitzensteuersatz von 42 % (zzgl. Soli- und Kirchensteuer) dagegenrechnen. Die Zustimmung muss in solchen Fällen zwingend erteilt werden.

Beispiel: Zahnarzt Meier muss Unterhalt von 1.200 € monatlich zahlen. Von den 14.400 € kann er 13.805 € steuerlich geltend machen, wenn Fr. Meier zustimmt. Sie zahlt, nach Abzug der Versicherungsbeiträge und des Grundfreibetrags von derzeit 8.354 €, keine Steuern. Hr. Meier hat im Spitzensteuersatz einen Steuervorteil von 6.212 €.

Kindergeld und Kinderfreibetrag

Der Elternteil, in dessen Haushalt die Kinder wohnen, hat grundsätzlich Anspruch auf das Kindergeld. Anders beim Kinderfreibetrag von je 2.184 € (und dem weiteren Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf von je 1.320 €): Dieser wird beiden Elternteilen gewährt, allerdings wird das Kindergeld je zur Hälfte darauf angerechnet, egal wer es bekommt. Hintergrund ist die Fiktion, dass der Kindesunterhalt des zahlungspflichtigen Elternteils um das Kindergeld gekürzt wird. Man sollte darauf achten, dass der Unterhalt tatsächlich so berechnet wird, sonst ergibt sich ein Nachteil beim Steuerbescheid! Über die Freibeträge hinaus kann man leider keinen Kindesunterhalt steuerlich geltend machen.

Steuerklasse und Steuervorauszahlungen überprüfen

Ehepartner haben in den meisten Fällen die Steuerklassen III (für den besser verdienenden Ehegatten) und V (für den weniger oder gar nicht verdienenden Ehegatten) gewählt. Das gewährleistet innerjährlich eine geringere Steuerlast für die Familie. Wenn Ehepartner sich trennen, so müssen die Lohnsteuerklassen formell zunächst nicht geändert werden, obwohl keine Zusammenveranlagung mehr stattfindet. Der „Hochverdiener“ muss dann mit Abgabe der Steuererklärung eine Steuernachzahlung ertragen, da für ihn zu wenig Einkommensteuer einbehalten wurde. Das Gleiche gilt für Selbstständige: Auch hier sind die Steuer-Vorauszahlungen des höher verdienenden Ehepartners nach einer Trennung zu gering bemessen. Er muss die Nachzahlung kennen und planen.

Fazit

Diese Aspekte zeigen, dass eine Ehescheidung nicht nur ein menschliches und zivilrechtliches Problem ist. Betroffene tun gut daran, schon bei der Scheidungsvereinbarung einen Steuerberater hinzuzuziehen.

Näheres zum Autor des Fachbeitrages: Gabriela R. Scholz

Bilder soweit nicht anders deklariert: Gabriela R. Scholz


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