Steuer


Auswirkung auf die Steuer: Verzicht auf Honorarforderungen

25.08.2011

Quelle: © Gerd Altmann/pixelio.de
Quelle: © Gerd Altmann/pixelio.de

Wenn Sie aus privaten Gründen auf Honorar verzichten, müssen Sie beachten, dass dies grundsätzlich gewinnerhöhend zu berücksichtigen ist. Ansonsten laufen Sie in eine Steuerfalle, wie Ihnen die folgenden Ausführungen erläutern.

 

 

 

 

Verzichten Sie aus privaten Gründen ganz oder teilweise auf Ihre Honorarforderung, ist dieser Vorgang nach Auffassung des Bundesfinanzhofes als Entnahme der Honorarforderung zu werten. Dies hat zur Folge, dass der Gewinn der Praxis um den Wert der entnommenen Honorarforderung zu erhöhen ist. Dies betrifft vor allem die Behandlung von Freunden und Verwandten. Sollten Sie dagegen völlig auf das Stellen einer Rechnung verzichten, ist dies nur insoweit relevant, als die Ihnen für diese Behandlung entstandenen Kosten z. B. für Material, Labor und Personal steuerlich nicht abzugsfähig sind.

Betrug und/oder Steuerhinterziehung?

Nutzt der Rechnungsempfänger die von Ihnen gestellte Rechnung und legt sie beispielsweise seiner Privatversicherung vor, ohne auf den Preisnachlass aufmerksam zu machen, ist darin regelmäßig ein strafbares Verhalten zu sehen, weil gegenüber der Versicherung der Eindruck erweckt wird, dass die Rechnung vollständig bezahlt wird oder wurde. Wird darüber hinaus eine von der Versicherung geleistete Erstattung ganz oder teilweise an Sie weitergeleitet, aber von Ihnen nicht als Einnahme erfasst, so kommt noch der Tatbestand der Steuerhinterziehung hinzu.

Geldwerter Vorteil bei Mitarbeitern

Betrifft der Honorarverzicht die Behandlung eines Mitarbeiters, erhält dieser hieraus einen geldwerten Vorteil in Form eines Sachbezuges. Dieser Vorteil ist nur dann zu versteuern, wenn er den sogenannten Rabattfreibetrag gemäß § 8 Abs. 3 Einkommensteuergesetz von derzeit € 1.080 im Kalenderjahr übersteigt. Die in diesem Zusammenhang angefallenen Kosten bleiben jedoch betrieblich abzugsfähig.

Tipp

Zur Vermeidung dieser Probleme empfehlen wir Ihnen ausnahmslos, bei Freunden und Verwandten nicht aus privaten Gründen auf Honorarforderungen zu verzichten. Bei Mitarbeitern sollte im Vorfeld die Anwendbarkeit des Rabattfreibetrags geklärt werden.

Näheres zum Autor des Fachbeitrages: Felix Martin

Bilder soweit nicht anders deklariert: Felix Martin