Arbeitsverträge mit Angehörigen

Arbeitsverträge mit Angehörigen werden steuerlich besonders kritisch betrachtet, da damit im Familienbereich eine Steueroptimierung betrieben werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung werden nur Verträge akzeptiert, die auch fremde Personen abgeschlossen und durchgeführt haben könnten. Worauf es dabei ankommt, erläutern die folgenden Ausführungen.
Entscheidend für die Arbeitsverträge mit Angehörigen ist, dass die Vereinbarungen vor Beginn des Arbeitsverhältnisses getroffen wurden, tatsächlich durchgeführt werden und dem so genannten Fremdvergleich standhalten.
Schriftform
Der Vertrag muss bürgerlich-rechtlich wirksam sein, d. h., dass steuerrechtlich zumindest die Schriftform gewahrt werden sollte, wenn nicht zivilrechtlich eine stärkere Form, beispielsweise notarielle Beurkundung, verlangt ist. Bei Arbeitsverträgen bedeutet das regelmäßig, dass diese schriftlich abgeschlossen werden müssen.
Inhalt und Durchführung angemessen
Leistung und Gegenleistung, also Gehalt und Arbeitsbedingungen, müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Durchführung des Vertrages muss dem entsprechen, wie sie mit fremden Arbeitnehmern ebenfalls erfolgt. Der Arbeitnehmer muss über sein Gehalt frei verfügen können.
Negativbeispiel: Firmenwagen als einzige Vergütung nicht angemessen
Eine interessante Variante vereinbarte ein Immobilienmakler mit seiner Mutter. Sie wurde als Büroleiterin mit einer Arbeitszeit von 12 Wochenstunden eingestellt und sollte dafür eine Vergütung von 328,37 € erhalten. Die Vergütung wurde alleinig durch die Überlassung eines Firmenwagens, eines geleasten BMW 325d, entrichtet. Das Fahrzeug diente der Mutter zur privaten Nutzung.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung vertrat die Prüferin die Auffassung, dass die entsprechenden Kfz-Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abziehbar seien, da sie nicht betrieblich veranlasst wären, weil das Arbeitsverhältnis einem Fremdvergleich nicht standhält. Die Aufwendungen des Fahrzeuges mit ca. 790,00 € pro Monat übersteigen den vertraglich vereinbarten Betrag von 328,37 € deutlich. Das Niedersächsische Finanzgericht war der gleichen Auffassung wie die Finanzverwaltung und verneinte die betriebliche Veranlassung der Betriebsausgaben für das Fahrzeug mit Urteil vom 14.08.2007. Der Fremdvergleich sei in dem Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und seiner Mutter nicht gewährleistet. Die Klage wurde abgewiesen, der Kläger hatte die Kosten des Verfahrens zu tragen. Auch die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesfinanzhof unter dem Datum vom 28.02.2008 als unzulässig verworfen.
Anmerkung
Die Entscheidung liegt absolut auf der Linie der langjährigen Rechtsprechung. Der Kläger hatte es vielmehr versäumt, sich rechtzeitig an den steuerrechtlichen Kriterien zu orientieren. Mit etwas kritischer Distanz hätte er sich wenigstens den Finanzrechtsweg sparen können. Auch als Zahnarzt sollten Sie analog die gesetzlichen Regelungen bei Arbeitsverträgen mit Angehörigen kennen.
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