Recht


Zahnarztpraxis darf sich nicht als „Praxisklinik“ betiteln

© photowahn/Fotolia
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Eine auf ambulante Behandlungen ausgerichtete Zahnarztpraxis darf sich nicht als „Praxisklinik“ bezeichnen, wenn keine, auch zumindest nur vorübergehende Möglichkeit zur stationären Aufnahme besteht. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm in einem entsprechenden Urteil.

Ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen hatte gegen einen niedergelassenen Zahnarzt geklagt, der seine zahnärztliche Praxis in der Werbung als „Praxisklinik“ benannt hatte. Nachdem zunächst das Landgericht Essen die Klage abgewiesen hatte (Urteil aus 11/2017: 44 O 21/17), entschied das Oberlandesgericht Hamm in nächster Instanz gegen den Zahnarzt.

Klinikbegriff irreführend

Der Zahnarzt hatte auf seiner Praxis-Website seine Praxis mit der Bezeichnung „Praxisklinik“ beworben, ohne aber in seiner Praxis stationäre Betreuungs- und Versorgungsleistungen anzubieten.

Zunächst vorneweg: Werbung für Heilberufe ist mittlerweile erlaubt und gängig – dazu gehören auch Praxiswebsites oder Zeitungsanzeigen. Daran hatten sich die Richter auch nicht gestört. Vielmehr stand die Irreführung durch die Bezeichnung Praxisklinik im Fokus der Betrachtung: Während ein Patient wisse, dass er bei einer Behandlung in einer zahnärztlichen Praxis nur ambulant behandelt werde und hier selbst bei einem operativen Eingriff des Zahnarztes keinen stationären Aufenthalt erhalten könne, ist die begriffliche Ausgangslage bei der Betitelung „Praxisklinik“ eine andere. Entscheidend sei hier, dass das Wort Klinik als Synonym für Krankenhaus angesehen werde und der Patient daher erwarte, dass er – falls medizinisch notwendig – über die normale zahnärztliche und zahnärztlich operative Behandlung hinaus versorgt und damit auch kurzfristig stationär behandelt werden könnte. Nur so wäre die Wahl des Begriffes Praxisklinik auch gerechtfertigt und positioniere sich damit als Alternative zwischen einer ambulanten Zahnarztpraxis und einer richtigen Zahnklinik. Zwar sei es bei einer Praxisklinik nicht erforderlich, dass Patienten regelmäßig stationär aufgenommen werden. Eine vorübergehende stationäre Aufnahme müsse aber möglich sein. Die Richter entschieden daher, dass sich eine auf ambulante Behandlungen inklusive ambulante Operationen ausgerichtete zahnärztliche Praxis, die keine auch nur vorübergehende Möglichkeit für einen stationären Aufenthalt bietet, nicht Praxisklinik nennen darf.

Im verhandelten Fall, bei dem die Praxis diese Möglichkeit gar nicht anbieten konnte, bedeutet dies, dass der Zahnarzt den Begriff der Praxisklinik irreführend und damit wettbewerbswidrig verwendet hat – er darf seine Praxis deshalb im Internet wie auch in sonstiger Werbung nicht weiter als Praxisklinik bezeichnen (OLG Hamm Urteil aus 2/2018: 4 U 161/17).

Fazit

Der Begriff Praxisklinik darf nicht verwendet werden, wenn eine auch nur vorübergehende stationäre Aufnahme nicht angeboten wird und auch nicht möglich ist. Hilfestellung bei der Beurteilung, ob man seine Praxis richtig bezeichnet, gibt auch die zahnärztliche Berufsordnung. Hier ist in § 9 Abs. 5 MBO-Z der klinische Betrieb einer Zahnarztpraxis geregelt.  


Weitere Informationen:

Rechtsanwaltskanzlei Welzel
Untere Bahnhofstraße 38a
82110 Germering

Näheres zum Autor des Fachbeitrages: Dr. Ulrike Oßwald-Dame


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