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Recht

Wettbewerbsverbot in Gesellschaftsverträgen

In Gesellschaftsverträgen von zahnärztlichen Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) finden sich oft Regelungen zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot. Denn grundsätzlich soll sich ein ausscheidender Gesellschafter nicht innerhalb eines gewissen Umkreises um die Praxis und für eine bestimmte Dauer erneut niederlassen können, da sich dies negativ auf das Ergebnis der Praxis auswirken kann. Doch lässt sich dies so vereinbaren? Hierüber gibt der nachfolgende Beitrag einen kurzen Überblick.

. Sebastian Duda/fotolia
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Zunächst ist zu beachten, dass die Rechtsprechung die Grenzen für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Gesellschaftsvertrag einer BAG in den vergangenen Jahren immer enger gesteckt hat. Die Wettbewerbsklausel ist danach zeitlich und räumlich einzuschränken.

Die räumliche und zeitliche Grenze

In räumlicher Hinsicht wird die Regelung in städtischen Gebieten allenfalls einige Kilometer betragen können, während sie in ländlichen Gebieten weiträumiger ausgelegt sein kann. Konkret sind das Einzugsgebiet der Praxis, die Bevölkerungszahl und die Zahnarztdichte von Bedeutung.

Die räumliche Grenze exakt zu bemessen und diese innerhalb des von der Rechtsprechung akzeptierten Rahmens zu halten, ist auch deshalb von immenser Bedeutung, weil dieser örtliche Umfang der Verbotsklausel nicht im Nachhinein korrigiert werden kann. Ist die räumliche Grenze zu weit gewählt worden, führt dies zur Gesamtnichtigkeit eines Wettbewerbsverbotes.

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In zeitlicher Hinsicht ist ein zulässiges Maximum von 2 Jahren zu beachten.

Ist im Gesellschaftsvertrag eine längere Dauer des Wettbewerbsverbotes vereinbart worden und ist dies der einzige Mangel der Vereinbarung, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine geltungserhaltende Reduktion auf 2 Jahre erfolgen.

Die sachliche Grenze

Überdies muss die Wettbewerbsklausel sachlich gerechtfertigt sein. Gehört beispielsweise ein nicht am Kapital beteiligter Gesellschafter nur kurze Zeit zur Gesellschaft, so besteht ein geringes Schutzinteresse. Auch ist eine unterschiedliche Schwerpunkttätigkeit innerhalb eines Fachgebietes zu beachten. Eine solche  kann ebenfalls das Schutzinteresse einschränken. Je einschneidender das Wettbewerbsverbot ist, desto mehr muss als Kombination an eine Abfindungsregelung im Vertrag gedacht werden.


Problematisch ist vor allem der Fall, in dem der ausscheidende Gesellschafter keine Abfindung für den Patientenstamm erhält, gleichwohl aber ein Wettbewerbsverbot einzuhalten hat. Dies führt gegebenenfalls zur Unwirksamkeit der Wettbewerbsklausel. Bedenklich ist ebenso eine Regelung, welche die Weiterbehandlung der bisherigen Patienten durch den ausscheidenden Gesellschafter untersagt. Ein Zahnarzt kann die ihn aufsuchenden  Patienten nicht abweisen, da er nach vertragszahnärztlichen Regelungen zur Behandlung verpflichtet ist.

Die geltungserhaltende Reduktion

Nach ständiger Rechtsprechung wird eine geltungserhaltende Reduktion nur dann angenommen, wenn eine Wettbewerbsklausel im Praxisvertrag ausschließlich die zulässigen zeitlichen Grenzen überschreitet. Bei Verstoß gegen die räumlichen und gegenständlichen Grenzen ist eine geltungserhaltende Reduktion hingegen nicht möglich, sodass das Wettbewerbsverbot im Praxisvertrag in diesem Fall insgesamt nichtig ist.

Das Fazit

Ob ein Wettbewerbsverbot vereinbart werden soll oder nicht, sollte genau überlegt werden. Ist es einmal vereinbart, sollte es auf seine Aktualität hin geprüft werden. Gerade bei älteren Gesellschaftsverträgen ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nicht rechtsprechungskonform geregelt ist.

Die Folge ist, dass sich der ausscheidende Praxispartner überall, also auch in unmittelbarer Nähe zu der bisherigen BAG, niederlassen kann. Es macht daher Sinn, die im bestehenden Gesellschaftsvertrag vereinbarte Wettbewerbsklausel auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen zu lassen, um im Fall der Fälle nicht die nachteiligen – insbesondere wirtschaftlichen – Folgen eines unwirksamen Wettbewerbsverbotes tragen zu müssen. 

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