Recht


Verschärfte Anforderungen an Ehegattenarbeitsverträge

25.04.2013

Quelle: © S. Hofschlaeger/pixelio.de
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Arbeitsverträge mit Angehörigen werden steuerlich besonders kritisch betrachtet, da damit im Familienbereich eine Steueroptimierung betrieben werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung werden nur Verträge akzeptiert, die auch fremde Personen abgeschlossen und durchgeführt haben könnten (Fremdvergleich). Entscheidend ist dafür, dass die Vereinbarungen vor Beginn des Arbeitsverhältnisses getroffen wurden, tatsächlich durchgeführt werden, und dem sogenannten Fremdvergleich Stand halten.

Vertragsanforderungen

Ferner muss der Vertrag bürgerlich-rechtlich wirksam sein, wofür eine mündliche Vereinbarung genügen würde. Allerdings fordert das Nachweisgesetz schon seit 1995 die schriftliche Niederlegung der Vertragsbedingungen. Bei Arbeitsverträgen unter nahen Angehörigen fordert zudem das Steuerrecht, dass die Schriftform gewahrt wird.

Ebenso müssen Leistung und Gegenleistung, also Gehalt und Arbeitsbedingungen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Durchführung des Vertrags muss dem entsprechen, wie sie mit fremden Arbeitnehmern ebenfalls erfolgt. Der Arbeitnehmer muss über sein Geld frei verfügen können.

Mit Urteil vom 16.11.2012 verschärft das Finanzgericht Düsseldorf diese Anforderungen nochmals deutlich. Hintergrund war der Arbeitsvertrag eines Zahnarztes mit seiner Frau, der in den entscheidenden Punkten Tätigkeit und Arbeitszeit wie folgt gefasst war:

Tätigkeit:

„Mitwirkung bei verwaltungstechnischen Arbeiten in der Zahnarztpraxis, insbesondere die Vorbereitung der Buchhaltung, des Zahlungsverkehrs und der zahnärztlichen Kassen- und Privatabrechnung.

Arbeitszeit:

„Die Arbeitszeit beträgt 45 Stunden monatlich, wobei die Arbeitszeit in Abhängigkeit von den betrieblichen Notwendigkeiten frei gestaltet werden kann.“

Im Rahmen einer Betriebsprüfung (Bp) erkannte die Prüferin das Arbeitsverhältnis nicht an, da weder die Arbeitszeit festgelegt war, noch Stundenzettel erstellt worden seien. Auch die gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide erhobene Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht beanstandete, dass bei Verträgen zwischen Fremden üblicherweise die Arbeitszeit festgelegt und damit geregelt wird, an welchen Tagen und zu welchen Stunden der Arbeitnehmer zu arbeiten hat. Es verkennt allerdings nicht, dass bei einem Arbeitsverhältnis für eine Teilzeitbeschäftigung der zeitliche Einsatz auch unter fremden Dritten nicht stets in allen Einzelheiten fixiert ist. Demnach verlangten die Finanzrichter, dass die erbrachte Arbeitsleistung wenigstens anhand von Belegen zum Beispiel in Form von Stundenzetteln oder durch Stundenaufzeichnungen nachgewiesen wird.

Stundenaufzeichnungen sind ratsam

Allenfalls wäre eine Regelung der Arbeitszeiten „entbehrlich gewesen, wenn sich die Arbeitszeiten zumindest annähernd aus der zu leistenden Tätigkeit ergäben hätten oder wenn nach der zu leistenden Arbeit zumindest eine gewisse Gewähr dafür bestanden hätte, dass die vereinbarten Arbeitsstunden abgearbeitet werden.“

Auch die Tatsache, dass die Musterverträge zum Beispiel von der IHK oder DATEV keine konkreteren Regelungen der Arbeitszeit vorsehen, konnte als Argument bei den Richtern nicht durchdringen. Die Richter schließen es nicht aus, dass selbst bei Anwendung dieser Musterverträge die steuerliche Anerkennung des Vertrages zu versagen sein kann.

Da üblicherweise in Ehegattenarbeitsverhältnissen die Arbeitszeiten nicht sehr präzise geregelt werden, empfehlen wir dringend, Stundenaufzeichnungen zu fertigen. Dabei ist zu beachten, dass die arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeiten auch tatsächlich erbracht werden und sich mit den Stundenaufzeichnungen decken.

Näheres zum Autor des Fachbeitrages: Felix Martin

Bilder soweit nicht anders deklariert: Felix Martin


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