Recht


Verjährung

18.12.2009

Quelle: © R. B./pixelio.de
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Vertragliche Erfüllungsansprüche von Kaufleuten, Handwerkern oder sonstigen Gewerbetreibenden, die 2006 entstanden sind, verjähren in der Regel mit Ablauf des 31.12.2009, da für diese Ansprüche die dreijährige Verjährungsfrist gem. § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gilt und die regelmäßige Verjährung mit Ablauf des Jahres der Anspruchsentstehung beginnt (§ 199 Abs. 1 BGB).

Die Erteilung einer Rechnung ist regelmäßig keine Fälligkeitsvoraussetzung. Allerdings bestimmt § 12 GOÄ für Ärzte und § 10 GOZ für Zahnärzte, dass die Vergütung nur fällig wird, wenn dem Patienten eine korrekte Rechnung gestellt wird. Folglich ist bei Ärzten und Zahnärzten auch die Rechnungsstellung eine Fälligkeitsvoraussetzung. Somit verjähren die Forderungen von Ärzten und Zahnärzten, die in 2006 entstanden und in Rechnung gestellt sind, grundsätzlich mit Ablauf des 31.12.2009.

Der Eintritt der Verjährung lässt sich durch Hemmung oder Neubeginn der Verjährung (früher: Unterbrechung) beeinflussen. Dazu reicht eine bloße Mahnung des Gläubigers aber nicht aus. Erforderlich zur Hemmung der Verjährung sind z. B. schwebende Verhandlungen (§ 203 BGB) sowie die rechtzeitige Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheides oder die Klageerhebung (§ 204 BGB).
Ein Anerkenntnis des Schuldners führt zum Neubeginn der Verjährung (§ 212 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt also tatsächlich neu zu laufen, während die Hemmung lediglich eine Verzögerung des Verjährungseintritts bewirkt, indem der Zeitraum der Hemmung nicht in die Berechnung der Frist eingerechnet wird (§ 209 BGB).

Auf verjährte Forderungen bezahlte Beträge können jedoch nicht unter Hinweis auf die eingetretene Verjährung zurückgefordert werden (§ 214 Abs. 2 S. 1 BGB)

Quelle: MARTIN Informationsdienst, Rechtsanwalt und Steuerberater Felix Martin, Schweinfurt

Näheres zum Autor des Fachbeitrages: Felix Martin

Bilder soweit nicht anders deklariert: Felix Martin