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Wechselnde Urteile: Zivilprozesskosten sind doch keine agB

Scheidungskosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Historisch waren Scheidungskosten stets als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig (agB). Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte diese Rechtsprechung sogar generell auf den Abzug von Kosten für Zivilprozesse ausgedehnt, um dann seine Rechtsprechung erneut zu ändern und zu dem aktuell gültigen Grundsatz zurückzukehren, dass die Kosten eines Zivilprozesses im Allgemeinen keine außergewöhnlichen Belastungen sind.

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So auch der Gesetzgeber

Mit Wirkung ab 2013 fügte der Gesetzgeber in den § 33 Abs. 2 Einkommen-steuergesetz (EStG) folgenden Satz 4 hinzu: „Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.“

Finanzamt versagte Abzug der Prozesskosten

In einem aktuellen Fall ging es um folgenden Sachverhalt: Die Kläger waren Eheleute, die aufgrund verschiedener rechtlicher Fragen zivilrechtliche Auseinandersetzungen mit dem jeweiligen Ehepartner aus einer ersten geschiedenen Ehe hatten. Insbesondere wurde über Unterhalt und den Umgang mit Kindern gestritten. In den Einkommensteuererklärungen machten die Kläger Gerichts- und Anwaltskosten sowie weitere Aufwendungen im Zusammenhang mit den Rechtsstreitigkeiten als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Ehescheidungskosten nicht, sondern erkannte nur andere Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen an, die sich jedoch aufgrund der zumutbaren Belastung nicht ausgewirkt haben.

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Anders das Finanzgericht

Das Finanzgericht Köln zeigte sich deutlich großzügiger und ließ mit Urteil vom 13.01.2016 (14 K 1861/15) einen überwiegenden Teil der Kosten zum Abzug zu.

Dagegen letztinstanzlich der BFH

Der BFH hob jedoch mit Urteil vom 18.05.2017 (VI R 9/16) die Entscheidung des Finanzgerichtes auf und versagte den Abzug der Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen. Außergewöhnliche Belastungen sind nur dann anzuerkennen, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Anzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichem Familienstand erwachsen. Es muss sich also um Kosten handeln, denen sich der Steuerpflichtige aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Darüber hinaus müssen die Aufwendungen im Einzelfall notwendig und angemessen sein. Bei den Kosten eines Zivilprozesses ist davon normalerweise nicht auszugehen. Nur wenn die Kosten existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich des menschlichen Lebens berühren, kommt ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen in Betracht. Diese Voraussetzungen waren im vor-liegenden Fall nicht erfüllt. Am Rande warf das Gericht die Frage auf, ob Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren überhaupt noch als außergewöhnlich anzusehen sind. Der Senat blieb die Antwort jedoch schuldig, da die Kosten bereits nach § 33 Abs. 2 S. 4 EStG vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen waren.

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