Recht


Mehr Möglichkeiten im zahnärztlichen Werberecht

Wenn ein Zahnarzt z.B. für Bleaching mit Preisangaben wirbt, gilt es einiges zu beachten.
© geralt, pixabay
Wenn ein Zahnarzt z.B. für Bleaching mit Preisangaben wirbt, gilt es einiges zu beachten. © geralt, pixabay

Zwei kürzlich erschienene Urteile zum zahnärztlichen Werberecht zeigen, dass die Tendenz zur weiteren Liberalisierung anhält. Während Ärzte und Zahnärzte vor gar nicht allzu langer Zeit noch in ihren Möglichkeiten, selber um Patienten zu werben, stark eingeschränkt wurden, nimmt das Thema Praxismarketing heute eine immer wichtigere Rolle ein. Hier stellen sich im Dschungel der neuen Möglichkeiten recht komplexe Rechtsfragen, die für den juristischen Laien gar nicht so leicht zu überblicken sind. Zwei Urteile bringen aber zumindest teilweise neue Klarheit:

Zahnärztliche Werbung für das Bleaching

Das Verwaltungsgericht Münster hat mit Urteil vom 22.11.2017 (Az.: 5 K 4424/17) entschieden, dass es sich bei der Werbung für verschiedene Bleaching-Angebote bei gleichzeitiger Angabe von Mindestpreisen nicht um berufsrechtswidrige Werbung handelt. In dem entschiedenen Fall hatte die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe dem Kläger ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 EUR aufgedrückt, weil dieser im Internet für das Bleaching warb.

Der klagende Zahnarzt erhielt unter anderem deshalb Recht, weil es sich aufgrund der Angabe, dass es sich um Leistungen „ab“ 129 EUR bzw. bei den anderen Leistungspakten „ab“ 199 EUR bzw. 349 EUR eben nicht um Pauschalpreise handele. Der Patient könne erkennen, dass es sich um Mindestpreise handele, die eben „ab“ den genannten Summen beginnen, im Einzelfall aber auch teurer ausfallen können. Eine Irreführung, wie sie § 21 der Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe verbietet, scheide auch deshalb aus, weil der Zahnarzt darauf hingewiesen habe, dass es sich um Preisbeispiele handele.

Auch sei es, so das Gericht, nicht erforderlich, dass der Zahnarzt auf den vor Erbringung einer Leistung auf Verlangen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 GOZ notwendig zu erstellenden Heil- und Kostenplan (§ 2 Abs. 3 Satz 1 GOZ) hinweist. Das Verwaltungsgericht Münster schreibt hier wörtlich, dass „Werbung naturgemäß nicht alle relevanten Umstände vorab umschreiben“ könne (a. a. O., Rdnr. 54).

Im Ergebnis zeigt das Urteil, dass die teilweise immer noch vorherrschende Angst von Ärzten und Zahnärzten vor eigener Werbung und Marketingaktivitäten für die eigene Praxis jedenfalls teilweise unbegründet ist.

Werbung mit dem Begriff „Praxisklinik“

Das zweite Urteil stammt vom Landgericht Essen vom 08.11.2017 (Az.: 44 O 21/17). Hier war es die „Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V.“, die den Beklagten, einen Zahnarzt, der im Internet mit der Bezeichnung „Praxisklinik“ wirbt, verklagt hatte.

Da es sich hier um eine wettbewerbsrechtliche Klage handelte, ging es allenfalls mittelbar um die zahnärztliche Berufsordnung. Doch auch hier hat das Landgericht entschieden, dass keine „Irreführung“ durch die Verwendung des Begriffes „Praxisklinik“ vorliege. Im Wesentlichen führte das Gericht dazu aus, dass der Begriff der Praxisklinik eine Zusammensetzung aus den Wörtern „Praxis“ und „Klinik“ sei. Wenngleich man bei dem Wort Klinik an stationäre Leistungen denken könne, so sei es für den durchschnittlichen Patienten doch offensichtlich, dass durch den vorangestellten Zusatz des Wortes „Praxis“ klar werde, dass es sich um ambulante Leistungen handelt. Denn der werbende Zahnarzt hat in diesem Fall tatsächlich nur ambulante Leistungen angeboten. Auch die Formulierung in § 115 SGB V, die rechtlich festlegt, was eine Praxisklinik eigentlich ist, zieht das Gericht heran. Denn dort werden Praxiskliniken wie folgt definiert:

„Einrichtungen, in denen die Versicherten durch Zusammenarbeit mehrerer Vertragsärzte ambulant und stationär versorgt werden.“

Eine Praxisklinik kann nach dieser Lesart, so das Landgericht Essen, also entweder ambulant oder stationär (oder aber beides) behandeln. Könnte man dieses Urteil schlicht verallgemeinern, so dürfte nunmehr jeder Zahnarzt, der operative Eingriffe durchführt (beispielsweise oralchirurgische Implantatbehandlungen) mit dem Begriff der „Praxisklinik“ werben. Hier ist jedoch Vorsicht geboten, da die klagende Verbraucherzentrale in Berufung gegangen ist. Das Urteil ist also noch nicht rechtskräftig.

Fazit

Wer seine Zahnarztpraxis heute wirtschaftlich führen will und die eigenen Potenziale ausschöpfen möchte, der muss werben. Hier ist weitaus mehr möglich, als es noch vor einigen Jahren der Fall war und als viele bis heute annehmen. Dies betrifft nicht nur die Werbung für privat zu zahlende Sonderleistungen, sondern auch in Grenzen Verlosungen, Preisausschreiben oder die Werbung mit einer eingetragenen Marke.

Auch wenn es hier einige Fallstricke gibt, die anwaltlicher Begleitung bedürfen, so kann jedem Praxisinhaber nur geraten werden, sich einmal rechtlich zu informieren und die eigenen Marketingmöglichkeiten auszuloten.

Näheres zum Autor des Fachbeitrages: RA Dr. Tobias Witte


Neu: das ePaper der ZMK ist jetzt interaktiv
Banner ZMK 1 2 red Box

Lesen Sie die ZMK jetzt digital mit vielen interaktiven Funktionen. Das ePaper erhalten Sie durch Abonnieren unseres kostenlosen Newsletters.